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Special Act To Amend The Special Act Of 8 August 1980 Institutional Reforms With Regard To The Enlargement Of The Constituent Autonomy Of The French Community, The Walloon Region And The Flemish Community. -German Translation

Original Language Title: Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles en ce qui concerne l'élargissement de l'autonomie constitutive de la Communauté française, de la Région wallonne et de la Communauté flamande. - Traduction allemande

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19 JULY 2012. - Special law amending the special law of 8 August 1980 of institutional reforms concerning the expansion of the constitutive autonomy of the French Community, the Walloon Region and the Flemish Community. - German translation



The following text is the translation into the German language of the special law of 19 July 2012 amending the special law of 8 August 1980 of institutional reforms with regard to the enlargement of the constituent autonomy of the French Community, the Walloon Region and the Flemish Community (Belgian Monitor of 22 August 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die Erweiterung der Konstitutiven Autonomie derö Franzsischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Flämischen Gemeinschaft betrifft
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 24 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, ersetzt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 13. Juli 2001 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 erster Satz wird durch die Wörter "und zusätzliche Regeln für die Zusammensetzung festlegen" ergänzt.
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "und zusätzliche Regeln für die Zusammensetzung festlegen" ergänzt.
3. Paragraph 3 Absatz 2 erster Satz wird durch die Wörter "und zusätzliche Regeln für die Zusammensetzung festlegen" ergänzt.
Art. 3 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können, jedes für seinen Bereich, durch Dekret für das gesamte Gebiet ihrer Region einen Wahlkreis einrichten, aus dem ein Teil der Mitglieder ihres jeweiligen Parlaments gewählt werden. Wenn das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, legen sie, jedes für seinen Bereich, durch Dekret die Anzahl Sitze fest, die dieser regionale Wahlkreis zählt."
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch die Wörter ", gegebenenfalls verringert um die Anzahl Sitze, die der in § 2bis erwähnte Wahlkreis zählt" ergänzt.
Art. 4 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 2. März 2004 und 27. März 2006, wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können, jedes für seinen Bereich, die vorhergehenden Absätze durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben."
Art. 5 - In Artikel 29octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und ersetzt durch das Sondergesetz vom 2. März 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können, jedes für seinen Bereich, Absatz 2 durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben."
Art. 6 - In Artikel 29nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 2. März 2004, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können, jedes für seinen Bereich, die Absätze 1 bis 3 durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM