14 JANVIER 2013. - Law on citizen initiative within the meaning of European Regulation (EU) No 211/2011 of the European Parliament and of the Council of 16 February 2011. - German translation
The following text is the translation into the German language of the law of 14 January 2013 relating to the citizen initiative within the meaning of European Regulation (EU) No 211/2011 of the European Parliament and the Council of 16 February 2011 (Belgian Monitor of 20 February 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. JANUAR 2013 - Gesetz über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Nach Stellungnahme eines Organs, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu diesem Zweck zugelassen wurde, prüft der für Inneres zuständige Minister die Konformität der Online-Sammelsysteme, die verwendet werden Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind.
Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung der Organ, die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme über die Konformität der Online-Sammelsysteme abzugeben.
Wenn die in Absatz 1 erwähnte Konformität festgestellt wird, stellt der für Inneres zuständige Minister den Organisatoren der geplanten Bürgerinitiative die Bescheinigung aus, die in Artikel 6 § 3 der vorerwähnten Verordnung erwähnt ist.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister koordiniert die Überprüfung der Unterstützungsbekundungen, die für eine geplante Bürgerinitiative gesammelt werden, wenn ihre Unterzeichner in Belgien wohnhaft oder belgische Staatsangehörige mit Wohnort ausserhalb des Er bestimmt die Bediensteten, die damit beauftragt sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen zu prüfen, ob diese Unterstützungsbekundungen gemäss den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung gültig sind.
Diese Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu vergewissern:
1. dass die Mindestzahl erforderlicher Unterschriften auf den Unterstützungsbekundungen erreicht ist,
2. dass die Unterzeichner dieser Unterstützungsbekundungen das Alter haben, das zum Stimmrecht, das heisst zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt,
3. dass sie Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den Registern einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausndland eingetragen sie
Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen werden anhand von Stichproben durchgeführt. Der König bestimmt die diesbezüglich einzuhaltenden Regeln.
Wen sich aus diesen Überprüfungen ergibt, dass die für eine geplante Bürgerinitiative gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen ausreichen, stellt der für Artneres zuständige Minister den Organisatoren der geplanten Initiative eine Bescheinig
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM