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Law On Advertising For Motor Vehicles. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à la publicité pour les véhicules à moteur. - Coordination officieuse en langue allemande

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23 JANVIER 2002. - Advertising law for motor vehicles. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 23 January 2002 on advertising for motor vehicles (Belgian Monitor of 14 February 2002), as amended by the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
23. JANUAR 2002 - Gesetz über die Werbung für Kraftfahrzeuge
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:
1. "Werbung": jegliche Mitteilung mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der verwendeten Kommunikationsmittel,
2. "Kraftfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen.
Art. 3 - Zur Förderung der Verkehrssicherheit muss jede Werbung für Kraftfahrzeuge einen Warnhinweis über die Verantwortung des Fahrers in puncto sicheres Fahrverhalten enthalten.
Der König legt die Modalitäten für das Anbringen des Warnhinweises fest. Nach Konsultierung des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit bestimmt er die Form und den Inhalt des Hinweises.
Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 15.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen das vorliegende Gesetz beziehungsweise seine Ausführungserlasse verst Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen alle Personen, die an der Verbreitung der Werbung beteiligt waren, vorausgesetzt, sie vermerken den Namen der in Belgien niedergelassenen Person, die Urheber der Werbung isr
[Art. 4 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 5 - Der König bestimmt die Bediensteten, die befugt sind, die in Artikel 4 erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Bei Verstössen gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse kann der Beamte, der vom König beim Ministerium des Verkehrswesens dazu bestimmt worden ist, eine Summe festlegen, durch deren freiwillige Zahlung seitchtens des Urhebers Wird die Zahlung verweigert, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt.
Der Betrag der zu zahlenden Summe darf weder unter dem Mindestbetrag der für den Verstoss festgelegten Geldbusse noch über dem dafür festgelegten Höchstbetrag liegen. Der Betrag dieser Summen wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf strafrechtliche Geldbussen anwendbar sind.
Die Summe wird binnen der Frist und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, auf das Konto des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit eingezahlt.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.