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Act Relating To The Certification Of A System Of Cash Register In The Horeca Sector. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à la certification d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande

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30 JULY 2013. - Act respecting the certification of a cash register system in the horeca sector. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 30 July 2013 on the certification of a cash register system in the horeca sector (Belgian Monitor of 28 August 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2013 - Gesetz über die Zertifizierung eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter:
1. "Registrierkassensystem": eine elektronische Registrierkasse, ein mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, ein mit Kassensoftware ausgestatteter Computer oder ein anderes ähnliches Gerät, das zur Registrierung der Ausgänge im Horeca-Sektor benutzt wird,
2. "Kontrollmodul": im Horeca-Sektor benutztes Modul, das die relevanten Daten der Kassenbons und andere mögliche Kontrolldaten, die auf dem Kassenbon stehen und den Kontrollbediensteten zugänglich sind, auf unveränderliche und sichere Weise speichen Dieses Modul besteht aus dem fiscal data module und der VAT signing card,
3. "fiscal data module" (FDM): mit dem Kassensystem verbundenes Element des Kontrollmoduls, das dazu bestimmt ist, die relevanten Steuerdaten vom Kassensystem zu erhalten und Datum und Uhrzeit aller Vorkommnisse zu generieren,
4. "VAT signing card" (VSC): die Smartcard, ein anderes Element des Kontrollmoduls, die zur Erstellung einer digitalen Signatur mit einer einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat ausgestattet ist,
5. "Hersteller": eine natürliche oder juristische Person, die ein Endprodukt herstellt, um es in Belgien in den Verkehr zu bringen und das entweder als Kassensystem oder als fiscal data module of the Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet wird,
6. "Importeur": eine natürliche oder juristische Person, die in Belgien ein Endprodukt in den Verkehr bringt, das außerhalb Belgiens produziert worden ist und entweder als Kassensystem oder als fiscal data module of the Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet wird,
7. "Vertreiber": eine natürliche oder juristische Person, die in Belgien an einen Mehrwertsteuerpflichtigen ein zertifiziertes Kassensystem oder ein zertifiziertes fiscal data module verkauft oder vermietet, das in einem Registrierkassensystem verwendet wird,
8. "zuständigem Dienst des FÖD Finanzen": der Dienst, der mit der Bearbeitung der Zertifizierungs- und Registrierungsanträge, dem Zertifizierungsverfahren und der Personalisierung der VAT signing cards beauftragt ist.
Das vorerwähnte Registrierkassensystem besteht aus zwei Elementen: einem Kassensystem und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kontrollmodul.
Art. 3 - Der Hersteller oder Importer eines Kassensystems oder fiscal data module legt dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen dieses System oder Modul zur Zertifizierung vor, bevores in Belgien in den Verkehr gebracht wird.
Beim Antrag auf Zertifizierung eines Kassensystems oder fiscal data module übergibt der Hersteller oder Importer dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen eine vollständige Akte. Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1, insbesondere die Formalitäten, die vom Hersteller oder Importer erfüllt werden müssen, und die einzuhaltenden Verpflichtungen. Er bestimmt zudem die bei Einreichung des Zertifizierungsantrags vorzulegenden Unterlagen und Informationen.
Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen prüft die Konformität der Spezifikationen des Kassensystems und des fiscal data module, die zur Zertifizierung vorgelegt werden.
Wenn das vorerwähnte Kassensystem oder fiscal data module allen verlangten technischen Anforderungen gerecht wird, stellt der zuständige Dienst des FÖD Finanzen dem Hersteller oder Importer ein Zertifikat aus.
Falls Änderungen an einem bereits zertifizierten Kassensystem oder fiscal data module angebracht werden, muss der Hersteller oder Importer den zuständigen Dienst des FÖD Finanzen unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 3 bis 5. Er bestimmt insbesondere die technischen Anforderungen an das Kassensystem oder fiscal data module und die Funktionen, die das Registrierkassensystem und das fiscal data module erfüllen müssen, und legt die Modalitäten für das Zertifizierungsverfahren fest.
Art. 4 - Für jede Lieferung oder Vermietung eines zertifizierten Kassensystems oder fiscal data module, die in Belgien erfolgt, ist der Hersteller oder Importer verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen Fabrikationsnummer des Systems oder Moduls und Kontaktdate
Wenn ein Vertreiber eine solche Lieferung oder Vermietungsleistung in Belgien vornimmt, ist er verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen Fabrikationsnummer des betreffenden Produkts und Kontaktdaten seines Kunden mitzuteilen.
Der König legt Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.
Art. 5 - Hält ein Hersteller oder Importer die in den Artikeln 3 Absatz 5 und 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht ein, kann der zuständige Dienst des FÖD Finanzen nach Prüfung das in Artikel 3 Absatz 4 erwähnt Zhen
Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen informiert die betreffenden Nutzer über den Entzug des Zertifikats und die Formalitäten, die sie erfüllen müssen, um wieder über ein zertifiziertes Kassensystem oder fiscal data module zu verfügen.
Der König bestimmt die Bedingungen für den Entzug des vorerwähnten Zertifikats und bestimmt die von den betreffenden Nutzern zu erfüllenden Formalitäten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM