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Law Inserting Article 134Quinquies In The New Communal Act Relating To The Powers Of Police To The Mayor In The Fight Against Trafficking And Human Trafficking Networks Humans. -German Translation

Original Language Title: Loi insérant un article 134quinquies dans la Nouvelle loi communale, relatif aux compétences de police du bourgmestre dans le cadre de la lutte contre les réseaux de traite et de trafic des êtres humains. - Traduction allemande

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1 JULY 2011. - An Act to insert an article 134quinquies in the New Municipal Law, relating to the competences of the bourgmestre police in the fight against networks of trafficking and trafficking in human beings. - German translation



The following is the translation into the German language of the law of 1er July 2011 inserting an article 134quinquies in the New Community Law, on the competences of the mayor in the fight against the networks of trafficking and trafficking in human beings (Belgian Monitor of 28 December 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
1. JULI 2011 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 134quinquies in das Neue Gemeindegesetz mit Bezug auf die polizeilichen Befugnisse des Bürgermeisters im Rahmen der Bekämpfung der Netzwerke des Menschenhandels und des Menschenschmuggels
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Neue Gemeindegesetz wird ein Artikel 134quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 134quinquies - Wenn schwerwiegende Indizien dafür vorliegen, dass in einer Einrichtung Menschenhandel, wie in Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches erwähnt, oder Menschenschmuggel, wie in Artikel 77bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnt, betrieben wird, kann der Bürgermeister nach vorheriger Konzertierung mit den Gerichtsbehörden und nach Anhör
Der Bürgermeister ist befugt, die Einrichtung versiegeln zu lassen, wenn der Schliessungsbeschluss nicht befolgt wird.
Der Schliessungsbeschluss wird dem Gemeinderat bei seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht.
Die Schliessung darf eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten. Der Beschluss des Bürgermeisters wird bei Ablauf dieser Frist aufgehoben. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK