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Miscellaneous Provisions Act Health (Ii). -German Translation

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses en matière de santé (II). - Traduction allemande

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19 MARCH 2013. - Act on various health provisions (II). - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 19 March 2013 on various health provisions (II) (Belgian Monitor of 29 March 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (II)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 145 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch die Paragraphen 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 9 - Die in § 1 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der erstinstanzlichen Kammer leisten vor dem Präsidenten der erstinstanzlichen Kammer persönlich oder schriftlich den Eid, der in Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der konstitutionellen Monarchie vorgesehen ist.
Die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der Widerspruchskammern leisten vor dem Präsidenten der Widerspruchskammer persönlich oder schriftlich den Eid, der in Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der konstitutionellen Monarchie vorgesehen ist.
§ 10 - Wenn ein ordentliches Mitglied, das zu einer Sitzung eingeladen ist, verhindert ist, an dieser Sitzung teilzunehmen, informiert es unverzüglich das Sekretariat und ein Ersatzmitglied wird aufgefordert, es zu ersetzen.
Ist dieses Verfahren eingehalten worden, bleibt der Spruchkörper rechtsgültig zusammengesetzt, wenn beim Sitzungstermin neben dem Präsidenten mindestens folgende Personen anwesend sind:
- für die erstinstanzliche Kammer: eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Mitglieder,
- für die Widerspruchskammer: eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Mitglieder.
Wenn der Präsident feststellt, dass die Mitglieder einer Gruppe zahlreicher sind als die der anderen Gruppe, bestimmt er, um das Gleichgewicht wiederherzustellen, das jüngste Mitglied, das nicht tagen wird. Dies wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM