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Law Amending The Law Of 5 August 2006 On The Implementation Of The Principle Of Mutual Recognition Of Judicial Decisions In Criminal Matters Between The Member States Of The European Union (I). -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne (I). - Traduction allemande

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19 MARCH 2012. - An Act to amend the Act of 5 August 2006 on the application of the principle of mutual recognition of judicial decisions in criminal matters between the Member States of the European Union (I). - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 March 2012 amending the Act of 5 August 2006 on the application of the principle of mutual recognition of judicial decisions in criminal matters between the Member States of the European Union (I) (Belgian Monitor of 4 April 2012, err. of 23 April 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Art. 2 - Artikel 12 of the Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt abgeändert:
1. Der heutige Text von § 1 wird den Paragraphen 1/1 bilden und es wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1 - Für die Vollstreckung der Sicherstellung ist der Prokurator des Königs des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit dieser Güter befinden, örtlich zuständig."
2. In § 2, Nr. 1 wird zwischen der Zahl "2" und den Wörtern "und 3" die Zahl ", 2/1" eingefügt.
3. [Abänderung des niederländischen Texts]
4. [Abänderung des niederländischen Texts]
5. [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Vollstreckung der Geldbüber
Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 20 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20 - § 1 - Für die Vollstreckung der Geldbusse ist der Prokurator des Königs des Wohnortes oder -sitzes des Betreffenden örtlich zuständig.
§ 2 - Im Hinblick auf die Vollstreckung der Geldbusse prüft der Prokurator des Königs:
1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind,
2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 19 vorgesehenen Ablehnungsgründe anzuwenden ist,
3. ob, wenn die Geldbusse infolge einer Tat verhängt worden ist, die in der in Artikel 6 §§ 2 und 2/1 erwähnten Liste vermerkt ist, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, den in dieser Liste beschriebenen Verhal
§ 3 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, ist er verpflichtet, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats durch alle geeigneten Mittel unverzüglich
§ 4 - Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des belgischen Staats anzufertigende Übersetzung benötigt wird."
Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 21 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 21 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig.
§ 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen zu vollstrecken, setzt er die betreffende Person schriftlich davon in Kenntnis. Der Betreffende verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung, um sich auf einen der anwendbaren Gründe für die Verweigerung zu berufen und dem Prokurator des Königs die diesbezügliche erforderliche Information zu
§ 3 - Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so konsultiert der Prokurator des Königs die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats und beantragt gegebenenfalls alle not Jeder in einem anderen Staat in welcher Weise auch immer beigetriebene Teil der Geldbusse wird vollständig auf den in Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbusse angerechnet.
§ 4 - Der Prokurator des Königs setzt die betreffende Person per Gerichtsbrief von der Entscheidung, die er aufgrund der erhaltenen Informationen getroffen hat, in Kenntnis.
§ 5 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen trotzdem zu vollstrecken, kann der Betreffende das Korrektionalgericht durch eine an die Kanzlei gerichte Antragschrift binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung Das Gericht kann nur auf der Grundlage der Artikel 20 bis 22 befinden. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
Art. 6 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Vollstreckung der Einzieh
Art. 7 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 30 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung ist das Korrektionalgericht des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig.
§ 2 - Nachdem das Korrektionalgericht durch den Prokurator des Königs mit der Sache befasst wurde, befindet es - nach Anhörung des Prokurators des Königs und der verurteilten Person oder ihres Beistands - in einer mit Gründen versehenen Entscheidung überh
§ 3 - Zu diesem Zweck prüft das Gericht:
1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind,
2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 29 vorgesehenen Ablehnungsgründe anzuwenden ist,
3. ob, wenn die Einziehungssentscheidung infolge einer Tat ergangen ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, den in dieser Liste beschriebenen Verhalweis
4. ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub der Vollstreckung anzuwenden ist.
§ 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/1 Nr. 2 oder 3, Artikel 29 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nichtzu vollstrecken, muss vorh
§ 5 - Wenn das Gericht die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung anordnet, rechnet es den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der am Tag, an dem die Einziehungsentscheidung getroffen wurde, galt.
§ 6 - Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim Appellationshof Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Berufung kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
§ 7 - Interessehabende Dritte, die gemäss den im Rahmen des Verfahrens abgebenen Angaben und aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes Anspruch auf das eingezogene Gut geltend machen können, werden von der Anberaumung der Sitzung vor
§ 8 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem Rechtsmittel, das gemäss § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis gesetzt."
Art. 8 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Article 31 - § 1 - Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des Gerichts - der Prokurator des Königs kann einen Aufschub der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in folgenden Fällen beschliessen:
1. wen die Einziehungsentscheidung eine Geldsumme betrifft und der aus der Vollstreckung stammende Gesamtwert aufgrund einer gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren Mitgliedstaaten den in der Entscheidung fge
2. wen die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der mit der Sache befasste Magistrat es für angemessen hält,
3. wenn eine vollständige oder teilweise Übersetzung der Einziehungsentscheidung für notwendig erachtet wird, und zwar für die Zeit, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende Übersetztiung der Einziehungsentscheidung benö
4. wenn das Gut bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens ist,
5. wenn ein Dritter von Rechtsmitteln Gebrauch macht.
§ 2 - Während des Aufschubs wird dem Prokurator des Königs eine Sicherstellungsbefugnis zuerkannt, um zu vermeiden, dass das Gut nicht weiter zwecks Vollstreckung der Einziehung verfügbar ist."
Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 34 - Bei Zusammentreffen von zwei oder mehreren Einziehungsentscheidungen über eine Geldsumme - obwohl der Betreffende nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstrung aller Entscheidungen zu ermögli
Diese Umstände können das mögliche Bestehen anderer in derselben Sache sichergestellter Güter, die Schwere und den Ort der Straftaten sowie die Daten, an denen die verschieden Entscheidungen getroffen und übermittelt worden sind, betreffen."
Art. 10 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Bestimmungsort der eingez
Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 38 - § 1 - Der Prokurator des Königs bestimmt den Bestimmungsort der eingezogenen Güter gemäss den nachfolgenden Modalitäten:
1. Wenn es sich um eine Geldsumme handelt, wird der eingetriebene Betrag, falls er weniger als 10.000 EUR beträgt, der Staatskasse zugeführt. In den anderen Fällen werden 50 Prozent des eingetriebenen Betrags dem Entscheidungsstaat und der Restbetrag der Staatskasse zugeteilt,
2. wenn es sich um ein anderes Gut als eine Geldsumme handelt, kann der Prokurator des Königs entscheiden:
a) den Verkauf des Guts anzuordnen. In diesem Fall wird der Ertrag des Verkaufs gemäss § 1 Nr. 1 aufgeteilt;
(b) das Gut an den Entscheidungsstaat zu übertragen,
c) wenn es nicht möglich ist Buchstabe a) oder b) anzuwenden, kann nach belgischem Recht über die Güter verfügt werden.
§ 2 - Die belgischen Behörden sind nie verpflichtet, das eingezogene Gut zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich um Kulturgüter handelt, die zum belgischen Kulturerbe gehören.
§ 3 - Der Minister der Justiz kann mit dem Entscheidungsstaat vereinbaren, von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Regeln abzuweichen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM