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Law On Consular Taxes And The Registry Fees Tariff. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande

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30 JUIN 1999. - Act respecting the tariff of consular fees and the fees of chancery. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 30 June 1999 concerning the tariff of consular taxes and the fees of chancery (Belgian Monitor of 24 December 1999), as amended by the Royal Decree of 21 December 2005 amending the tariffs annexed to the Act of 30 June 1999, bearing the tariff of consular taxes and the fees of chancery (Belgian Monitor of 26 January 2006).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT
30. JUNI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und Kanzleigebühren
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland sind ermächtigt, bei der Ausstellung bestimmter Akten oder Dokumente Gebühren - nachstehend "Konsulargebühren" genannt - einzuziehen. Diese Gebühren werden durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Price I festgelegt.
Wen die in Tarif I erwähnten Akten von diplomatischen Vertretern, die nicht als Generalkonsul bestellt sind, erstellt werden, werden die damit verbundenen Gebühren als Kanzleigebühren eingezogen.
Die Akten, die vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von den Verwaltungsbehörden, die er zu diesem Zweck beauftragt, innerhalb des Königreichs ausgestellt werden, geben Anlass zurlie Einziehung von Kanzleigebühren, deren Betrag durch
Art. 3 - § 1 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird die Unntgeltlichkeit von Rechts wegen gewährt.
Im Falle von Akten, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die Unntgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn die besagten Akten von den nationalen Behörden dieses Ausländers unntgeltlich ausgestellt oder legalisierten
§ 2 - Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt:
1. für Akten und Dokumente, die im Interesse der Öffentlichkeit oder der Verwaltung angefordert werden,
2. für Akten, die angefordert werden von offiziellen Bediensteten fremder Mächte in ihrer dienstlichen Stellung, für ihren persönlichen Gebrauch oder den ihres Gefolges, und zwar unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit,
3. für Akten und Dokumente, die zu Zwecken im Bereich der sozialen Sicherheit und insbesondere der Pensionen dienen,
4. für eine oder mehrere Reisen gültige Visen, die im Pass von Ausländern angebracht sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn diese Ausländer:
a) Ehepartner oder Kinder eines Staatsangehörigen eines der vorerwähnten Mitgliedstaaten sind und das Alter von 21 Jahren nicht erreicht haben,
b) jegliches andere Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder seines Ehepartners sind, das zu ihren Lasten ist oder im Herkunftsland mit ihnen unter einem Dach wohnt.
§ 3 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, bestimmt der König, für welche anderen Akten die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf.
§ 4 - Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der Gebühren, die gemäss dem vorliegendem Gesetz beigefügten Price I geschuldet sind, werden aufgrund der Vereinbarungen gewährt, die der König eventuell zu diesem Zweck unter Vorbe
Art. 4 - Konsulargebühren werden in der im Einziehungsort gesetzlichen Währung eingezogen oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder
Art. 5 - Die Gebühren, die aufgrund des dem vorliegenden Gesetz beigefügten Rates I eingezogen werden, werden ganz der Staatskasse zugeführt, wenn sie von Bediensteten eingezogen werden, die zu Lasten des Haushaltsplans des Staates bezahlt wer
Art. 6 - Die von den Honorakonsuln Belgiens eingezogenen Gebühren kommen ihnen bis in Höhe folgender Beträge zu:
12.000 EUR, wenn es sich um einen Konsularbediensteten handelt,
20.000 EUR, wenn es sich um einen Vizekonsul handelt,
27.000 EUR, wenn es sich um einen Konsul handelt,
29.500 EUR, wenn es sich um einen Generalkonsul handelt.
Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt.
Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres erfolgt die Berechnung des Anteils der vorerwähnten Beträge, der jedem der betroffenenen Bediensteten zukommt, im Verhältnis zur Dauer ihrer Funktion.
Art. 7 - Die Bediensteten des konsularischen Korps sind von jeder Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die Staatskasse befreit, die derselbigen von den Einziehungen zukommen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind.
Art. 8 - Die Weise der Einziehung der Konsular- und Kanzleigebühren, die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die anderen Details mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten geregel
Art. 9 - § 1 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der König die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarife abändern oder ergänzen und die durch Artikel 6 festgelegten Beträge ändern.
§ 2 - Wenn die lokalen Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich bringt, die in den vorliegendem Gesetz beigefügten Tarifen nicht vorgesehen sind, legt der König den Betrag der Gebühren fest, die dafür eingezogen werden müssen.
Art. 10 - Das Gesetz vom 4. Juli 1956 zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und Kanzleigebühren wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Anlage I - Rate der Konsulargebühren, die von den belgischen
diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland einzuziehen sind

[Anlage I ersetzt durch Art. 1 of the K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. vom 26. Januar 2006]
Anlage II - Rate der Kanzleigebühren, die im Königreich einzuziehen sind

[Anlage II ersetzt durch Art. 1 of the K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. vom 26. Januar 2006)]