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Law Protecting The Title Of Psychologist

Original Language Title: Loi protégeant le titre de psychologue

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8 NOVEMBER 1993. - Law protecting the title of psychologist



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 8 November 1993 protecting the title of psychologist (Moniteur belge of 31 May 1994), as amended successively by:
- the royal decree of 24 January 1997 amending the law of 8 November 1993 protecting the title of psychologist, in order to implement the Council Directive 89/48/EEC of 21 December 1988 on a general system of recognition of higher education diplomas which sanction vocational training for a minimum of three years (Belgian Monitor of 20 February 1997);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000)
- the programme law of 9 July 2004 (Moniteur belge of 15 July 2004);
- the royal decree of 20 January 2005 amending the law of 8 November 1993 protecting the title of psychologist (Moniteur belge of 16 February 2005);
- the programme law of 20 July 2006 (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Act of 22 December 2009 adapting certain legislation to Directive 2006/123/EC of the European Parliament and the Council on services in the domestic market (Belgian Monitor of 29 December 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
8. NOVEMBER 1993 - Gesetz zum Schutz des Psychologentitels
KAPITEL I - Berufsbezeichnung
Artikel 1 - Niemand darf den Titel eines Psychologen führen, ohne folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. Inhaber sein:
(a) eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der Psychology oder eines ausländischen Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist,
(b) oder eines von einer belgischen Universität ausgestellten nachstehend erwähnten Diploms oder eines ausländischen Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist:
- "licentiaat of doctor in de beroepsoriëntering en selectie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische wetenschappen",
- "licentiaat of doctor in de toegepaste psychology",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting ontwikkelingspsychologie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting industriële psychology",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting ontwikkelings- en klinische psychology",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting bedrijfspsychologie",
- "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting theoretische en experimentele psychology",
- "licentiaat of doctor in de ontwikkelingspsychologie",
- "licentiaat of doctor in de klinische psychology",
- "Licensee or doctor in orientation and professional selection",
- "Licenaries or Doctor of Psychological Sciences",
- "Licenary or Doctor of Applied Psychology",
- "Licenaries or doctor in psychological and educational sciences - orientation genetic psychology",
- "Licenaries or doctor in psychological and educational sciences - orientation industrial psychology",
- "Licenaries or doctor in psychological and educational sciences" mit einer der folgenden Bescheinigungen:
- Clinical psychology.
- "social and socio-psychology"
- "industrial psychology"
- Clinical and curative therapy
- "Licenary or doctor in psychopedagogical sciences - orientation psychology",
(c) oder eines vor dem 1. Januar 1960 von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder eines Doktors und als Mitglied des akademischen Personals Psychologie an einer belgischen Universität unterrichten,
d) oder eines im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 1936 erwähnten und vor dem 13. Januar 1947 erhaltenen nichtuniversitären Diploms eines Berufsberaters,
e) oder eines Diploms eines "Licenaries in psycho-pedagogical sciences - guidance and counselling", das vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes von der staatlichen Universität Mons ausgestellt wurde,
f) oder eines Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der Psychologiewissenschaften und der pädagogischen Wissenschaften oder eines vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen Diploms eines Lizentiaten oder Doktors in psychopädagogischen
g) [1. eines Diploms, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend "Staat" genannt, erford
Als Diplome gelten:
alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise:
- die in einem Staat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entwersprechende Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hoicheschule oder einer anderen Ausbildungseinrich
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber über die berufliche Qualifikation verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs in diesem Staat erforderlich sind, wen die durch das Diplom
Einem Diplom sind alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome diesel, Zeugwernisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgesetzt
Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung,
- die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist,
und
- die aus einem mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungszyklus oder einer dieser Dauer entsprechenden Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungicheinrichtung mit gleichwertigem die Struktur und das Level der beruflichen Ausbildung, Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-,
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates festgelegt werden oder Gegenstand einer Kontrolle oder einer Zulassung durch die dazu bestimmte Behörde sein;
2. wenn der Betreffende den Beruf eines Psychologen in den vorhergehenden zehn Jahren zwei Jahre lang vollzeitig in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert: eines Diploms,
- das von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden ist,
- aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entwerprechende Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinricht
- und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat.
Dem Diplom sind jegliche Befähigungsnachweise beziehungsweise Kombinationen von Befähigungsnachweisen gleichgesetzt, die von einerwer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden sind, wen sie eine in der Europäischen Geme
Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn die im vorliegenden Punkt erwähnte(n) Ausbildungsbescheinigung(en) des Antragstellers den Abschluss einer regzieldh
2. auf der in Artikel 2 erwähnten List eingetragen sein.
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 of the K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 16. Februar 2005)]
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Psychologenkommission führt eine List der Personen, die die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und den Psychologentitel führen möchten.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen senden der Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie [...] ihres Diploms oder eine Bescheinigung, die von der Universität oder Hochschule ausgestellt wurde, an der sie ihr Diplom gterhalten habenini
[Die Dauer des postsekundären Ausbildungszyklus der Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnten Diploms muss mindestens fünf Jahre betragen.
Andernfalls müssen sie eine Berufserfahrung nachweisen, die dem Doppelten des fehlenden Ausbildungszeitraums entspricht, ohne dass die Dauer der so erforderlichen Berufserfahrung vier Jahre übersteigen darf.]
§ 3 - Die Personen, die auf der Liste eingetragen sind, können jederzeit auf eigenen Antrag hin davon gestrichen werden.
[ § 4 - Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abrenk In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, aufgeführt werden.]
[Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997); § 4 eingefügt durch Art. 3 of the K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997)]
KAPITEL II - Psychologenkommission.
Art. 3 - § 1 - Die Psychologenkommission - nachstehend die Kommission genannt - ist eine unabhängige Einrichtung. Ihr Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
§ 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Kommission legt der König ihre Geschäftsordnung fest.
§ 3 - Die Funktionskosten der Kommission werden gemäss den vom König festgelegten Regeln getragen.
§ 4 - Die Mandate der Kommissionsmitglieder werden nicht entlohnt. Der Betrag der Funktionsentschädigung des Präsidenten wird vom König festgelegt.
Art. 4 - Neben den besonderen Aufträgen, die der Kommission durch vorliegendes Gesetz anvertraut werden, hat sie als Aufgabe die zuständigen Minister durch Stellungnahmen - auf eigene Initiative oder auf Anfrage - in allen Angelegenheiten, die den Titel des Psychologen betre
Art. 5 - § 1 - Abgesehen vom Präsidenten besteht die Kommission aus sechzehn Vertretern der in Artikel 7 erwähnten zugelassenen nationalen Berufsverbände der Psychologen.
§ 2 - Die Kommission wird alle vier Jahre am 1. Oktober erneuert.
§ 3 - Die Dauer des Mandates go Kommissionsmitglieder beträgt auch vier Jahre. Jedes Mandat ist nur einmal erneuerbar.
Art. 6 - Der König ernennt den Präsidenten der Kommission unter den Gerichtsräten an den Appellationshöfen [und den Präsidenten, Vizepräsidenten und Richtern, effektive oder Honorarrichter, der Gerichte Erster Instanz, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter Der König bestimmt auch einen stellvertretenden Präsidenten, der ausserdem bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten dessen Nachfolge bis zum Ende dessen Mandats antritt.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 183 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Art. 7 - § 1 - Um als nationaler Berufsverband zugelassen zu werden, weist der antragstellende Berufsverband nach:
1. dass seine Arbeit ausschliesslich der Untersuchung, dem Schutz und der Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und wissenschaftlichen Interessen des Psychologen dient;
2. dass er eine tatsächliche Tätigkeit auf dem Gebiet von mindestens fünf Provinzen ausübt und dass seine Satzung den Beitritt von Mitgliedern nicht von Bedingungen in Bezug auf den Ort der Berufsausübung auf dem Gebiet des Königreich
3. dass er die Rechtspersönlichkeit besitzt;
4. dass er ein frei gegründeter und von den öffentlichen Behörden unabhängiger Verband ist;
5. dass er die vom König festgelegten Bedingungen der Repräsentativität im Allgemeinen sowie für jeden einzelnen in Artikel 8 § 1 erwähnten beruflichen Sektor erfüllt.
§ 2 - Der König legt das Verfahren für die Zulassung der nationalen Berufsverbände fest. Die Erneuerung der Zulassung durch den zuständigen Minister ist jedes Mal notwendig, wenn die Kommission erneuert wird.
Art. 8 - § 1 - Die Vertretung der Berufsverbände in der Kommission besteht aus vier Mitgliedern aus jedem der vier beruflichen Sektoren der Psychologie, d.h. dem PMS-Sektor, dem Arbeits- und Organisationssektor, dem klinischen Sektor und dem Sektor
§ 2 - Jeder berufliche Sektor wird in der Kommission durch zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Psychologen vertreten.
§ 3 - Der König legt unter Einhaltung der Grundsätze der verhältnismässigen Vertretung die Bestimmungen fest, die die zahlenmässige Stärke der Vertretung von jedem Berufsverband in der Kommission pro beruflichen Sektor regeln.
§ 4 - Die Vertreter der Berufsverbände in der Kommission müssen die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
§ 5 - Bei Rücktritt - aus welchem Grund auch immer - oder Tod eines Mitglieds wird dieses bis zum Ende seines Mandates durch einen Vertreter desselben Berufsverbands und desselben beruflichen Sektors vertreten. Die Ersatzmitglieder werden zur gleichen Zeit wie die effektiven Mitglieder bestimmt. Sie tagen auch jedes Mal als Vertreter, wenn das effektive Mitglied verhindert ist. Sie müssen ebenfalls die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL III - Strafbestimmungen
Art. 9 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt und trotzdem den Psychologentitel führt oder wer von einem Erkennungszeichen Gebrauch macht, das bezüglich des Rechts, diesen Titel zuführen, täuschen k
[Art. 9 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 10 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt und den Titel eines Psychologen nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiterhin führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 11 - Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, findet Anwendung auf die in den Artikeln 9, 10 und 19 erwähnten Vergehen.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 12 - Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Diplom in einer Fakultät oder einem Institut für Psychologie und Pädagogik einer belgischen Universität erhalten haben, dessen Gleichwertigkeit mit den in Artikel 1 Nr
Art. 13 - § 1 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen richten vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen ausführlichen Antrag per Einschreibebrief an den Minister des Mittelstands.
§ 2 - Der Minister fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags.
Der Antragsteller wird auf seinen Antrag hin von der Kommission angehört.
Der Beschluss wird per Einschreibebrief notifiziert.
Wird ein positiver Beschluss gefasst, wird der Antragsteller in die in Artikel 2 § 1 erwähnte List eing eingetragen.
Art. 14 - § 1 - Personen, für die ein günstiger gemäss Artikel 16 gefasster Beschluss der durch Artikel 15 eingerichteten Zulassungskommission vorliegt oder für die gemäss Artikel 17 ein günstiger Beschluss vom Minister des Mittelstands gefasst worden ist
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ein Diplom der Psychologie an einer vom Staat oder von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder grantierten nichtuniversitären Hochschule erhalten hahr
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister des Mittelstands richten.
Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
- die beglaubigte Abschrift des erhaltenen Diploms der Psychologie oder einer Bescheinigung von der Einrichtung, die das Diplom ausgestellt hat,
- eine Bescheinigung, der zufolge der Antragsteller einen Beruf mit Bezug auf die Psychology während mindestens drei Jahren ausgeübt hat, wenn ein A1-Diplom im Tagesunterricht erlangt wurde, und während mindestens vier Jahren
Der Minister des Mittelstands bestätigt den Erhalt des Antrags. Die Empfangsbestätigung gilt als vorläufige Erlaubnis, den Titel eines Psychologen bis zur Notifizierung des gemäss Artikel 16 oder 17 gefassten Beschlusses der Zulassungskommission beziehungsweise des Ministers des Mittelstands zu führen.
Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen die in § 1 erwähnten Personen den Titel eines Psychologen vorläufig während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten führen.
Art. 15 - § 1 - Beim Minister of Mittelstands wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Zulassungskommission eingerichtet, deren Auftrag darin besteht, die Anträge zu untersuchen, die in Artikel 14 erwähnuge Personen dem Minister
§ 2 - Der Vorsitz der Zulassungskommission wird von einem anderen Magistrat als dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Präsidenten der Psychologenkommission geführt.
Die Zulassungskommission besteht aus einer französischsprachigen und aus einer niederländischsprachigen Kammer.
Jede Kammer besteht zur Hälfte aus Beamten des Ministeriums des Mittelstands, die nicht Inhaber eines in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Diploms sind, und zur Hälfte aus Beauftragten, die zu gleichen Teverbänver
Art. 16 - Die Zulassungskommission befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss binnen sechs Monaten ab Einreichung des in Artikel 14 erwähnten Antrags.
Der Antragsteller kann darum ersuchen, gegebenenfalls mit einem Beistand angehört zu werden.
Die Zulassungskommission notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung.
Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist aus, kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel zugelassen ist.
Art. 17 - Wird der Antrag von der Zulassungskommission abgewiesen, kann der Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen ab Empfang der Notifizierung beim Minister des Mittelstands Widerspruch einreichen. Der Minister bestätigt den Empfang des Widerspruchs.
Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss binnen sechs Monaten nach Einreichung des Widerspruchs. Sein Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung notifiziert.
Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 2 festgelegten Frist aus, kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel zugelassen ist.
Art. 18 - Ist dem Antragsteller gegenüber ein günstiger Beschluss gefasst worden seitens der Zulassungskommission oder des Ministers des Mittelstands oder ist binnen den Artikeln 16 Absatz 4 oder 17 Absatz 4 festgelegten Fristen kein Beschlus
Die Psychologenkommission nimmt unverzüglich die Eintragung des Antragstellers in die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste vor.
Art. 19 - § 1 - Artikel 9 findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 12 und 14 erwähnten Personen.
§ 2 - Wer von der Anwendung von Artikel 12 betroffen ist und den Titel eines Psychologen nach dem 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiter führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten List eingetragen zu sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft.
[Art. 19 § 2 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
[Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen in innerstaatliches Recht zu gewährleisten.]
[Art. 20 eingefügt durch Art. 252 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]