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An Act Establishing Certain Relationships Between The Various Public Sector Pension Schemes. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande

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14 AVRIL 1965. - An Act to establish certain relationships between the various public sector pension plans. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 14 April 1965 establishing certain relations between the various public sector pension schemes (Belgian Monitor of 7 May 1965), as amended by:
- Law of 1er July 1971 establishing the Régie des Transports maritimes (R.T.M.) (Moniteur belge du 30 juillet 1971);
- the Act of 6 July 1971 establishing the Régie des Postes (Moniteur belge of 14 August 1971);
- Act of 11 July 1975 amending the Act of 1er July 1971 establishing the Régie des Transports maritimes (R.T.M.) (Moniteur belge du 11 septembre 1975);
- the Act of 4 June 1976 supplementing certain laws relating to the retirement and survival of public sector workers and amending the Act of 26 July 1971 organizing the agglomerations and federations of communes (Belgian Monitor of 17 July 1976);
- Act of 22 December 1977 on budget proposals 1977-1978 (Moniteur belge of 24 December 1977);
- the law of 5 August 1978 of economic and budgetary reforms (Moniteur belge of 17 August 1978, err of 11 October 1978);
- Act of 22 February 1998 on social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the royal decree of 28 April 1999 amending the law of 14 April 1965 establishing certain relations between the various public sector pension schemes (Belgian Monitor of 27 July 1999);
- the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special social security provisions (Moniteur belge of 30 May 2002, err. of 4 October 2002);
- the programme law of 2 August 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002, err. des 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004 et 21 mars 2006);
- the Act of 3 February 2003 amending public sector pension legislation (Moniteur belge of 13 March 2003, err. of 22 May 2003);
- the special law of 5 May 2003 establishing a new method of calculating the dependant contribution of certain public sector employers (Belgian Monitor of 15 May 2003);
- the law of 11 December 2003 concerning the taking by the Belgian State of the legal pension obligations of an anonymous public law company Belgacom vis-à-vis its statutory personnel (Moniteur belge of 15 December 2003);
- the Royal Decree of 22 December 2004 to revoke the legal pension obligations of "Brussels International Airport Company" (Belgian Monitor of 27 December 2004);
- the law of 12 January 2006 establishing the "Service des pensions du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars 2006);
- the royal decree of 28 December 2006 amending certain legal and regulatory provisions following the resumption by the Belgian State of the pension obligations of the SNCB Holding (Belgian Monitor of 29 December 2006, err. of 24 January 2007 and 30 January 2007);
- the Act of 28 February 2007 establishing the status of military personnel of the armed forces ' active framework (Belgian Monitor of 10 April 2007, stray of 12 September 2007);
- the Public Sector Pensions Act of 25 April 2007 (Moniteur belge of 11 May 2007);
- the Act of 24 October 2011 providing for the permanent funding of pensions of staff appointed definitively from provincial and local governments and local police areas and amending the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special social security provisions with various amendments (Belgian Monitor of 3 November 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN
14. APRIL 1965 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschieden Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Das vorliegende Gesetz ist auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen anwendbar, die in Anwendung einer Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gewährt werden und zu Lasten gehen:
(a) der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse,
(b) der Provinzen, der Gemeinden, [der Gemeindeagglomerationen, der Gemeindeföderationen, der Kulturkommissionen,] der Gemeindevereinigungen oder der den Provinzen beziehungsweise Gemeinden untergeordneten Einrichtungen,
(c) der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,
[cbis]
[cter] [...]]
(d) der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten für anwendbar erklärt worden ist,
e) der anderen öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, deren Pensionsregelung mit den Regelungen anderer öffentlicher Behörden vereinbar ist und die auf Stellungnahme des Verwaltungsorgans der betreffenden Einricht Für öffentliche Einrichtungen, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission stehen, erfolgt die Bestimmung nach Ermächtigung durch Dekret oder Ordonnanz beziehungswederise aufgrund eines Dekret
f) der Fonds für Hinterbliebenenpensionen, die von denselben öffentlichen Behörden beziehungsweise Einrichtungen öffentlichen Interesses verwaltet werden,
[(g) Pensionsfonds der integrierten Polizei,]
[h) solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV.]
Das vorliegende Gesetz findet keine Anwendung auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen von Mitgliedern des Berufspersonals der Kader in Afrika.
[Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 of the G. vom 4. Juni 1976 (B.S. vom 17. Juli 1976; Abs. 1 Buchstabe cbis) eingefügt durch Art. 23 des G. vom 6. Juli 1971 (B.S. vom 14. August 1971) und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe cter) eingefügt durch Art. 36quater des G. vom 1. Juli 1971 (B.S. vom 30. Juli 1971), selbst eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 11. Juli 1975 (B.S. vom 11. September 1975), und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 28. April 1999 (B.S. vom 27. Juli 1999); Abs. 1 Buchstabe g) eingefügt durch Art. 21 of the G. vom 6. May 2002 (B.S. vom 30. May 2002); Abs. 1 Buchstabe h) eingefügt durch Art. 41 of the G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)]
KAPITEL 2 - Bestimmungen über die einzige Ruhestandspension
Art. 2 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Regelungen eröffnen können, werden für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, wenn insam
Dienste, aufgrund deren der Betreffende einer anderen Pensionsregelung unterlag als der Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf ihn anwendbar ist, werden jedoch erst a wordb dem Zeitpunkt berücksichtigt Der vorliegende Absatz findet keine Anwendung auf Pensionen, die wegen körperlicher Untauglichkeit gewährt werden.
[Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandates in einer der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine Ruhestand
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 69 of the G. vom 5. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 232 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)
Art. 3 - Die einzige Ruhestandspension wird von der Behörde beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die Ruhestandspensionsregelung, der der Bedienstetete zuletzt unterlag, verwaltet. Auf diese Pension finden die Bestimmungen Anwendung, durch die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder Einrichtung ausgezahlten Ruhestandspensionen geregelt werden. Dennoch werden Dienste, aufgrund deren der Bedienste einer von anderen Behörden oder Einrichtungen verwalteten Regelung unterlag, pro Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Betrags, der als Grundlage für die Berechnung der Pension dienti
[Wenn ein ehemaliger Bediensteter der NGBE-Holding seine Laufbahn nicht als Personalmitglied dieser Gesellschaft beendet, seine Ruhestandspension jedoch zu Lasten der Staatskasse geht, handelt es sich bei dieser Pension um eine einzige Ruhestandspension, diem April 1965 unterliegt und für deren Festlegung die bei der NGBE-Holding geleisteten Dienste pro Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt werden.]
[In Abweichung von Absatz 1 wird die einzige Ruhestandspension im Verhältnis von einem Fünfzigstel des Referenzgehalts für jedes Jahr berechnet, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen, koordini N durch den Königlichen August 1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden kann.]
[Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006, Err. vom 24. Januar 2007 und 30. Januar 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 210 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]
Art. 4 - [Wenn in Artikel 2 vorgesehene Dienste nicht gleichzeitig geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, selbst wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhe
Wen Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die einzige Ruhestandspension nicht gewährt, allein Anspruch auf eine gesonderte Ruhestandspension hätten eröffnen und wen das Durch diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die einzige Ruhestandspension gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten fünf Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden vorteilhafter ist.
Üben Empfänger einer Ruhestandspension ein neues Amt aus, das zulässige Dienste umfasst, wird ihre Pension unter Berücksichtigung aller Dienste und auf der Grundlage des Gehalts, das für die Berechnung der Pension im Rahmen der Pension
Wen für die Anwendung von Absatz 3 das Gehalt, das als Grundlage für die Berechnung der ursprünglichen Ruhestandspension gedient hat und das den Gehaltstabellen, die am Datum gelten, an dem die Revision wirksam wird, ordnungsgemäs in diesem Fall wird die Dauer der Dienste in dem neuen Amt aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem Gehalt, das normalerweise für die Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung, die einzige Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden vorteilhafter ist.
Bei Anwendung der Absätze 2 und 4 müssen die in Artikel 39 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Höchstbeträge und der aus der Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen hervorgehende Höchstbetrag multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer aller für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension berück
Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufaftern nicht beendet, im Rahmen eines Mandates ausgeführt wurden, an das eine Pensionsregelung gebunden ist, die
[Art. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 of the G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. May 2007)]
Art. 5 - [Wenn ein Bediensteter in einem bestimmten Zeitraum gleichzeitig Dienste in verschiedenen Ämtern geleistet hat, die zur Gewährung mehrerer Ruhestandspensionen führen, werden diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten K 29. August 1983 berechnet.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 22 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 6 - [Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 wird Diensten und Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
KAPITEL 3 - Bestimmungen über die einzige Hinterbliebenenpension
Art. 7 - Dienste und Zeiträume, die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionsregelungen eröffnen können, werden für die Gewährung und die Berechnung einerzi
[Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandates in einer der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenp
[Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch Art. 233 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)
Art. 8 - Die einzige Hinterbliebenenpension wird von der Behörde beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die Hinterbliebenenpensionsregelung, der der verstorbene Bedienste zuletzt unterlag, verwaltet, und zwar gemäss den
[...]
[Art. 8 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 53 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)]
Art. 9 - [Wenn in Artikel 7 erwähnte Dienste nicht gleichzeitig geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt, selbst wen diese Dienste Ansprte
Wen Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die einzige Hinterbliebenenpension nicht gewährt, allein Anspruch auf eine gesonderte Ruhestandspension eröffnet haben oder hätten eröffnen und in diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die einzige Hinterbliebenenpension gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehaltf Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden vorteilhafter ist.
Wenn Absatz 2 Anwendung findet, wird der aus der Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen hervorgehende Bruch multipliziert mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer aller für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigten Dienste nach Anwentedung von Ab
Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht beendet hat, im Rahmen eines Mandates ausgeführt wurden, an das eine Pensionsregelung die gebundent
[Art. 9 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 of the G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. May 2007)]
Art. 10 - [Wenn gleichzeitig geleistete Dienste, durch die mehrere Ruhestandspensionen gewährt wurden beziehungsweise gewährt worden wären, zur Gewährung mehrer Hinterbliebenenpensionen führen, werden diese Pensionen gemäss den August 1983 berechnet.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 11 - [Für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 wird Diensten und Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 26 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 21 § 1 of the Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm gleichgestellten Personals, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1958, finden Anwendung bei gleichzeitigem Bezug der in Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen oder bei gleichzeitigem Bezug einer dieser Pensionen und einer gemäss dem vorliegenden Kapitel gewährten einzigen Hinterbliebenenpension.
KAPITEL 4 - Verpflichtungen zu Lasten verschiedener öffentlicher Behörden und Einrichtungen
Art. 13 - [ § 1] - Der Bruttobetrag der in Artikel 2 erwähnten einzigen Ruhestandspension, einschliesslich der Militärdienste und Dienstaltersverbesserungen aller Art, beziehungsweise der Bruttobetrag der in Artikel 7 erziwähnten
1. die Dauer der zulässigen Dienste und Zeiträume, [ohne dass die in Artikel 4 Absatzen 2 und 4 oder in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung findet],
2. [das letzte Dienstgehalt, das den Gehaltstabellen, die am Datum, an dem die Pension einsetzt beziehungsweise an dem die Revision wirksam wird, ordnungsgemäs angepasst ist,]
3. - nur im Fall von Ruhestandspensionen - die für die Berechnung der Pension verwendeten Verhältnissätze.
[Wenn für die Festlegung des Betrags der einzigen Pension die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat, wird die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Dienste und Zeiträume gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 dieses Erlasses festgelegt, während es sich bei dem
[§ 2 - [...]]
[Art. 13 § 1 nummeriert durch Art. 54 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 3 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 2 eingefügt durch Art. 54 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)]
Art. 14 - Jede Behörde oder Einrichtung zahlt jährlich den zu ihren Lasten gehenden Anteil an die Behörde beziehungsweise Einrichtung zurück, die die Pension auszahlt. [Bei einzigen Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse [erfolgt diese Rückzahlung an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor]. ]
Die Höhe der jeweiligen Anteile kann später nicht mehr geändert werden, ausser im Fall einer Revision der einzigen Pension infolge von Änderungen bei den Faktoren, die bei der Verteilung gemäss Artikel 13 Nrn. 1 und 3 eine Rolle spielen.
[Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 of the G. vom 5. May 2003 (B.S. vom 15. May 2003) und Art. 38 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)]
Art. 15 - Für die Anwendung von Artikel 13 Nr. 2 kann der König fiktive Gehaltstabellen festlegen für Ämter, die nicht mehr bestehen oder deren Gehälter nicht der allgemeinen Entwicklung der Besoldungen gefolgt sind.
Dich Königlichen Erlasse ergehen auf Vorschlag des Ministers des Innern, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten öffentlichen Diensten ausgeübt werden, auf Vorschlag des Ministers, der die Aufsicht
[Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom 24. Dezember 1977)
Art. 16 - Das in Artikel 6 of the Gesetzes vom 30. April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nrn. 254 und 255 vom 12. Märderz 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger
Der in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958 erwähnte Abzug von 0.5 Prozent beziehungsweise der von den anderen in Artikel 1 erwähnten Behörden und Einrichtungen angewandte gleichartige Abzug wird von der Behörde oder Einrichtung vorgenommen, die die einzige Pension auszlt.
Art. Wenn eine Person mit einer Arbeitsstelle, durch die Anspruch auf eine Pension des öffentlichen Sektors eröffnet wird, aus dem Dienst einer Behörde oder Einrichtung, auf die das vorliegende Gesetz anwendbar ist Diese Mitteilung erfolgt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, die an dem Tag einsetzt, an dem der Bedienstetete sein neues Amt antritt.
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 - Bei der Pensionierung von Mitgliedern des Hochschulwesens, auf die Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 zur Abänderung des Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des Hochschulunterrichts in den staatlichen Universitäten, insbesondere was Ämter, Gehälter, Entschädigungen und Zulagen des Lehrpersonals betrifft, anwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass sie ein volles Der Beitrag zugunsten [from Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor] wird in diesem Fall auf der Grundlage des vollen Gehalts festgelegt.
[Art. 18 abgeändert durch Art. 39 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)]
Art. 19 - Zeiträume, in denen eine Person, die einer der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt, Urlaub wegen Gekschaftsauftrag hatte oderumen in ein ministerielles Kabinett die worden ist, und zwar mit Zahlung
KAPITEL 6 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 20 - 22 - [...]
[Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 9 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen]