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Act To Prevent And Punish Violations Of The Free Exercise Of Sovereign Powers Established By The Constitution. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Coordination officieuse en langue allemande

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2 MARCH 1954. - An Act to Prevent and Suppress Violations of the Free Exercise of the Sovereign Powers established by the Constitution. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 2 March 1954 to Prevent and Suppress Offences to the Free Exercise of the Sovereign Powers established by the Constitution (Moniteur belge of 19 March 1954), as amended successively by:
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 19 March 2012 amending the Act of 2 March 1954 to prevent and punish violations of the free exercise of the sovereign powers established by the Constitution, with a view to amending the neutral zone (Belgian Monitor of 8 May 2012).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN
2. MÄRZ 1954 - Gesetz zur Vorbeugung und Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der durch die Verfassung festgelegten souveränen Gewalten
Artikel 1 - Es ist jeder Person, die nicht zum Parlament oder zu seinen Diensten gehört, untersagt, die den Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern und den parlamentarischen Diensten vorbehalten Räumlichkeiten ohne rechtmässigen Grund zu betreten oderl
Art. 2 - Verstösse gegen die vorhergehenden Bestimmungen werden, was die Anwesenheit ohne rechtmässigen Grund betrifft, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sieben Tagen und einer Geldbusse von 1 bis zu 25 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet was die anderen Taten betrifft, werden sie mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 bis zu 200 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Sie werden nur auf Anzeige des Präsidenten einer der Gesetzgebenden Kammern verfolgt.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Demonstrationen sind auf dem Teil des Gebiets der Hauptstadt verboten, der folgende öffentliche Strassen umfasst: die Strassen rue Ducale/Hertogstrapleuz sie sind auch innerhalb der durch diese öffentlichen Strassen begrenzten Zone verboten.]
Von diesem Verbot ausgenommen sind die Menschenansammlungen, die verursacht werden durch die Erfordernisse des Verkehrs, die Durchführung eines öffentlichen Dienstes, die Militärparaden und Truppenschauen, die von der öffentlichen Behörde organisierten Feierlich
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 19. März 2012 (B.S. vom 8. May 2012)]
Art. 4 - Wer gegen die Bestimmungen von Artikel 3 verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Mit denselben Strafen wird bestraft, wer versucht, die in Artikel 3 erwähnten Orte unrechtmässig zu betreten, wenn der Zugang zu diesen verboten ist, oder wer gegen die Erlasse, Regelungen oder Verordnungen verstösst, dief eigens zur
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 5 - Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.