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Law On The Remuneration Of The Members Of Staff And Agents Of The Public Interest Organizations, Autonomous Public Enterprises And Legal Persons In Which The State Has Directly Or Indirectly A Dominant, In Influence

Original Language Title: Loi relative à la rémunération des membres du personnel et des mandataires des organismes d'intérêt public, des entreprises publiques autonomes et des personnes morales sur lesquelles l'Etat exerce directement ou indirectement une influence dominante, en

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19 DECEMBER 2012. - Act respecting the remuneration of staff members and agents of public bodies, autonomous public enterprises and legal entities on which the State directly or indirectly exerts a dominant influence as a natural person. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 December 2012 on the remuneration of staff and agents of public interest bodies, autonomous public enterprises and legal entities on which the State directly or indirectly exerts a dominant influence as a natural person (Belgian Monitor of 28 January 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. DEZEMBER 2012 - Gesetz über die Entlohnung der Personalmitglieder und der Vertreter der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der autonomousn öffentlichen Unternehmen und der juristischen Personen, auf die der Staat mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einflus ausübt, als natürliche Personen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf autonome öffentliche Unternehmen und auf juristische Personen, auf die der Föderalstaat mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einflus ausübt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind zu verstehen unter:
1. Einrichtungen öffentlichen Interesses: Einrichtungen öffentlichen Interesses wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, für die die Föderalbehörde zuständig ist,
2. autonomousn öffentlichen Unternehmen: autonomous öffentliche Unternehmen wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt,
3. juristischen Personen, auf die der Föderalstaat mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einflus ausübt: juristische Personen, auf die der Föderalstaat einen Einfluss ausübt:
- weil er mit ihr einen Geschäftsführungs- oder Verwaltungsvertrag abschliesst oder
- unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmt oder eine oder mehrere Personen damit beauftragt, die Verwaltungsaufsicht der Regierung in dessen Mider auszuben
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals hält oder
- unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt,
4. Vertretern: Personen, die im Verwaltungs- oder Geschäftsführungsorgan einer in Artikel 2 erwähnten juristischen Person sitzen oder in dieses Organ ernannt werden, um die Verwaltungsaufsicht der Regierung auszuüben,
5. Entlohnung: Entgelte, die im Sinne der Artikel 31 und 32 des Einkommensteuergesetzbuches in Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion stehen.
Art. 4 - Die Entlohnung der Personalmitglieder und der Vertreter der in Artikel 2 erwähnten juristischen Personen wird ihnen unmittelbar und ausschliesslich als natürliche Personen gezahlt.
Zahlungen unter Verstoss gegen Absatz 1 sind ungültig.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
P. MAGNETTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM