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Law Transposing Directive 2008/104/ec Of The European Parliament And Of The Council Of 19 November 2008 On Temporary Agency Work. -German Translation

Original Language Title: Loi transposant la Directive 2008/104/CE du Parlement européen et du Conseil du 19 novembre 2008 relative au travail intérimaire. - Traduction allemande

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9 JULY 2012. - Law transposing Directive 2008/104/EC of the European Parliament and the Council of 19 November 2008 on interim work. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 9 July 2012 transposing the Directive 2008/104/EC of the European Parliament and the Council of 19 November 2008 on interim work (Belgian Monitor of 26 July 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
9. JULI 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit teilweise um.
Art. 3 - In das Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 10bis - Während des Zeitraums, in dem der Leiharbeitnehmer beim Entleiher arbeitet, hat er unter den gleichen Bedingungen wie die ständigen Arbeitnehmer des Entleihers ein Recht auf Zugang zu den im Unternehmen »
Art. 4 - Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt:
« Als auf den Arbeitsplatz anwendbare Bestimmungen gelten für die Anwendung von Absatz 1 die Bestimmungen in Bezug auf Diskriminierungsbekämpfung, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Arbeitszeit, Feiertage, Sonntagsruhe, Frauenarbeit Dezember 1989 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen der Teilzeitarbeitnehmer, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze. »
Art. 5 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20bis - Der Entleiher unterrichtet den ihm überlassenen Leiharbeitnehmer über die offenen Stellen in seinem Unternehmen. Dieser Verpflichtung kann durch allgemeine Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle im Unternehmen nachgekommen werden. »
Art. 6 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM