Advanced Search

An Act To Amend The Act Of 23 April 1998 On Accompanying Measures In Relation To The Establishment Of A European Works Council Or A Procedure In Community-Scale Undertakings And Groups Of Undertakings Comm

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 23 avril 1998 portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un comité d'entreprise européen ou d'une procédure dans les entreprises de dimension communautaire et les groupes d'entreprises de dimension comm

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

26 JANVIER 2012. - An Act to amend the Act of 23 April 1998 on accompanying measures with respect to the establishment of a European works council or a procedure in community-based enterprises and community-based groups of enterprises with a view to informing and consulting workers. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 26 January 2012 amending the Act of 23 April 1998 on accompanying measures with regard to the establishment of a European works council or a procedure in community-based enterprises and community-based groups of enterprises with a view to informing and consulting workers (Belgian Monitor of 17 February 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
26. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/38/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. May 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 3 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen
« Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Europäischen Betriebsräte und auf die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die aufgrund der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen eingesetzt beziehungsweise geschaffen May 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt beziehungsweise geschaffen »
Art. 4 - In Artikel 3 desselben Gesetzes wird Nr. 6 wie folgt ersetzt:
« 6. Mitgliedstaat: die Staaten der Europäischen Union und die anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die in der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. May 2009 erwähnt sind."
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision wird dieses Recht für die Verträge 17. Dezember 2009 abgeschlossen worden sind, gemäss dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt. Was die Verträge betrifft, die nach dem 17. Dezember 2009 abgeschlossen worden sind, wird das Recht gemäss der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) festgelegt. »
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 6. Juni 2011.
Art. 7 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM