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An Act To Amend The Criminal Code To Bring It Into Conformity With The International Convention For The Suppression Of Acts Of Nuclear Terrorism, Done At New York On 14 September 2005, And The Amendment Of The Convention On The Physical Protection Of

Original Language Title: Loi modifiant le Code pénal afin de le mettre en conformité avec la Convention internationale pour la répression des actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique de

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23 MAI 2013. - An Act to amend the Criminal Code to bring it into conformity with the International Convention for the Suppression of Acts of Nuclear Terrorism, made in New York on 14 September 2005, and with the Amendment of the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, adopted at Vienna on 8 July 2005 by the Conference of the States Parties to the Convention. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Law of 23 May 2013 amending the Criminal Code to bring it into conformity with the International Convention for the Suppression of Acts of Nuclear Terrorism, made in New York on 14 September 2005, and with the Amendment of the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, adopted in Vienna on 8 July 2005 by the Conference of the States Parties to the Convention (Belgian Monitor of 6 June 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, um es in Einklang zu bringen mit dem Internationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, abgeschlossen in New York am 14. September 2005, und mit der Änderung des Ubereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 8. Juli 2005 von der Konferenz der Vertragsstaaten des Ubereinkommens
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 331bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar 2003 und 4. April 2003, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. wer damit droht, radioaktives Material oder radioaktive Vorrichtungen zu verwenden, gegen Kernanlagen gerichtetetete Handlungen zu begehen oder den Betrieb solcher Anlagen zu beeinträchtigen, um den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeu
Art. 3 - Artikel 487bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 1986, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 487bis - § 1 - Unter Kernmaterial versteht man das Kernmaterial, das in Artikel 1 achter Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnt ist.
§ 2 - Unter radioaktivem Material versteht man Kernmaterial oder andere radioaktive Stoffe, die Nuklide enthalten, die spontan zerfallen, - ein Prozess, der unter Ewer einer oder mehrer Arten von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und Neutronente
§ 3 - Unter Kernanlagen versteht man:
(a) Kernreaktoren, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, in Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumfahrzeugen, die als Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Weltwenrzeuge oderwe für jeden anderen
b) Einrichtungen oder Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden.
§ 4 - Unter Vorrichtungen versteht man:
(a) Kernsprengkörper oder
b) Vorrichtungen, die zur Verbreitung von radioaktivem Material dienen oder Strahlung emittieren und die aufgrund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, schwere Körperverletzungen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen.
§ 5 - Unter Betreiber einer Anlage, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man jede natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für eine solche Anlage trägt.
§ 6 - Unter Person, die nicht zu einer Anlage gehört, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man die natürliche Person, die weder direkt
Art. 4 - In Buch II Titel IX desselben Gesetzbuches wird die Uberschrift von Kapitel Ibis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 1986, wie folgt ersetzt:
"Physischer Schutz von Kernmaterial und anderem radioaktiven Material".
Art. 5 - Artikel 488bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1996 und 23. Januar 2003, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
> > > > >
1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wen er weiß, dass er dies verursachen kann, oder
2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder Unterlassung zwingt."
Art. 6 - In Buch II Titel IX Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 488ter - Mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zufzehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich anderes radioaktives Material als Kernmaterial oder radioaktive Vorrichtungen auf irgendeine Weise besitzt, herstellt oder verwent oderh
1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wen er weiß, dass er dies verursachen kann, oder
2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder Unterlassung zwingt."
Art. 7 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 488quater - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer unter Umständen, die die Drohung glaubwürdig machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt vorsätzlich dieti Ubergabe von radioaktivem Material, radioaktiven Vorrich
Art. 8 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 488quinquies - Mit einer Gefängnistrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafend werden Personen bestraft, die nicht zu einer Anlage gehören, in der die Herstellung Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Personen Zugang haben, eindringen oder einzudringen versuchen, entweder ohne vom Betreiber oder von seine Beauftragten dazu
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. May 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM