11 MARCH 1866. - Interpretation Act of sections 2 and 3 of the Act of 12 April 1835 concerning tolls and police regulations on railways. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 11 March 1866 interpretative of articles 2 and 3 of the Act of 12 April 1835 concerning tolls and police regulations on railways (Belgian Monitor of 15 March 1866).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ
11. MÄRZ 1866 - Gesetz zur Auslegung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen
LEOPOLD II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 12. April 1835, aufgrund deren die Regierung gemäss dem Gesetz vom 6. März 1818 Verordnungen für die Betreibung der Eisenbahn sowie für die Eisenbahnpolizei festlegen und die Strafen bestimmen kann, um Verstösse gegen diese Verordnungen zu ahnden, sind sowohl anwendbar auf die Staatseisenbahnen als auch auf die
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1866
LEOPOLD
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
J. BARA
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. BARA