Advanced Search

Law On Various Measures Relating To The Fight Against Maritime Piracy. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

16 JANVIER 2013. - Act on various measures to combat maritime piracy. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1er to 27, 30 and 31 of the Act of 16 January 2013 on various measures to combat maritime piracy (Belgian Monitor of 30 January 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen Berufsverbänden des Seever
2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung, den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,
3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen Bareboat-Charter Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt,
4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie definiert.
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch maritime Sicherheitsunternehmen
Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunterneh
1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zustän Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen.
2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Bedingungen auszuführen.
3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen.
Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt.
Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehung Der König bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt.
Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vltr
1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass,
2. das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben,
3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens,
4. eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen Recht befolgen werden,
5. eine Darstellung der Regeln der BMP, die unbeschadet der Anwendung des belgischen Rechts anwendbar sind, und der Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation,
6. die Verteilung der Befugnisse des Kapitäns und des Personals des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes,
7. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, das leitende Personal des Unternehmens an Bord des Schiffes über die belgischen und ausländischen Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten zu informieren,
8. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, darauf zu achten, dass die Waffen, die es für die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes bringt, ihnen auf legale Weise zur Verfügung gestellt werden, und die Darstellung der diesbezüglichen Vorgehensweise,
9. die Angaben über das an Bord beschäftigte Personal, anhand deren die Einhaltung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Bedingungen überprüft werden kann. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben zu übermitteln, kann der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres diese Angaben binnen zwei Tagen n
Art. 7 - Die Befugnisse des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Kapitäns gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine. Der Kapitän übt diese Befugnisse im Rahmen der Abwehr der Piraterie aus, nach Stellungnahme des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes und gemäss den aufgrund von Artikel 13.24 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Methoden und Verfahren.
Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gehören nicht zur Besatzung.
Art. 9 - Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen können für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Abweichungen von der im Seetüchtigkeitszeugti Höchstugehl Personen, die an
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 7. May 2004, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern "in Artikel 1 § 6" und den Wörtern "erwähnten Tätigkeiten" die Wörter "und in Artikel 13.18" eingefügt.
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter mit der Überschrift "Sonderbestimmungen über maritime Sicherheitsunternehmen" eingefügt.
Art. 12 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 13.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.18 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministres des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt, Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von Schiffen im Hin
Der Vorschlag des Ministers des Innern erfolgt nach Stellungnahme der Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des Niederlassungsortes des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des Ministers der Justiz.
Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber darf kein maritime Sicherheitsunternehmen in Anspruch nehmen, das nicht genehmigt ist.
Maritime Sicherheitsunternehmen und ihre Personalmitglieder unterliegen ausschliesslich den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und den Bestimmungen, die in den nachstehenden Artikeln und ihren Ausführungserlassen aufgeführt sind:
- Artikel 3,
- Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2,
- Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 12 sowie Absatz 2 und 3,
- Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 11 sowie Absatz 2, 3, 7 und 8,
- Artikel 7,
Artikel 8 §§ 2, 3, 8 und 9,
- Artikel 9,
- Artikel 10,
- Artikel 11 §§ 1 und 2,
- Artikel 15 §§ 1 und 2,
- Artikel 16,
- Artikel 17bis,
- Artikel 20."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.19 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.19 - Der Antrag auf die in Artikel 13.18 erwähnte Genehmigung wird von dem maritimen Sicherheitsunternehmen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten eingereicht."
Art. 14 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.20 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.20 - § 1 - Zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung der in Artikel 13.18 vorgesehenen Aufträge muss das maritime Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, ausser in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen.
2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss eine nach den Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische Person sein und seinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss:
a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben, ohne dass schwere Verstösse gegen die Rechtsvor
b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben, ohnerif
4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piracht
5. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten eingestellt werden sollen:
a) während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt haben und gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die Genehmigung hierzu besitzen,
b) die Anforderungen von Abschnitt A-VI/1 § 1 (Einführungslehrgang in Sicherheitsangelegenheiten) Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) erfüll
c) gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten an einer Ausbildung teilgenommen haben,
d) die vom König festgelegten Bedingungen in puncto psychotechnischer Untersuchung erfüllen, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt.
§ 2 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der in Artikel 13.18 erwähnten Genehmigung wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern binnen höchstens zwei Monaten, nachdem die Vollständigke
In dem Erlass wird die Dauer der Genehmigung angeben; diese darf zwei Jahre nicht überschreiten."
Art. 15 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.21 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.21 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams, das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt."
Art. 16 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.22 - Die Bediensteten des maritimen Sicherheitsunternehmens tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.
Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mit Feuerwaffen mit einem Kaliber bis zu. 50 ausgestattet. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individualn Tätigkeiten mit Waffen können dies vollautomatische Feuerwaffen sein.
Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Ladung, Lagerung und Aushändigung der Waffen bestimmen."
Art. 17 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.23 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.23 - Der operative Verantwortliche des maritimen Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten hat.
Er informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmässigkeit und jeden verdächtigen Umstand, die die die Bediensteten festgestellt haben. Ausser bei äusserster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat.
Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem Einverständ
Art. 18 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.24 - Die Tätigkeit in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf maritime Sicherheitsunternehmen anwendbar sind, und in Anwendung de vom
Art. 19 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.25 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.25 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet, festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheid
Art. 20 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.26 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.26 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die Sicherheit der Personen an Bord gefähren könn
Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän."
Art. 21 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.27 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.27 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere, weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht."
Art. 22 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.28 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.28 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der Piraterie beschlossen hat."
Art. 23 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.29 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten."
Art. 24 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.30 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss."
Art. 25 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.31 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.31 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder wen das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der operative Verantwortliche den vom König bestimmten Beh
Art. 26 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.32 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung des Bewachungsauftrags an der Address des Untern imehmen Die Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten."
Art. 27 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art.13.33 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen kann bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 13.18 bis 13.32 aufgeführten Verpflichtungen oder der Bestimmungen der in diesen Artikeln erwähnten Ausführungserlasse:
1. dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die er aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen,
2. der Minister des Innern eine administrative Geldbusse von 12.500 bis zu 25.000 EUR auflegen; diese Geldbusse kann verdoppelt werden, wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach einem Beschluss, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, festgestellt wird oder wen der Verstoss trotz der in Nr. 1 erwähnten Verwartung fortgeset
3. die im vorliegenden Kapitel erwähnte Genehmigung in den in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen und gemäss den darin erwähnten Modalitäten unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 und 3 immunerwähn
Wenn eine administrative Geldbusse gemäss Absatz 1 Nr. 2 auferlegt wird, sind das Verfahren und die Beschwerdemöglichkeit, die in Artikel 19 erwähnt sind, anwendbar."
(...)
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und trittt am 31. Dezember 2014 ausser Kraft. Nach Bewertung kann der König das Ausserkrafttreten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf ein späteres als das im ersten Satz erwähnte Datum festlegen.
Wenn der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, werden das vorliegende Gesetz und der vorerwähnte Königliche Erlass aufgehoben.
Art. 29 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bis zum Datum des Inkrafttretens der in Kapitel IIIter des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehenen Erlasse kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf ausdrücklichen Antrag eines registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers ausnahmsweise die Genehmig April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit sowie den in Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 2 bis 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt.
In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass können zusätzliche Bedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der in Kapitel IIIter des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Königlichen Erlasse vorgesehen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, 16. Januar 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS
Der Minister der Nordsee
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM