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Law On Protests. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi sur les protêts. - Coordination officieuse en langue allemande

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3 JUIN 1997. - Protest law. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Protest Act of 3 June 1997 (Belgian Monitor of 19 July 1997), as amended successively by:
- Act of 22 June 1998 amending the Protest Act of 3 June 1997 (Belgian Monitor of 18 July 1998);
- the Royal Decree of 19 December 2010 implementing Article 84 of the Act of 31 January 2009 on business continuity (Belgian Monitor of 24 January 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
3. JUNI 1997 - Gesetz über die Proteste
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL 1 - In die Clearingstelle eingelieferte
Proteste mangerls Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln
Art. 2 - Proteste mangerls Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln, die gemäss Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Clearingstelle eingeliefert werden, werden von Gerichtsvollziehern
Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 abgefasste Protesturkunde enthält:
1. Ort, Tag und Art des Protests,
2. Wechsels art, auf den sich der Protest bezieht,
3. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und [Wohwernsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wen es sich um eineris
4. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem Vermerk,wer er den Wechsel angenommen hat, [Wohnsitz oder, wen es sich um einen Kaufmann handelt
5. Verfalltag,
6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die Protest erhoben wird,
7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt,
8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde,
9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat,
10. gemeinsamer Name des Kreditinstitutes, das den Protest beantragt hat, und des Kreditinstituts, dem der Wechsel zur Zahlung vorgelegt worden ist.
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 und 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998)]
Art. 4 - Der Zentralverwahrer bewahrt die Protesturkunde auf; binnen vier Tagen ab dem Tag des Protests übermittelt er den in Artikel 3 Nr. 10 erwähnten Kreditinstituten eine Nachricht, die die wesentlichen Vermerke dieser Urkunde und des protestierten Wechsels enthält.
Fällt der letzte Tag der in Absatz 1 festgelegten Frist auf einen Ruhetag der Büros des Zentralverwahrers, so wird die Frist bis zum nächsten Öffnungstag der Büros verlängert.
KAPITEL 2 - Andere Proteste mangerls Zahlung und Proteste mangerls Annahme
Art. 5 - § 1 - Proteste mangerls Annahme oder andere als die in Artikel 2 erwähnten Proteste mangerls Zahlung werden von Gerichtsvollziehern erhoben.
§ 2 - Proteste werden erhoben:
1. am Wohn- oder Gesellschaftsitz, der auf dem Wechsel angeben ist, und in Ermangelung einer Angabe am letzten bekannten Wohn- oder Gesellschaftsitz des Schuldners,
2. am Wohn- oder Gesellschaftsitz der Personen, die entweder vom Aussteller oder vom Indossanten auf dem Wechsel angeben worden sind, um ihn falls nötig zu zahlen,
3. am Wohn- oder Gesellschaftssitz des Dritten, der zu Ehren angenommen hat.
Im Falle einer falschen oder fehlerhaften Angabe des Wohn- oder Gesellschaftssitzes vermerkt der Gerichtsvollzieher in der Urkunde, dass der Schuldner nicht gefunden wurde.
Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, sachdienlich sind:
1. in Artikel 3 Nr. 1 bis 9 aufgezählte Vermerke,
2. Name of Antragstellers,
3. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss,
4. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben worden ist.
Art. 7 - Wer den Protest erhoben hat, hinterlässt an dem in Artikel 5 § 2 erwähnten Wohn- oder Gesellschaftsitz eine Nachricht mit folgenden Vermerken:
1. Name und Address of Inhabers, der den Protest beantragt hat,
2. Name desjenigen, der den Protest erhoben hat,
3. Summe des protestierten Wechsels.
Wird an vorerwähntem Wohn- oder Gesellschaftsitz niemand angetroffen, so wird dies in der Protesturkunde vermerkt und es wird keine Nachricht hinterlassen.
Art. 8 - Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag des Protests übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer eine beglaubigte Abschrift der Protesturkunde.
Wird der protestierte Wechsel ganz oder teilweise gezahlt, bevor [die in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen] erwähnte List] verschickt wird, so sendet der Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer unverzüglich eine Bescheinigung über diese Zahlung zu.
Der König regelt die Übermittlungsweise.
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998) und Art. 18 of the K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)]
KAPITEL 3 - Verzeichnis der Protesturkunden
Art. 9 - Der Zentralverwahrer führt ein Verzeichnis aller Protesturkunden. Dieses Verzeichnis kann die Form einer computergestützten Datei annehmen.
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen und Strafbestimmungen
Art. 10 - § 1 - Der König legt die Vergütung des Zentralverwahrers für seine Leistungen, die aus der Erhebung, Registrierung und Bekanntmachung von Protesten hervorgehen, fest.
§ 2 - Der König legt die Form der in den Artikeln 3 und 6 erwähnten Protesturkunden und der in den Artikeln 4 und 7 erwähnten Nachrichten fest.
Art. 11 - Mit der in Artikel 38 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe wird der Zentralverwahrer, sein Angestellter oder Beauftragter belegt, de Artr personenbezogene Daten im Zusammenhang mit protestierten Handelswechseln, für die den 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen]] bestimmt bekannt gemacht worden ist, gleich welcher Person, die nicht befugt war, diese Daten zu erhalten, preisgegeben hat.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 4 of the G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998) und Art. 19 of the K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)]
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag wie das Gesetz vom 10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste in Kraft.