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Act Aimed At Strengthening The Protection Of Users Of Products And Financial Services As Well As The Powers Of The Authority's Services And Financial Markets, And Establishing Various Provisions (I). -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I). - Traduction allemande d'extraits

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30 JULY 2013. - An Act to strengthen the protection of users of financial products and services, as well as the competences of the Autorité des services et marchés financiers, and to make various provisions (I). - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of titles I, II, V, VI, VII, X and XI of the Act of 30 July 2013 to strengthen the protection of users of financial products and services as well as the competences of the Autorité des services et marchés financiers (I) (Moniteur belge du 30 août 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2010/78/EU of Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
TITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
Art. 2 - Artikel 140 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die FSMA feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsvermittler oder ein Schadenregulierungsbüro die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder sein Arter Ausführungserlasse und -verordnungen nichte Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen.
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sich die Person oder das Unternehmen, der beziehungsweise dem sie Aufforderung erteilt hat, bei Ablauf vorerwähnter Frist den Vorschriften nichtd
1. ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf,
2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die betreffende Unzulänglichkeit veröffentlichen.
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungsunternehmens, eines Versicherungsvermittlers oder eines Schadenregulierungsbüros einen Verstoß gegen die Bestimmungen
In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."
TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen
Art. 3 - Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 6ter werden die Wörter "und 12quater" durch die Wörter ", 12quater und 12sexies" ersetzt.
2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 festgelegt werden,".
Art. 4 - In Artikel 10bis Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter "über den notwendigen beruflichen Leumund" durch die Wörter "über die notwendige Eignung und den notwendigen beruflichen Leumund" ersetzt.
Art. 5 - In der Überschrift von Kapitel IIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird das Wort "Informationspflichten" durch die Wörter "Informationspflicht und andere Wohlverhaltensregeln" ersetzt.
Art. 6 - In Kapitel IIbis desselben Gesetzes wird nach Artikel 12quinquies ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Andere Wohlverhaltensregeln" eingefügt.
Art. 7 - In Kapitel IIbis Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 12sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 12sexies - § 1 - Versicherungsvermittler müssen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Von ihnen erteile Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für Versicherungsunternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für alle oder bestimmte Kategorien Versicherungsvermittler eine angepasste Version dieser Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Rewenn ganzn oder teilwehn
§ 2 - Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 3 Abönsatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen
Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an, deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können.
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist der König befugt, nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 Wohlverhaltensregeln und Regeln zur Vorbeugung von Interessenkonflikten festzulegen, die von den Versicherungzund
§ 4 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, ergänzen, ersetzen oder alfheben, um deren Inhalt den im vorliegenden Kohn erwähnten Wohl Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse sind von Rechts wegen aufgehoben, wennn sie nicht binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind."
Art. 8 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 25.000 EUR pro Verstoß oder von höchstens 500 EUR pro Tag Verspätung auferlegen" durch die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oderich
2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen let les vorliegenden Gesetzef
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungenden Gesetzes oder seiner Ausführungser
§ 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."
(...)
TITEL V - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
Art. 57 - Artikel 58quater des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweiseine
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungenden Gesetzes oder seiner Ausführungser
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."
TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Art. 58 - Artikel 49quater des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweiseine
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungenden Gesetzes oder seiner Ausführungser
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."
TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
Art. 59 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2009 und 13. Dezember 2012, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt:
"10. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor festgelegt werden,".
Art. 60 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Bank- und Investmentdienstleistungsmakler eine angepasste Version dieser Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder teilweise für nicht anwendbar erk
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Die Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlern beschränkt sich auf Produkte, deren Hauptmerkmale sie selbst und die in Artikel 13 erwähnten Personen, die sie beschäft
Beaufsichtigte Unternehmen bieten lediglich Bank- und Investmentdienstleistungen in Bezug auf Produkte an, deren Hauptmerkmale die in Artikel 13 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können."
3. In § 2 werden die Wörter "von § 1" durch die Wörter "von § 1 oder § 1bis" ersetzt und die Wörter "und gemäß den Bestimmungen des europäischen Rechts" aufgehoben.
Art. 61 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 250.000 EUR pro Verstoß oder von höchstens 5.000 EUR pro Tag Verzug auferlegen" durch die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im
2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt.
Art. 62 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen de vorliegenden Gesetzes oder seiner
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines beaufsichtigten Unternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen
§ 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."
(...)
TITEL X - Aufhebungsbestimmungen
Art. 68 - Der Königliche Erlass vom 23. September 2008 zur Festlegung bestimmter Handlungen, die Marktmissbräuche darstellen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 2009, wird aufgehoben.
TITEL XI - Inkrafttreten
Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 werden die Artikel 28 und 68 mit 1. November 2012 wirksam; im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps wird Artikel 28 jedoch bereits mit 1. September 2012 wirksam.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 7, 19 und 60 am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die Bestimmungen der Artikel 7, 19 und 60, die den König ermächtigen, angepasste Regeln vorzusehen oder bestimmte Regeln ganz oder teilweise für nicht anwendbar zu erklären, treten jedoch gemäß Absatz 1 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM