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Act To Amend The Civil Code With Respect To The Condominium And Amending Article 46, § 2 Of The Judicial Code. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne la copropriété et modifiant l'article 46, § 2, du Code judiciaire. - Traduction allemande

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15 MAI 2012. - An Act to amend the Civil Code with respect to co-ownership and to amend section 46, § 2, of the Judicial Code. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 May 2012 amending the Civil Code with regard to co-ownership and amending Article 46, § 2, of the Judicial Code (Belgian Monitor of 8 June 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. MAI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was das Miteigentum betrifft, und des Artikels 46 § 2 des Gerichtsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 577-6 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die mit der Einladung zur Generalversammlung verbundenen Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Miteigentümervereinigung. »
2. In § 4 werden die Wörter "gemäss Artikel 577 8 § 4 Nr. 1 Punkt 1-1" durch die Wörter "gemäss § 3" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 577B8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Dezember 2005 und 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Nr. 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen im vorliegenden Kapitel wird eingeschriebene Korrespondenz zur Vermeidung der Nichtigkeit an den Wohnsitz oder, in Ermangelung dessen, an den Wohnort oder an den Gesellschaftsitz des Hausverwalters und »
2. In § 4 Nr. 11 werden die Wörter ", insbesondere über eine Website" gestrichen.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 8 - Die Ausübung der Funktion eines Hausverwalters ist unvereinbar mit der Eigenschaft eines Mitglieds des Miteigentumsrats. »
Art. 4 - Artikel 577B11/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts].
2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach Empfang" durch die Wörter "nach Erstellung" ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn nicht binnen zwanzig Werktagen nach Erstellung der besagten Urkunde eine Drittsicherungspfändung oder eine Drittvollstreckungspfändung notifiziert wird, kann der Notar dem Zedenten den Betrag der Rückstände rechtsgültig »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 5 - In Artikel 46 § 2 [sic, zu lesen ist: § 1] Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. May 1985, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 33," und den Wörtern "35 und 39" die Zahl "34," eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung
gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung
Art. 6 - In Artikel 8 of the Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird im Entwurf des Artikels 46 § 1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zwischen den Wörtern "Artikeln 33," und den Wörtern "35 und 39" die Zahl "34," eingefügt.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Artikel 3 Nr. 1 of the vorliegenden Gesetzes trittt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM