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Law Transposing Directive 2007/2/ec Of The European Parliament And Of The Council Of 14 March 2007 Establishing An Infrastructure For Spatial Information In The European Community (Inspire). -German Translation

Original Language Title: Loi transposant la Directive 2007/2/CE du Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une infrastructure d'information géographique dans la Communauté européenne (INSPIRE). - Traduction allemande

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15 DECEMBER 2011. - Act transposing Directive 2007/2/EC of the European Parliament and the Council of 14 March 2007 establishing a geographic information infrastructure in the European Community (INSPIRE). - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 December 2011 transposing Directive 2007/2/EC of the European Parliament and the Council of 14 March 2007 establishing a geographic information infrastructure in the European Community (INSPIRE) (Belgian Monitor of 9 January 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
15. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) teilweise um.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen:
- Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors,
- Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen.
Es lässt das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Behörden unberührt.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und die -verfahren
2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet,
3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten,
4. Geodatendiensten: mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung,
5. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen,
6. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manual Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznut der Datensätze und
7. INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE),
8. Geoportal: eine Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang unter anderem zu Diensten in Zusammenhang mit Geodaten bietet,
9. öffentlicher Behörde:
a) juristische Person oder Organ, die beziehungsweise das durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel errichtet worden ist,
b) natürliche oder juristische Person, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschliesslich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt,
(c) natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines in Buchstabe a) erwähnten Organs oder einer in Buchstabe a) oder b) erwähnten Person in Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hatni, öffetliche Aufgaben wahr
Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht:
- Organ und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen, es sei denn, sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft,
- die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion,
10. Dritten: natürliche oder juristische Person, die keine öffentliche Behörde ist.
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Geodatensätze in elektronischer Form, die eines oder mehrere der in Anlage I, II oder III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Themen betreffen und sich auf das Gebiet beziehen
- öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde untersteht, und sofern diese von dieser Behörde erstellten, entgegenommenen, verwalteten oder aktualisierten Sätze unter ihren öffentlichen Auftrag fallen,
- Dritter oder öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde nicht untersteht, und sofern diese Sätze mit dem in Artikel 6 erwähnten föderalen Netz verknüpft sind.
Jedoch, ausschliesslich in dem Masse, wie der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten aus Gründen, die zu den föderalen Zuständigkeiten gehören, durch vorliegendes Gesetz beschränkt wird, findet ebenfall
- öffentliche Behörden, die der föderalen Behörde nicht unterstehen,
- Dritte, denen ein in Artikel 11 Absatz 1 der INSPIRE-Richtlinie erwähntes Netz zur Verfügung gestellt wird.
§ 2 - Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschieden öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen, vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt das vorliegende Gesetz, mitik
§ 3 - Vorliegendes Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in § 1 erwähnten Geodatensätzen enthalten sind.
§ 4 - Vorliegendes Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor.
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 9, im Fall von Geodatensätzen im Sinne von § 1 Absatz 1, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die öffentliche Behörde, die der Föderalbehörde untersteht, Massnahmen gemäss dieser
KAPITEL 3 - Metadaten, Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten und föderales Netz
Art. 5 - Für Geodatensätze und -dienste erzeugen die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften, bei denen sie vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden, Metadaten und Aktualisieren diese regelmäsig
Für Geodatensätze, die in den Anlagen I und II aufgeführten Themen betreffen, sind die Metadaten am 3. Dezember 2010 verfügbar. Für Geodatensätze, die die in Anlage III aufgeführten Themen betreffen, sind die Metadaten spätestens am 3. Dezember 2013 verfügbar.
Art. 6 - § 1 - Für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten gemäss vorliegendem Gesetz erzeugt worden sind, wird ein föderales Netz von Diensten eingerichtet.
Dieses Netz wird innerhalb der Geodateninfrastruktur organisiert, die vom Nationalen Geografischen Institut geschaffen und betrieben wird.
§ 2 - Die Dienste des föderalen Netzes, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und über ein Geoportal zugänglich sind, sind folgende:
(a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
(b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrössern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstigeada
c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen,
(d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen,
(e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
Diese Dienste entsprechen den Anforderungen der von der Europäischen Kommission festgelegten Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie und werden in den darin festgelegten Fristen erbracht.
Die in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Transformationsdienste werden mit den anderen im vorliegenden Paragraphen erwähnten Diensten so kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den Modalitäten der Durlinchführung der INSPIRE-Richt
§ 3 - Der König kann ergänzende Regeln in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Interoperabilität und der Harmonisierung, denen mit dem föderalen Netz verknüpfte Geodatensätze und -dienste unterliegen, sowie Regeln in Bezug auf die
Art. 7 - § 1 - Die öffenlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen, verknüpfen die Geodatensätze und -dienste, die bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgestellt werden und die mit den Modalitäten der Durchlegn
§ 2 - Dritte und öffentliche Behörden, die der Föderalbehörde nicht unterstehen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis des Ministers der Landesverteidigung, Geodatensätze und -dienste mit dem föderalen Netz zu verknüpfen, nf Stellunhme
- sie gemäss den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie Metadaten erzeugen und regelmässig aktualisieren,
- sie den in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen nachkommen
- und die betreffenden Geodatensätze und -dienste den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls den in Artikel 6 § 3 vorgesehenen Regeln entsprechen.
Die Erlaubnis kann auf Antrag des betreffenden Dritten beziehungsweise der betreffenden öffentlichen Behörde oder, bei Nichteinhaltung der oben erwähnten Bedingungen, auf Initiative des Ministers der Landesverteidigung nach Stellungnahme des Geschäftsführ
Der König kann die Modalitäten der Einreichung des Antrags auf Erlaubnis beziehungsweise des Antrags auf Entzug der Erlaubnis sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis festlegen.
Art. 8 - Alle Informationen, einschliesslich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls der ingel
KAPITEL 4 - Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Geodaten und -diensten
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste, weangn dieser
1. die öffentliche Sicherheit oder
2. die nationale Verteidigung oder
3. die Vertraulichkeit:
- der internationalen föderalen Beziehungen Belgiens oder
- der Beziehungen Belgiens zu den supranationalen Einrichtungen.
Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten
a) die Vertraulichkeit der Verfahren von öffentlichen Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer öffentlichen Behörde, die der Föderalbehörde untersteht, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer
c) die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern das belgische Recht oder das Recht der Europäischen Union diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschliesslich des öffentlichen Interesses de
(d) Rechte des geistigen Eigentums,
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach dem belgischen Recht oder
(f) die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gesturellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat,
(g) den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen,
h) den vertraulichen Charakter der Beziehungen der Föderalbehörde mit den Gemeinschaften und Regionen.
§ 2 - Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung, wie in § 1 vorgesehen, finden Anwendung unbeschadet ander Gründe für eine Zugangsbeschränkung, die durch ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel
Sie sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen beziehungsweise Auflagen für den Zugang abzuwägen.
Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht aufgrund von § 1 Absatz 2 Buchstaben a), c), e), f) und g) beschränkt werden.
§ 3 - In diesem Rahmen und für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Buchstabe e) sind die Anforderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten.
KAPITEL 5 - Gebühren für die Dienste
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 6 § 2 Buchstabe a) erwähnten Dienste werden der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 2 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen und die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der INSPIRE Richtlinie erwähnten Dienst anbieten, können Gebühren verlangen, die die Warnung der Geodatensätze
§ 3 - Daten, die über die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b) erwähnten Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschliesst.
§ 4 - Erheben die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen, für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder e) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste Gebühren, müssen Dienstleistungen des elektronverschen Solche Dienste können durch Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gedeckt werden.
KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 13 - Der König ergreift gegebenenfalls die Massnahmen, die zur Umsetzung der eventuellen Abänderungen der Anhänge I, II und III der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann er die Anlagen I, II und III zum vorliegenden Gesetz abändern.
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 7 § 2, der an dem vom König festlegten Datum in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage I
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Grösse der Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Grossstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4. Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und national Verwaltungseinheiten, die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5. Addressn
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Strassenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6. Katasterparzellen
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Strassen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschieden Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
8. Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschliesslich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäss den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form von Netzen.
9. Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

Anlage II
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
1. Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
2. Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschliesslich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3. Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4. Geology
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Anlage III
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
2. Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
3. Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwarte Wasserspeicherkapazität.
4. Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
5. Gesundheit und Sicherheit
Geograft
6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
7. Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschliesslich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökontsystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation uswffe.) durch oder
8. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschliesslich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschliesslich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschliesslich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschafte, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf grossen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Fluge
12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrikante Schwere und Häufigke B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
13. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
14. Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
16. Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
17. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organizationn. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe landstrische und aquatische Gebiete.
19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
20. Energyquellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
21. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.