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Act On The Vicinal Railways Revised And Amended. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi sur les chemins de fer vicinaux révisée et amendée. - Coordination officieuse en langue allemande

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24 JUNE 1885. - Revised and amended Vicar Railways Act. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 24 June 1885 on the revised and amended Vicar railways (Belgian Monitor of 25 June 1885), as amended successively by:
- Law of 1er August 1899 revising legislation and regulations on the rolling police (Belgian Monitor of 25 August 1899);
- the law of 11 August 1924 allowing the Société Nationale des chemins de fer Vicinaux to obtain authorization to establish and operate on-road car transport services (Moniteur belge du 21 août 1924);
- the Act of 20 July 1927 authorizing the government to approve certain amendments to the statutes of the Société nationale des Chemins de fer vicinaux (Moniteur belge du 22-23 juillet 1927);
- the law of 29 August 1931 extending to the "trolleybus" the provisions of the law of 24 June 1885 on the railways and the laws of 9 July 1875 and 15 August 1897 on the trams (Belgian Monitor of 5 September 1931);
- the Act of 21 March 1932 revising the legislation on public bus and bus services (Belgian Monitor of 24 March 1932);
- the law of 6 May 1932 establishing for the National Society of Vicinal Railways the dispensation of subjection to provincial and communal taxation for personnel employed in its operation (Belgian Monitor of 14 May 1932);
- Royal Decree No. 64 of 30 November 1939 containing the Code of Registration, Mortgage and Registry Rights (Belgian Monitor of 1 November 1939)er December 1939);
- the Order of the Régent of 26 June 1947 containing the Code of Stamp Rights (Belgian Monitor of 14 August 1947);
- Act of 15 April 1964 amending the Act of 1er August 1899 revising legislation and regulations on the rolling police (Belgian Monitor of 15 May 1965).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

24. JUNI 1885 - Revidiertes und durch Abänderungsanträge geändertes Gesetz über die Vizinaleisenbahnen
Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die Satzung einer in Brüssel unter der Bezeichnung Nationale Vizinalbahngesellschaft gegründeten Gesellschaft, wie sie vorliegendem Gesetz beigefügt ist, zu billigen.
Art. 2 - Die Vizinaleisenbahnen werden durch Königlichen Erlass konzessioniert.
Sie werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft im Rahmen einer Konzession überlassen.
Sie können jedoch auch anderen Gesellschaften oder Privatpersonen überlassen werden, wenn die Nationale Vizinalbahngesellschaft binnen einem Jahr ab deren Konzessionsantrag nicht selbst einen ähnlichen Antrag eingereleg hat und sie binnen der
Art. 2bis - Die Nationale Vizinalbahngesellschaft kann ebenfalls die Konzession für öffentliche Verkehrsdienste mit Fahrzeugen erhalten, die ohne Schienen auf Strassen und ihren Nebenanlagen fahren und für die elektrische Energie verwendet wird, die den Fahrze
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. August 1931 (B.S. vom 5. September 1931)]
Art. 3 - Es wird keine Konzession erteilt, ohne dass die Gemeinderäte und die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte angehört worden sind.
Jeder Konzession geht eine Untersuchung über den Allgemeinnutzen des Unternehmens, den Linienverlauf und die Mautgebühr voraus.
Art. 4 - Die Konzessionen werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft nur erteilt, wenn die Zeichnung einer zur Gewährleistung des Baus und gegebenenfalls zur Inbetriebnahme der zu konzessionierenden Linie ausreichenden Anzahl Aktien nachgewi
[Für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 11. August 1924] bestimmten Dienste für Personenbeförderung im Strassenverkehr dürfen die Genehmigungen an die Nationale Vizinalbahngesellschaft erteilt werden, ohne dass das Kapital, dessen Bildung sie nachweisen dies, den Wert der Fahrnuge oder bestimmter
[Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924)]
Art. 5 - Die Konzessionen werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft für die Dauer der Vizinalbahngesellschaft und den anderen Gesellschaften oder Privatpersonen für die Laufzeit des Konzessionserlasses erteilt, ohne dass diese neunzig Jahre überf
[Die Laufzeit der Genehmigungen der Dienste für Personenbeförderung im Strassenverkehr, die der Nationalen Vizinalbahngesellschaft erteilt werden, darf jedoch zehn Jahre nicht übersteigen; die Regierung darf besagte Genehmigungen erneuern, wenn diese ablaufen.]
[Art. 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924)]
Art. 6 - Die Tarife werden von der Nationalen Vizinalbahngesellschaft mit Billigung der Regierung festgelegt; dennoch hat die Regierung immer das Recht deren Erhöhung zu verlangen oder deren Herabsetzung zu verbieten.
Art. 7 - Die Regierung hat das Recht alle Geschäfte der Gesellschaft zu kontrollieren und zu diesem Zweck von ihr jegliche Aufstellungen und Auskünfte zu verlangen. Sie kann Einspruch gegen die Ausführung jeglicher Massnahme erheben, die ihrer Meinung nach mit dem Gesetz, mit der Satzung oder mit den Interessen des Staates im Widespruch steht.
Art. 8 - Die Regierung regelt die Polizei der Vizinaleisenbahnen und der Dienste für Personenbeförderung im Strassenverkehr, die von der Nationalen Vizinalbahngesellschaft betrieben oder öffentlich ausgeschrieben werden. Sie darf Bedienstete der Konzessionsinhaber vereidigen lassen und ihnen die Ämter und Befugnisse von Gerichtspolizeibediensteten entsprechend den in Titel II des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei festgelegten Regeln übertragen.
Die Regierung ist dazu ermächtigt, den Konzessionsinhabern im Interesse der allgemeinen, provinzialen und kommunalen öffentlichen Dienste die Verpflichtungen und die Freifahrten oder Fahrten zu ermässigten Preisen, die sie für zweckm
Die Nationale Vizinalbahngesellschaft befolgt das Gesetz vom 31. Juli 1921 über den Gebrauch der flämischen Sprache in Verwaltungsangelegenheiten.
[Art. 8 ersetzt durch Art. 3 § 2 of the G. vom 20. Juli 1927 (B.S. vom 22-23. Juli 1927)]
Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 10 of the G. vom 15. April 1964 (B.S. vom 15. May 1965) - was die Anwendung der Verkehrspolizei betrifft.]
Art. 9 - Die Beteiligung des Staates als Zeichner von Aktien der Nationalen Vizinalbahngesellschaft darf nicht mehr als die Hälfte des Nominalkapitals jeder Linie betragen, ausser wen ein Gesetz es anders bestimmt.
Art. 10 - Die Regierung ist dazu ermächtigt, Dritten gegenüber unter den von ihr festgelegten Bedingungen für die Verzinsung und die Tilgung von Obligationen, die von der Nationalen Vizinalbahngesellschaft ausgeben wurden, zu bürgenn zwar die Ersat
Die Verpflichtungen, die der Staat als Bürge für Obligationen eingeht, dürfen die vom Gesetz festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Art. 11 - Die Gesellschaft darf aufgrund der Konzessionen, die sie erhalten hat, keiner Abgabe von den Provinzen oder den Gemeinden unterworfen werden; sie ist von Patentgebühren befreit.
[Die Gesellschaft ist von allen Steuern, Gebühren oder Abgaben zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit, was die unbeweglichen Güter, die Gegenstände und das Personal betrifft, die dem Bau oder dem Betrieb der Vizinaleisennden unmittelbares
(...)
[Art. 11 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 6. May 1932 (B.S. vom 14. May 1932); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 of the G. vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924) und aufgehoben durch Art. 12 Abs. 2 of G. vom 21. März 1932 (B.S. vom 24. März 1932)]
Art. 12 - [...]
[Art. 12 aufgehoben durch Art. 290 of the K.E. vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 of E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)
Art. 13 - Jede Konzession kann vom Staat unter den im Konzessionsvertrag festzulegenden Bedingungen zurückgekauft werden.
Art. 14 - Jedes Jahr reicht [der Minister der Eisenbahnen, der Marine, des Post- und Telegrafenwesens] einen Bericht des Verwaltungsrates, der die Geschäftslage der Gesellschaft bekannt gibt, beim Büro der Abgeordnetenkammer ein; er fügt die Aufstell
[Art. 14 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 of the G. vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924)]
Art. 15 - Wenn die Gesellschaft eine Linie bedient, für die ordnungsgemäss ein Konzessionsantrag - mit Durchführungsplänen als Beweis - vor dem 12. May 1882 gesturellt worden ist, erhalten die Beantrager der Konzession eine Entschädigung für Untersuchungskosten, deren Betrag und Bedingungen durch Königlichen Erlass festgelegt werden.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Strassenbahnen, die dazu dienen, städtische Kerngebiete zu bedienen; diese werden durch das Gesetz vom 9. Juli 1875 geregelt.
Art. 17 - Übergangsbestimmung - Die Regierung ist ermächtigt, Dritten gegenüber während neunzig Jahren für die Verzinsung und Tilgung von Obligationen der Nationalen Vizinalbahngesellschaft in Höhe einer jätilichen Last von 600.000 Franken zu bürgen
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ersetzt das Gesetz vom 28. May 1884.

Anlage
["Revised Statutes of the National Society of Vicinal Railways" siehe
Belgisches Staatsblatt vom 25. Juni 1885, Seiten 2582-2584]