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Act Establishing Some Relations Between The Belgian Pension Schemes And Those Of Institutions Of Public International Law. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande

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21 MAI 1991. - Law establishing certain relations between Belgian pension schemes and those of public international law institutions. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 21 May 1991 establishing certain relations between Belgian pension schemes and those of institutions of public international law (Belgian Monitor of 20 June 1991), as amended by:
- the Act of 17 February 1997 amending the Act of 21 May 1991 establishing certain relations between Belgian pension schemes and institutions of public international law (Belgian Monitor of 28 February 1997);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the Act of 10 February 2003 regulating the transfer of pension rights between Belgian pension schemes and those of institutions of public international law (Belgian Monitor of 27 March 2003);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DER SOZIALFURSORGE
21. MAI 1991 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf:
1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse oder zu Lasten einer der Behörden beziehungsweise Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschieden Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet,
2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 geschaffenen Pensionsregelung für Lohnempfänger,
3. Alters- und Witwenrenten, die gemäss Kapitel 1 des Gesetzes vom 28. May 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme gewährt werden,
4. gesetzliche Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit:
a) aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organ zur Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Belgischen Staates gesturellt werden und durch das die zu Gunsten dieser Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom
b) aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit,
[5. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und das Gesetz vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen,
6. die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnten bedingungslosen Pensionen von Selbständigen.]
Wenn für eine Person Anspruch auf mehrere der in Absatz 1 erwähnten Pensionen besteht, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf jede dieser Pensionen separat Anwendung.
[Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 2 - [ § 1] - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. ["Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften, Organ, die ihnen für die Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gleichgestellt sind, und Einrichtungen mit gemeinschaft
2. "Verwaltung": die Behörde, die Verwaltung, das Amt oder der Dienst, die mit der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionen, Renten und Vorteile beauftragt sind,
3. "Pension": in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Pensionen, Renten und persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten Leistungen,
4. "Pensionsbetrag": der gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu übertragende Betrag der Pension,
5. "Beamter": jedes Personalmitglied, das dem Versorgungssystem einer Einrichtung unterliegt und für das die Ubertragung von Pensionsansprüchen nicht durch eine besondere Regelung oder Vereinbarung geregelt ist.
[ § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm festzulegenden Datum auf andere als die in § 1 Nr. 1 erwähnten völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die Frist festlegen, in der in Artikel 3 erwähnte Anträge, die bei diesen Einrichtungen eingereicht worden sind, bei der Verwaltung eingehen müssen. Darüber hinaus kann Er sowohl für Beamte beziehungsweise ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für die Rechtsnachfolger dieser Beamten Ubergangsmassnah]
[Art. 2 § 1 nummeriert durch Art. 3 Nr. 1 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
KAPITEL 2 - Verfahren und Modalitäten für die Ubertragung des Pensionsbetrags
Abschnitt 1 - Betrag der Ruhestandspension
Art. 3 - Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen, dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung bezieht, an die Einrichtung gez
Art. 4 - [In Artikel 3 erwähnte Anträge müssen per einfachem Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Einrichtung eingereicht werden.
Diese Anträge werden von der Einrichtung zusammen mit einer Bescheinigung ihres Einverständnisses an die zuständige Verwaltung weitergeleitet.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 5 - Nach Erhalt eines Antrags legt die Verwaltung den Betrag der Ruhestandspension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest.
Art. 6 - Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt.
Beanstandungen in Bezug auf den Pensionsbetrag sind spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Mitteilung bei der Verwaltung einzureichen. Infolge einer Beanstandung von der Verwaltung gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung. Bei anhaltender Uninigkeit musss spätestens binnen dreissig Tagen ab dem Datum der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan eingereicht werden.
Nach Ablauf der entsprechenden vorerwähnten Frist gilt der Pensionsbetrag als endgültig. Wenn vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan jedoch rechtsgültig Beschwerde eingereicht worden ist, gilt der Pensionsbetrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu dem eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen word
Der endgültige Jahresbetrag der Pension wird der Einrichtung mitgeteilt.
Art. 7 - Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt:
1. kann er unbeschadet der späteren Anwendung von [Artikel 11 § 1 Absatz 2 und 3] nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe angeführt werden,
2. kann dem Betreffenden aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und Zeiträume keine Ruhestandspension gewährt werden. Des Weiteren können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Ruhestandspension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] berücksichtigt werden,
3. werden in Artikel 3 erwähnte Anträge unbeschadet der eventuellen Anwendung von Artikel 9 unwiderrruflich.
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 8 - Hat sich der Anspruch auf die Pension, deren Ubertragung beantragt worden ist, eröffnet, bevor der Pensionsbetrag als endgültig galt, wird die Zahlung der Pension beziehungsweise des Teils der Pension, der den in Artikel 3 erwähnpricht
[Art. 8 abgeändert durch Art. 6 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 9 - Solange die in Artikel 11 vorgesehene Rechtsübertragung nicht wirksam geworden ist, dürfen Beamte [, die die Einrichtung verlassen, ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt erheben zu können,] ihren Ubertragungsantrag zurückziehen Diese Rücknahme gilt als endgültig.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 194 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Art. 10 - Beamte, die ihre Pensionsansprüche während eines bestimmten Zeitraums nicht mehr im Versorgungssystem der Einrichtung, sondern in einer der in Artikel 1 erwähnten Regelungen erwerben und inken Dienst in der Einrichtung zu einem später
[...]
[Art. 10 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 11 - [ § 1 - Die Einrichtung tritt in die Ansprüche auf die Pension ein, auf die Artikel 3 Anwendung findet, und zwar:
a) ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Ruhegehalt bei der Einrichtung eröffnet wird, wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung Invalideru
b) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren ein Abgangsgeld zu Lasten der Einrichtung erhält,
c) ab dem Datum, an dem der Pensionsanspruch [...] aufgrund des Versorgungssystems der Einrichtung eröffnet wird, in allen anderen Fällen.
Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen entspricht einem Zwölftel des in Artikel 6 erwähnten endgültigen Betrags der Ruhestandspension. Dieser endgültige Betrag wird dem Verbraucherpreisindex, der am Datum des Beginns der Rechtsübertragung anwendbar ist, gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln angepasst; im Fall eines in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) erwähnten Ruhegehalts oder Abgangsgelds wird er zudem dem Alter des Betreffenden am vorerwähnten Datum entsprechend reduziert. Der reduzierte Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des angepassten endgültigen Betrags mit dem in der folgenden Tabelle aufgeführten Koeffizienten:

Der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehende Pensionsbetrag variiert je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln.
Die periodischen Zahlungen, die ab dem Datum des Beginns der Rechtsübertragung fällig sind, werden monatlich an die Einrichtung gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung einreicht. Dieser Antrag darf frühestens sechs Monate vor dem vorerwähnten Datum eingereicht werden.
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Koeffizienten in der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Tabelle gemäss der Entwicklung der Sterberate beziehungsweise des Zinssatzes anpassen.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 227 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)
Abschnitt 2 - Betrag der Hinterbliebenenpension
Article 12 - Wenn durch den Tod eines Beamten, der die Geltendmachung der Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung und auf eine in Artikel 1 erwähnte
Ist der von dem Beamten eingereichte Antrag zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht unwiderruflich geworden, wird er es durch den Tod des Beamten automatisch. In diesem Fall können die in Artikel 6 vorgesehenen Beanstandungen beziehungsweise Beschwerden, die noch nicht eingereicht worden sind, von dem Rechtsnachfolger, der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu Lasten der Einrichtung ingerheben kann,
Art. 13 - Die Verwaltung legt den Betrag der Hinterbliebenenpension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest.
Art. 14 - Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen entspricht einem Zwölftel des endgültigen Betrags der Hinterbliebenenpension.
Dieser Hinterbliebenenpensionsbetrag wird dem Verbraucherpreisindex, der an dem in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist, angepasst und variiert je nach Entwicklung des Indexes gemäss den für eine Hintergelnbenenpension gleicher Art gel
Die periodischen Zahlungen werden monatlich an die Einrichtung gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung einreicht.
Art. 15 - Durch die Anwendung von Artikel 12 wird die Gewährung beziehungsweise Zahlung jeglicher Hinterbliebenenpension aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und Zeitr Des Weiteren können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] berücksichtigt
[Art. 15 abgeändert durch Art. 9 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Abschnitt 3 - Periodische Zahlungen von Pensionsbeträgen
Art. 16 - Periodische Zahlungen von Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsbeträgen unterliegen weder den Regeln für den gleichzeitigen Bezug von einer Pension und einem Ersatzeinkommen beziehungsweise Einkünften aus einer Berufstätigkeit noch den Regeln Sie werden ohne Berücksichtigung jeglicher Abzüge beziehungsweise Vorabzüge festgelegt.
Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einkommensteuer stellen periodische Zahlungen von Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für den Betreffenden keine Berufseinkünfte dar.
Die Bestimmungen von Artikel 121 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung finden keine Anwendung auf den Betrag der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung gezahlt wird.
Wer die Bestimmungen von Artikel 3 oder 12 geltend gemacht hat, kann keinen Anspruch mehr auf Familien- und Gesundheitspflegeleistungen, die in den belgischen Rechtsvorschriften zugunsten von Pensionsempfängern vorgesehen sind, erheben.
Art. 17 - Periodischen Zahlungen in Anwendung der Artikel 11 und 14 wird ein Ende gesetzt, wenn eine der Ursachen für das Erlöschen der Pension, die Gegenstand dieser Zahlungen ist, auftritt. Sie enden jedoch mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt zu Lasten der Einrichtung, wenn der Anspruch an einem früheren Datum erlischt.
Die Verwaltung wird von der Einrichtung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Anspruch auf das Ruhegehalt, das diese gewährt hat, erloschen ist.
[In Abweichung von Absatz 1 und 2 wird den in Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 4 erfolgten periodischen Zahlungen im Fall eines in Artikel 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Abgangsgelds an dem Datum ein Ende gesetzt
[Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
KAPITEL 3 - Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags
Abschnitt 1 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbar sind
Art. 18 - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension:
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt,
2. wird davon ausgegangen, dass die Pension an dem Datum einsetzt, an dem der Betreffende in den Dienst der Einrichtung getreten ist,
3. handelt es sich bei den anzuwenden Rechtsvorschriften oder Vorschriften um die an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum geltenden Vorschriften,
4. werden die zulässigen Dienste und Zeiträume nur in Höhe des in Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 1965 vorgesehenen Verhältnissatzes [und lediglich für ihre einfache Dauer berücksichtigt],
5. werden die folgenden Bestimmungen nicht berücksichtigt:
a) die Artikel 29 und 58 der durch den Königlichen Erlass vom 11. August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen,
(b) Artikel 156 Absatz 3 of the Neuen Gemeindegesetzes,
(c) Artikel 28 des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen [oder Titel V Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen],
6. handelt es sich bei dem anzuwenden Verbraucherpreisindex um den Index, der für die Zahlung der an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum laufenden Pensionen berücksichtigt wird.
Für die Berechnung der aus der Anwendung von Artikel 10 hervorgehenden Pension handelt es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Datum [um das Datum, an dem der Dienst wieder aufgenommen wird].
[Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 5 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 19 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung gezahlt wird, entspricht zwei Dritteln des [Betrags der Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 festgelegt wird]. Der auf diese Weise berechnete Hinterbliebenenpensionsbetrag wird jedoch um 40 Prozent reduziert, wenn die Pension nur für eine Waise gewährt wird, beziehungsweise um 20 Prozent, wenn sie nur für zwei Waisen gewährt wird.
[Art. 19 abgeändert durch Art. 12 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 20 - Wenn für die Anwendung von Artikel 12 der einzige Berechtigte für eine Hinterbliebenenpension ein geschiedener Ehepartner unter fünvierzig Jahren ist, der kein Kind zu Lasten hat und nicht von einer bleibenden Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent betroffen ist, wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf die Hinterbliebenenpension erst eröffnet wird, wenn dieser Rechtsnachger das Alter von fünfundvierzig Jahren erreicht.
Art. 21 - Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger
Art. 22 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, die Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht haben:
1. das Gesetz vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an die Pensionierten der öffentlichen Dienste,
2. Titel II Buch I des vorerwähnten Gesetzes vom 15. May 1984 [oder Titel V Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1992.
[Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Abschnitt 2 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten Pensionen und Renten von Lohnempfängern anwendbar sind
Art. 23 - [Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension:
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt,
2. werden berücksichtigt:
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen ist,
b) die Zeiträume aktiven Dienstes und der Inaktivität, für die Pensionsbeiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind,
c) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne bis zu einer Höhe von 60 Prozent, die für die in Buchstabe b) erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind,
3. werden nicht berücksichtigt:
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger und einer Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen odersländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder
b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf einen garantirten Mindestbetrag, Urlaubsgeld, eine Heizkostenzulage oder andere ergänzende Leistungen,
c) die Bestimmungen über die Gewährung einer differenzierten Pension für Zeiträume aktiven Dienstes im Ausland als Grenzgänger oder Saisonarbeiter. ]
[Art. 23 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 24 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 festgelegt wird.
Art. 25 - Wenn während der in Anwendung von Artikel 23 berücksichtigten Zeiträume im Rahmen einer der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Regelungen Beiträge gezahlt wurden und die auf diese Weise gebildete Rente nicht zurückgekauft worden ist, werden die in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Pensionsbeträge jeweils um den Betrag der Altersrente und den Betrag der Witwenrente, indexiert gemäss den auf eine Rente gleicher Art anwendbaren Geordze
Abschnitt 3 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit anwendbar sind
Art. 26 - [Der Betrag der Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Nrn 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen ist. Für diese Bestimmung wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die Altersbedingung erfüllt, die in diesen Gesetzen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehen ist.]
Der Betrag der Hinterbliebenenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, die am ersten Tag des Monats nach dem Monat gelten, in dem der Beamte verstorben ist.
Die Bestimmungen der Artikel 3quinquies und 3sexies des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960 werden nicht berücksichtigt.
[Art. 26 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 27 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, die Geltendmachung von Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes erwirkt haben:
1. die Artikel 3octies, 6, 6bis, 7, 7bis, 8 und 8ter Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960,
2. Artikel 22quinquies sowie die Kapitel IV und V des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1963.
[Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Leistungen zugunsten von Selbständigen anwendbar sind
[Abschnitt 4 mit den Artikeln 27bis und 27ter eingefügt durch Art. 16 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 27bis - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension:
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehene Mindestbedingung in Bezug auf das Alter erfüllt,
2. werden berücksichtigt:
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen ist,
(b) Tätigkeitszeiträume,
(c) Zeiträume der Inaktivität, die den Tätigkeitszeiträumen als Selbständiger, für die Pensionsbeiträge gezahlt worden sind, gleichgesetzt werden,
d) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Berufseinkünfte bis zu einer Höhe von 60 Prozent, die für die in den Buchstaben b) und c) erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind,
3. werden nicht berücksichtigt:
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Selbständige und einer Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung
b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf die Mindestpension und eine Sonderzulage.
Art. 27ter - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis festgelegt wird.]
KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 tritt die Einrichtung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monatset, in dem der Ubertragungsantrag bei der Verwaltung eingegangen ist, in die Rechtehem Februar 1997 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 21. May 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen angebrachten Abänderungen an vorliegendem Gesetz geltend machen kann.]
§ 2 - Wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte [am Datum des Beginns der Rechtsübertragung] eine in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Ruhestandspension erhält, wird für die Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbet
Sind für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Pension ebenfalls Dienste und Zeiträume berücksichtigt worden, die nach dem Dienstantritt bei der Einrichtung geleistet wurden beziehungsweise liegen, bleibt der Pensionsanspruchte für diese [Ab dem Datum des Beginns der Rechtsübertragung] wird dem Betreffenden allein die auf diese Weise neu berechnete Pension ausgezahlt.
[Art. 28 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 of the G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. [Es findet ausschliesslich auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 bei der Einrichtung eingereicht worden sind.]
[Art. 29 abgeändert durch Art. 28 of the G. vom 10. Februar 2003 (B.S. vom 27. März 2003)]