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An Act To Amend The Act Of 31 December 1963 On Civil Protection. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile. - Traduction allemande

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14 JANVIER 2013. - An Act to amend the Civil Protection Act of 31 December 1963. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 14 January 2013 amending the Civil Protection Act of 31 December 1963 (Belgian Monitor of 7 February 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 2 Absatz 1 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt ersetzt:
"a) dem globalen Katastereinkommen jeder Gemeinde am 1. Januar des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind,
b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde am 1. Januar des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, wie aus dem letzten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der Volkszählung hervorgeht,".
2. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
3. In § 2 werden in Nr. 4 Absatz 1 die Wörter "aus den Nummern 2 und 3" durch die Wörter "aus Nummer 2" und in Nr. 5 Absatz 1 die Wörter "der Nummern 2 und 3" durch die Wörter "von Nummer 2" ersetzt.
4. In § 2 Nr. 4 wird Absatz 3 aufgehoben.
5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Umstände" durch die Wörter "entsprechend den regionalen und lokalen Umständen und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und des Katastereinkommens"
6. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt.
7. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben.
8. In § 4 Nr. 2 Absatz 1 werden die Wörter "zu deren Berechnung der für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient" durch die Wörter "zu deren Berechnung der zuletzt definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient" ersetzt.
9. In § 4 Nr. 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der Governor" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt.
10. In § 5 werden die Wörter "Nr. 3 Absatz 2" aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Anforderung erfolgt binnen sechzig Tagen nach dem Tagen, an dem der Beschluss zur Festlegung der geschuldeten Summe endgültig geworden ist."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM