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Act Amending The Tax Regularization Scheme And Establishing A Social Regulation. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi modifiant le régime de régularisation fiscale et instaurant une régularisation sociale. - Traduction allemande d'extraits

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11 JULY 2013. - An Act to amend the tax regulatory regime and to establish social regulation. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 17 to 19 of the Act of 11 July 2013 amending the tax regulatory regime and establishing social regulation (Belgian Monitor of 12 July 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Systems der Steuerregularisierung und zur Einführung einer sozialen Regularisierung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Art. 17 - Artikel 33 of the Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Regierung ein frei Regularisierungsverfahren anwendet, werden Umfang und Ursprung der regularisierten Kapitalien und Einkünfte, der Zeitraum, in dem die Kapitalien und Einkünfte entstanden sind, und die für die regularisierten Beträ Sobald das Büro für die Verwaltung finanzieller Informationen diese Informationen erhalten hat, ergreift es gemäß den Artikeln 22 § 2 und 33 bis 35, mit Ausnahme von Artikel 35 § 2 Absatz 6 und 7, alle notwendigen Maßnahmen."
KAPITEL 5 - Sonderbestimmung
Art. 18 - Gemäß Kapitel VI/1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 erhobene Beträge stellen für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 keine Werbungskosten dar.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am 15. Juli 2013 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Januar 2014 in Kraft trittt.
Vor dem 15. Juli 2013 eingereichte Regularisierungserklärungen werden gemäß den Bestimmungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 bearbeitet, so wie sie vor Abänderung oder Aufhebung durch das vorliegende Gesetz bestanden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM