12 JULY 1931. - An Act to extend to all civil persons the benefit of the provisional acceptance of the liberalities made by acts between lively. - Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 12 July 1931 extending to all civil persons the benefit of the provisional acceptance of the liberalities made by acts between livers (Moniteur belge of 15 July 1931), as amended by the law of 2 May 2002 on non-profit associations, international non-profit associations and foundations (Moniteur belge of 11 December 2002).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
12. JULI 1931 - Gesetz zur Ausdehnung der vorläufigen Annahme von beurkundeten unntgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden auf alle juristischen Personen
Einziger Artikel - Die beurkundeten unntgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden zu Gunsten der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen [oder der gemeinnützigen Stiftungen] oder ander judertischer Personen diese Annahme ist unter demselben Vorbehalt für den Schenker bindend, sobald sie ihm notifiziert worden ist. Diese Notifizierung und die Notifizierung der eventuellen Billigung können in einer einfachen, für authentisch erklärten Erklärung des Schenkers unten auf der Annahmeurkunde festgehalten werden. Im Falle einer Schenkung von Gütern, die mit einer Hypothek belastet sein könnten, muss die Ubertragung der Urkunden bezüglich der Schenkung und der vorläufigen Annahme sowie die Notifizierung derken vorläufigen Annahme, wen diese ininerk
Das Gleiche gilt für die Notifizierung der definitiven Annahme.
[Einziger Artikel Abs. 1 abgeändert durch Art. 68 des G. vom 2. May 2002 (B.S. vom 11. Dezember 2002)]