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Law On The Prevention Of The Use Of The Financial System For The Purpose Of Laundering Of Capital And Financing Of Terrorism. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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11 JANVIER 1993. - Law on the Prevention of the Use of the Financial System for the Purpose of Money Laundering and the Financing of Terrorism. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re and 2 constitute the translation into the German language:
- Article 1 of the Royal Decree of 2 June 2012 on the adaptation of the list of bodies subject to the Act of 11 January 1993 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering and the financing of terrorism (Belgian Monitor of 2 August 2012);
- sections 97 to 99 of the Act of 27 November 2012 amending the Act of 21 December 2009 relating to the status of payment establishments, access to the activity of payment service provider and access to payment systems and other legislation to the extent that they are related to the status of payment establishments and electronic currency institutions and credit associations of the credit network of the Credit Professional (Moniteur belge of 30 November 2012).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Anpassung der List der Einrichtungen, die dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen
(...)
Artikel 1 - In Artikel 2 § 1 of the Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird Nr. 4ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. May 2010, wie folgt ersetzt:
"4ter. a) in Titel 2 Kapitel 1 of the Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnte Zahlungsinstitute nach belgischem Recht,
b) in Titel 2 Kapitel 2 und 3 desselben Gesetzes erwähnte Zweigniederlassungen in Belgien von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen oder nicht,
(c) Zahlungsinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, die in Belgien Zahlungsdienste über eine dort ansässige Person anbieten, die das Institut zu diesem Zweck vertritt,".
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
27. NOVEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Status der Zahlungsinstitute und der E-Gelgund Kree
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 3 - Andere Bestimmungen
KAPITEL 1 - Sonstige Abänderungsbestimmungen
(...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung
der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Art. 97 - Artikel 2 § 1 of the Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost in Bezug auf ihre Postfinanzdienste oder die Ausgabe von elektronischem Geld,".
2. In Nr. 4ter werden die Wörter "des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen" durch die Wörter "des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen" ersetz
3. Eine Nr. 4quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4quater. (a) in Artikel 59 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwel
(b) E-Geld-Institute nach belgischem Recht,
c) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten erwähnt in Buch 3 Titel 2 dieses Gesetzes,
(d) in Artikel 105 desselben Gesetzes erwähnte befreite Institute,
e) dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegende E-Geld-Institute, die in Belgien elektronisches Geld über eine dort ansässige Person, die das Institut zu diesem Zweck vertritt, ausgeben,".
Art. 98 - In Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. Ausgabe von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 4 Nr. 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen Die Artikel 7 und 8 finden jedoch Anwendung, wenn der E-Geld-Inhaber in Anwendung des Artikels 58/2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste den Rücktausch eines Betrags von 1.000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr verlangt,".
Art. 99 - Artikel 18 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In den in Artikel 2 § 1 Nr. 4ter Buchstabe c) und 4quater Buchstabe e) erwähnten Fällen muss eine für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes verantwortliche Person in Belgien ansässig sein."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM