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An Act To Amend Various Laws Applicable To Military Personnel. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits

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23 AVRIL 2010. - An Act to amend various laws applicable to military personnel. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of chapters 7, 8 and 9 of the Act of 23 April 2010 amending various laws applicable to military personnel (Belgian Monitor of 7 May 2010).
This translation was prepared by the Central German Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
23. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber
Art. 29 - In Artikel 2 Absatz 2 of the Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "die Polizeizonen" und den Wörtern "und die Einrichtungen, die von ihnen abhängen" die Wörter ", die Hilfeleistungszonen, die Feuerwehrdienste, die Feuerwehrdienste und Dienste für dringende medizinis
KAPITEL 8 - Autonomous Bestimmung
Art. 30 - Die Zeiträume in der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel I des Gesetzes vom 25. May 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung
Die Zeiträume des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel II des vorerwähnten Gesetzes
Die Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung und die Zeiträume der Zurdispositionstellung, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt de Artr Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen
Art. 31 - Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Art. 32 - Die Kapitel 5 und 7 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Juni 2011 in Kraft.
Der König kann Inkrafttretungsdaten festlegen, die vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegen.
Art. 33 - Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20. August 1997.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen
Mr. DAERDEN
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK