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An Act To Amend Various Provisions On The Status Of The Military. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits

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20 JUNE 2012. - An Act to amend various provisions relating to the status of the military. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1er to 15, 18 and 20 of the Act of 20 June 2012 amending various provisions relating to the status of military personnel (Belgian Monitor of 29 June 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
20. JUNI 2012 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Status der Militärpersonen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Gewährung einer Entschädigung bei einem Unfall oder einer Krankheit im Rahmen der Teilnahme an Aufträgen im Ausland zur Beistandsleistung oder zum operativen Einsatz
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:
1. Opfer: eine Person im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 und § 2,
2. Ehepartner:
a) die Person, die mit dem Opfer verheiratet ist,
b) die Person, mit der das Opfer im Sinne der Artikel 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches zusammenwohnt,
(c) die nicht verwandte Person, mit der das Opfer zum Zeitpunkt des Todes seit mindestens einem Jahr auf beständige und effektive Weise zusammengewohnt hat; als Nachweis hierfür gilt der Eintrag im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister,
3. Kind: das Kind, dessen Abstammung hinsichtlich des Opfers - gegebenenfalls nach dem Tod des Opfers - festgestellt worden ist, das adoptiert wurde oder für das Adoptionsverfahren nach dem Tod des Opfers mit einer positiven Entscheidung abgeschlossen wird,
4. Unfall: jedes plötzliche Ereignis, das eine körperliche Schädigung zur Folge hat, für die Ursache oder eine der Ursachen ausserhalb des Körpers des Opfers liegt und die mit Sicherheit von einem Arzt oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermä
5. Krankheit: jede Verschlechterung des Gesundheitszustands, die nicht durch einen Unfall verursacht wurde, die mit Sicherheit von einem Arzt oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde auszuüben
6. bleibender körperlicher Unfähigkeit: körperliche Unfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die während einer in Artikel 3 erwähnten Operation beziehungsweise eines in Artikel 3 erwähnten Auftrags eingetreten sind
a) für Militärpersonen und angehende Militärpersonen, je nach Fall die Pensionierung oder die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung wegen definitiver körperlicher Untauglichkeit infolge einer Entscheidung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Aus
b) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen Zivilpersonals, die Entscheidung zur Vorpensionierung infolge der Entscheidung des Verwaltungsgesundheitsdienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
c) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Vertragspersonalmitglieder, die Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt unter den in Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge aufgeführten Bedingungen,
d) für Personen, die nicht in den Buchstaben a) bis c) erwähnt sind, das Bestehen eines Invaliditätszustands, der die Ausübung des Berufs unmöglich macht, nach ordnungsgemässer Feststellung durch die zuständige mediziche Behörde
7. Wohnsitz: den Ort in Belgien, wo das Opfer laut Eintrag im Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnsitz hat,
8. Wohnort: den Ort in Belgien oder im Ausland, wo das Opfer, das keinen Wohnsitz in Belgien hat beziehungsweise das im Ausland im Dienst ist, tatsächlich wohnt.
Article 3 - § 1 - Nachstehenden Personen, die in Friedenszeiten während einer in Artikel 4 erwähnten Operation beziehungsweise eines in Artikel 4 erwähnten Auftrags Opfer eines Unfalls oder einer Krankheit geworden sind, die zum Tod oderfur bleibenden
1. Militärpersonen und angehenden Militärpersonen,
2. Mitgliedern des Zivilpersonals des Ministeriums der Landesverteidigung,
3. dem Minister der Landesverteidigung und den Mitgliedern seines Kabinetts,
4. Mitgliedern der föderalen öffentlichen Dienste, einschliesslich Mitgliedern des gerichtlichen Standes und Mitgliedern der föderalen Polizei,
5. Personalmitgliedern der halbstaatlichen Einrichtungen des Ministeriums der Landesverteidigung.
Die Militärpersonen werden vor der Entsendung einer obligatorischen ärztlichen Kontrolle unterzogen, durch die der Gesundheitszustand des Opfers vor der Abreise festgestellt werden kann.
Wenn der Tod oder die bleibende körperliche Unfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist, wird das Recht auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn sich die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Personen vor der Abreise keiner vom Minister der Landesverteidigung organisierten ärztlichen Kontrolle unterworfen haben.
§ 2 - Im Fall des Todes des Opfers wird die Entschädigung gemäss Artikel 7 seinen Rechtsnachfolgern geschuldet.
Art. 4 - Der Unfall oder die Krankheit muss im Ausland eingetreten sein während der Teilnahme:
1. entweder an einer Operation in einer der folgenden Formen von operativen Einsätzen:
(a) Beobachtungseinsatz,
(b) Schutzeinsatz,
(c) passiver bewaffneter Einsatz,
d) aktiver bewaffneter Einsatz
2. oder an einem Auftrag zur Beistandsleistung, die die Streitkräfte erbringen, um die Nöte der Bevölkerung zu lindern.
Hierbei geht es um Unfälle oder Krankheiten, die während der Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation oder dem Auftrag eingetreten sind, ohne zeitliche oder geografische Begrenzung, ab dem Tag des Beginns des Auftrag Unter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation oder dem Auftrag versteht man sowohl operative Tätigkeiten im befohlenen Dienst als auch logistische und Freizeittätigkeiten während der Ruhezeiten oder der Ferien.
Hierunter fallen jedoch nicht, ausser im Rahmen eines Selbstmordes oder eines Selbstmordversuchs:
1. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers oder einer vorsätzlichen Handlung des Opfers,
2. vorsätzliche Selbstverstümmelungen,
3. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums des Opfers, sofern die betreffenden Betäubungsmittel nicht von einem Arzt verschrieben worden sind,
4. Unfälle oder Krankheiten, deren Ursache unmittelbar und direkt in einem Verbrechen oder Vergehen liegt, das das Opfer als Täter oder Mittäter vorsätzlich begangen hat und dessen Folgen es vorhersehen konnte.
Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 3 erwähnten Entschädigung beläuft sich auf:
1. im Fall des Todes: 95.000 EUR,
2. im Fall einer bleibenden körperlichen Unfähigkeit: 171.000 EUR.
Zudem wird im Fall des Todes und unbeschadet der Gewährung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Entschädigung an die Rechtsnachfolger des Opfers eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15 Prozent des in Absatz 1 Nr. 1 festgelegten Betrags für jedes Kind des Opfers gewährt, das:
1. entweder minderjährig ist
2. oder volljährig und kinderzulagenberechtigt ist.
Art. 6 - § 1 - Im Fall des Todes des Opfers wird dem Ehepartner des Opfers auf Antrag binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags ein Vorschuss auf die Entschädigung, "sofortige Hilfe" genannt, in Höhe von 7.000 EUR gewährt. In Ermangelung eines Ehepartners wird der Vorschuss zu gleichen Teilen zwischen den Kindern des Opfers aufgeteilt und wird er für nicht für mündig erklärte Minderjährige an die Person überwiesen, die für ihre Erziehung sorgt.
Der Betrag des Vorschusses wird von dem in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag der Entschädigung abgezogen.
Der Antrag auf Gewährung der sofortigen Hilfe muss von dem Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht werden.
§ 2 - Der Minister der Landesverteidigung fordert die Rückzahlung der sofortigen Hilfe, wenn nachgewiesen wird, dass die Person, die diese Hilfe erhalten hat, keinen Anspruch darauf hatte.
Art. 7 - Im Fall des Todes des Opfers sind die in Artikel 3 § 2 erwähnten Rechtsnachfolger, nach Priorität geordnet:
1. der Ehepartner,
2. die Kinder und ihre Nachkommen durch Erbvertretung,
3. die Personen, die das Opfer vor der Abreise bestimmt hat.
Die Bestimmung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 wird in einer schriftlichen Urkunde festgehalten, deren Form und Aufbewahrungsort der Minister der Landesverteidigung festlegt.
Art. 8 - Wenn es nur einen einzigen Rechtsnachfolger gibt, erhält dieser die gesamte Entschädigung, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 festgelegt ist. Wenn es mehrere Rechtsnachfolger gleichen Ranges gibt, wird die Entschädigung jedem von ihnen zu gleichen Teilen gewährt.
Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entschädigung wird jedoch nicht gewährt, wenn das Opfer gestorben ist, nachdem es selbst die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entschädigung erhalten hat.
Art. 9 - Wenn eine Entschädigung oder ein Teil einer Entschädigung, mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 erwähnten sofortigen Hilfe, einem Minderjährigen gewährt wird, wird der Betrag dieser Entschädigung auf ein
Art. 10 - Der Kausalzusammenhang zwischen Unfall beziehungsweise Krankheit und Tod beziehungsweise bleibender körperlicher Unfähigkeit kann nicht mehr für den Vorteil des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht werden, wen der Tod oder der Wenn sich dieser Tag nicht ermitteln lässt, beginnt der Zeitraum von zehn Jahren am Tag nach dem Tag des Endes des Auftrags.
Zudem muss das Verfahren zur Anerkennung der bleibenden körperlichen Unfähigkeit während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zehn Jahren eingeleitet werden.
Art. 11 - Jeder Antrag auf Gewährung der Entschädigung oder eines Teils der Entschädigung, einschliesslich der in Artikel 6 § 1 erwähnten sofortigen Hilfe, muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen Fristen vom Beg
1. für das Opfer, den Ehepartner oder das Kind: binnen einer Frist von fünf Jahren ab der bleibenden körperlichen Unfähigkeit beziehungsweise dem Tod,
2. für die anderen Rechtsnachfolger: binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Tag des Todes des Opfers.
Art. 12 - § 1 - Der Minister der Landesverteidigung entscheidet über die Gewährung der Entschädigung nach Stellungnahme des Generaldirektors des Personals und des Generaldirektors der juristischen Unterstützung und der Vermittlung.
§ 2 - Der Generaldirektor des Personals gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags auf Gewährung der Entschädigung ab.
Er kann alle nützlichen Untersuchungen durchführen lassen.
Er kann die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung beziehungsweise die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung damit beauftragen, die notwendigen medizinischen Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er kann andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören.
Das Ergebnis dieser Untersuchungen dient ausschlieslich der Prüfung des Antrags und unterliegt weiterhin dem Berufsgeheimnis.
§ 3 - Der Generaldirektor der juristischen Unterstützung und der Vermittlung gibt eine Stellungnahme über die Einhaltung des Gesetzes ab.
Art. 13 - Die Gewährung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Entschädigungen schliesst für das gleiche schädigende Ereignis bis in Höhe der Beträge dieser Entschädigungen die Gewährung eines Schadenersatzes zu Lasten des Staates aus. Der Staat tritt bis in Höhe des Betrags der gezahlten Entschädigung in die Rechte des Begünstigten gegen die für das schädigende Ereignis haftenden Dritten ein.
Art. 14 - Die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährten Entschädigungen können für das gleiche schädigende Ereignis gleichzeitig bezogen werden mit:
1. der in Kapitel III Abschnitt III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen erwähnten Sonderentschädigung bei körperlichen Schäden, die Mitglieder von Polizei- und Hilfsdiensten erlitten haben,
2. den im Gesetz vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall erwähnten Entschädigungen,
3. den aufgrund der Rechtsvorschriften über die Entschädigungspensionen gewährten Vorteilen,
4. den aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor gewährten Vorteilen,
5. den aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährten Vorteilen,
6. den aufgrund der koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten Vorteilen.
Art. 15 - Die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Beträge sind an die Mobilitätsregelung gekoppelt, die auf die Gehälter des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste anwendbar ist. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.
(...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005
zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber
Art. 18 - Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von einem Jahr kann bei einem Versagen bei der Ausbildung mit der Zustimmung des Ministers der Landesverteidigung um drei Monate verlängert werden.
Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist abweichen."
(...)
KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 2, das an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. Dezember 2012 in Kraft tritt, und von Kapitel 5, das am 30. Juni 2012 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM