26 JUNE 1967. - Law on the Status of Auxiliaries for the Carriage of Goods. - Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 26 June 1967 relating to the status of auxiliaries for the carriage of goods (Belgian Monitor of 27 September 1967), as amended successively by:
- Royal Decree No. 239 of 31 December 1983 concerning certain committees and commissions of the Ministry of Communications (Belgian Monitor of 13 January 1984);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND TELEFONWESENS
26. JUNI 1967 - Gesetz über das Status der Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als:
1. Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und diese Beförderung in ihrem eigen Namen durch Dritte ausführen lässt,
2. Transportmakler: jede natürliche oder juristische Person, die gegen Vergütung zwei oder mehrere Personen miteinander in Verbindung setzt im Hinblick darauf, dass sie unter sich einen Güterbeförderungsvertrag abschliessen, und die, wen sie beim
3. Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, in ihrem eigen Namen aber zu Lasten ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder mehre der mit diesen Beför
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter dem Begriff "Vergütung" jede Gegenleistung, entweder in bar oder in Naturalien oder aber in Form irgendwelcher direkten oder indirekten Vorteile.
Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Ausübung der oben als Tätigkeiten von Spediteuren, Transportmaklern und Abfertigungsspediteuren beschriebenen Tätigkeiten vom Besitz einer gemäss Artikel 4 ausgestellten Liz
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch die Ausübung ander Tätigkeiten der Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr in Kombination mit oder nicht in Kombination Art mit einer oder mehreren der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten vom
Der König kann ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, deren Ausübung vom Besitz einer Lizenz abhängig ist, die Titel oder Bezeichnungen festlegen, deren Gebrauch in egal welcher Form Inhabern
Art. 3 - Ein Abfertigungsspediteur darf in seinem eigen Namen keine Güterbeförderungen zu Lasten von Auftraggebern durchführen lassen, wenn er nicht vorher die Lizenz erhalten hat, in deren Besitz die Spediteure gegebenenfalls sein müssen.
Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen werden unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen sind, vergeben, verweigert, ausgesetzt oder entzogen.
Dieses Verfahren muss die Rechte der Verteidigung gewährleisten und insbesondere das Recht für den Betreffenden auf eine administrative Beschwerde im Falle einer Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenz und das Recht für ihnderwedigungsmit
[Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 of the K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)
Art. 5 - Die Vergabe der Lizenzen darf nur von folgenden Bedingungen abhängen:
1. was den Beantrager einer Lizenz betrifft, wenn dieser eine natürliche Person ist:
(a) von der Tatsache, dass er weder in Belgien noch im Ausland durch eine formll rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für einen der in Buch II Titel III Kapitel I bis V und Titel IX Kapitel I und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstö
Bedingten Verurteilungen wird nicht Rechnung getragen, solange die ausgesprochenen Strafen aufgeschoben werden;
b) von der Verpflichtung, ein berufsorientiertes Praktikum absolviert zu haben, es sei denn, die durch diese Lizenz agedeckten Tätigkeiten werden in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1958, das es dem König ermöglicht, Bedingungen für die Ausübung von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben einzuführen, geregelt; in letztgenanntem Fall ist die Vorlage der in den Artikeln 11 oder 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1958 erwähnten Bescheinigung oder Entscheidung Pflicht.
2. was das Unternehmen betrifft:
(a) von Bedingungen, die die Räumlichkeiten betreffen, in denen die durch die Lizenz abgedeckten Tätigkeiten ausgeübt werden,
b) von Bedingungen, die entweder die finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Bildung einer Sicherheit betreffen.
Ist der Beantrager der Lizenz eine juristische Person, muss/müssen die natürliche(n) Person(en), die zuständig ist/sind für die tägliche Geschäftsführung des Unternehmens oder des Zweigs die Unternehmens, das/der die Tätigkeiten aus
Kann diese Geschäftsführung nicht mehr von der oder den im vorigen Absatz erwähnten natürlichen Person(en) ausgeübt werden, verfügt die jurische Person für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführung
Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen können je nach Fall verweigert, ausgesetzt oder entzogen werden:
a) wenn die in Ausführung von Artikel 4 festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind,
b) wen über den Beantrager oder Inhaber einer Lizenz, einen Verwalter, einen Geschäftsführer oder über eine der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen der Konkurs eröffnet wurde in einem
c) wenn die aufgrund von Artikel 9 festgelegten Vergütungstarife nicht eingehalten werden.
Art. 7 - Jeglicher Beschluss über die Vergabe, Aussetzung oder Entziehung von Lizen wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 8 - [Der König setzt einen beratenden Ausschuss ein, der sich zusammensetzt aus Vertretern der repräsentativen Berufsorganisationen, deren Mitglieder die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Berufe oder Tätigkeiten ausüben
Dieser beratende Ausschuss ist beauftragt:
1. eine Stellungnahme zu den Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes abzugeben,
2. eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vergabe, Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenzen abzugeben.
Dieser Ausschuss kann ausserdem angerufen werden, um Stellungnahmen über andere Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden Wirtschaftsektoren abzugeben.
Wenn der beratende Ausschuss angerufen wird, die in Absatz 2 Nr. 1 und in Absatz 3 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, werden ihm Vertreter der repräsentativsten Berufsorganisationen der Gütertransportunternehmer und der Nut
Für die Erfüllung der Aufgabe, mit der der beratende Ausschus durch Absatz 2 Nr. 2 beauftragt ist, kann der König in dessen Mitte so viele Abteilungen einrichten, wie es Kategorien von Lizenzen gibt.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 4 of the K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)
Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Tarife für die Vergütung von Tätigkeiten, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, festlegen. Dabei können entweder Höchst- und Mindesttarife oder Höchst- oder Mindesttarife festgelegt werden. Die festgelegten Vergütungen dürfen nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch einen Königlichen Erlass festzulegen sind, abgetreten oder herabgesetzt werden.
Gegebenenfalls kann von Artikel 5 des Gesetzes vom 5. May 1936 über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr abgewichen werden.
Art. 10 - Der König bestimmt:
1. die Regeln mit Bezug auf die Modalitäten für die Bildung, Zuweisung und Rückgabe der in Artikel 5 erwähnten Sicherheit, notwendigenfalls in Abweichung von den Regeln des allgemeinen Rechts,
2. die statistischen Auskünfte, die vorzulegen sind von den natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist,
3. die Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen, denen die Beantrager und Inhaber von Lizenzen unterzogen werden können. Diese Kontrollmassnahmen, deren Zweck es ist zu prüfen, ob die Inhaber ihren Verpflichtungen in Sachen Transport nachkommen, können insbesondere das Recht umfassen, die Geschäftsbücher und andere Betrie Modnunterlagen einzusehen, und zwar nach
4. den Satz der Abgaben, die zugunsten des Staates oder zugelassener oder bestimmter Einrichtungen als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebennd, einzuziehen si
5. die Übergangsbestimmungen zugunsten der natürlichen oder juristischen Personen, die eine oder mehrerere der im vorliegenden Gesetz erwähnten Tätigkeiten zu dem Zeitpunk Artt ausüben, wo die Ausübung dieser Tätigkeiten vom Besitz
6. die Befreiungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen öffentlichen Rechts sowie zugunsten der Ehegatten und Kinder der Personen, die bis zu ihrem Tod regelmäsig eine oder mehre der Tätigkeiten ausgeübt haben
Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen werden geahndet:
1. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes,
2. Verstösse gegen Artikel 3,
3. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 10 Nr. 2, 3 und 4.
Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftbar sind, sind zur Zahlung der Geldbusse verpflichtet.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar.
[Art. 11 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind das Personal des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der lokalen Polizei und die vom König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehörtam
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie werden einem Mitglied der Staatsanwaltschaft übermittelt und eine Abschrift davon ist binnen vier Werktagen nach der Feststellung des Verstosses unter Androhung der Nichtigkeit an den Zuwiderhandelnden und an den für das Transportwesen zt
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
Der König kann das Inkrafttreten von Artikel 8 auf ein Datum vor dem Datum festlegen, das er für das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen des Gesetzes festlegen wird.