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Law On Urgent Provisions On The Fight Against Fraud. -German Translation

Original Language Title: Loi portant des dispositions urgentes en matière de lutte contre la fraude. - Traduction allemande

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15 JULY 2013. - An Act to provide urgent measures to combat fraud. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 July 2013 on urgent measures to combat fraud (Belgian Monitor of 19 July 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. JULI 2013 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Finanzen - Justiz
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Art. 2 - In Artikel 5 § 3 Nr. 1 of the Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 12. Januar 2004, 20. März 2007 und 18. Januar 2010, werden die Wörter "schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes" durch die Wörter "organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Januar 2010 und 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Ankaufspreis eines oder mehrer Güter, die von einem Edelmetall-Kaufmann gekauft werden und deren Wert bei oder über 5.000 EUR liegt, darf nicht bar gezahlt werden, außer für einen Betrag unter zehn Prozent des Ankaufspreises und
Der Begriff "Edelmetalle" wird in Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt."
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "vorerwähnte Bestimmung nicht eingehalten wird" durch die Wörter "vorerwähnte Bestimmungen nicht eingehalten werden" ersetzt.
3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von Absatz 1" durch die Wörter "der Absätze 1 bis 3" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "und in Anwendung des Königlichen Erlasses" werden durch die Wörter ", in Anwendung des Königlichen Erlasses" ersetzt.
2. Die Wörter "von der Zoll- und Akzisenverwaltung" werden durch die Wörter ", von der Zoll- und Akzisenverwaltung und von den durch Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4 bestimmten Kaufleuten und Dienstleistern"
Art. 5 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, werden die Wörter "die aus schwerer und organisierter Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder Verfahren internationalen Charakters benutzt werden" durch die Wörter "die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen"
Art. 6 - Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998, 12. Januar 2004 und 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "setzt das Büro den Arbeitsauditor von dieser Mitteilung in Kenntnis" durch die Wörter "lässt das Büro dem Arbeitsauditor zur Information eine Kopie des Übermittlungsbers zukommen, der aufgrund von Artikel
2. In Absatz 6 werden die Wörter "setzt das Büro den durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und -ermittlung davon in Kenntnis" durch die Wörter "lässt das Büro dem durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und -ermittlung zur Information die für diesen Dienst sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukt
3. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen oder aus einer Straftat, die der Zuständigkeit der Zoll- und Akzisenverwaltung
Art. 7 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 20, 23 bis 28 und 31" durch die Wörter "in den Artikeln 20, 21, 23 bis 28 und 31" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 41 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Januar 2010 und 29. März 2012, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.
TITEL 3 - Justiz
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 9 - In Artikel 265 of the Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § .
Art. 10 - In Artikel 409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § .
Art. 11 - In Artikel 530 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § .
Art. 12 - In Artikel 921 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004, werden die Wörter "Deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3" durch die Wörter "Als deutlich Artwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede organisierte oder nichtis
Art. 13 - In Artikel 986 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, werden die Wörter "schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel 43quater § 1 Buchstabe c) of Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter "dass diese Taten im Rahmen einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung begangen worden sind, für die besonders komplwerexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet wurden" durch die Wörter "das diese Taten im Rahmen
Art. 15 - Artikel 505 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "die im Rahmen einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung begangen wurden, für die besonders komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet worden sind" durch die Wörter "die im Rahmen einer organisierten odericht nicht
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 14quinquies" durch die Wörter "Artikel 28" ersetzt.
TITEL 4 - Inneres
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 16 - Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. Kupferkabeln: alle Kupferkabel, die in gleich welcher Form und Zusammensetzung geliefert werden, ungeachtet dessen, ob sie entmantelt, zerschnitten, geschreddert oder mit anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt sind, flexible Kupferkabel, die Teil
Art. 17 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Ankauf von wiederverwerteten, gebrauchten oder als solche angebotenen Kupferkabeln durch natürliche oder juristische Personen, die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Altmetallen tätig sind, darfge in bar
Natürliche und juristische Personen, die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Alt- oder Edelmetallen tätig sind, nehmen bei einem Verkauf solcher Metalle, fertigen Schmuck und Uhren ausdelmetall ausgenommen
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Identifizierung der natürlichen Person, die die erwähnten Metalle anbietet oder kauft, erfolgt auf der Grundlage des Namens, Vornamens und Geburtsdatums. Der König bestimmt die Modalitäten für die Identifizierung und die Registrierung dieser Daten."
TITEL 5 - Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 18 - Artikel 25bis des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "führt der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durch" durch die Wörter "kann der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen
2. Paragraph 1 wird durch Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die gemäß den Daten der Belgischen Nationalbank während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre ihrikn Diese Streichung ist auf die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften nicht anwendbar. Der Verwaltungsdienst hebt die Streichung nach Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank der nicht hinterlegten Jahresabschlüsse auf,
5. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die nicht in Nr. 4 erwähnt sind und folgende kumulative Kriterien erfüllen:
(a) Sie haben seit mindestens drei Jahren keine aktiven Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind.
(b) Sie sind in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit aktivem Status eingetragen.
(c) Sie verfügen nicht über laufende Anträge in Bezug auf Zulassungen oder Eigenschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind.
(d) Sie haben seit sieben Jahren keine Änderung in Bezug auf die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Daten durchgeführt.
(e) Sie haben seit sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die der Jahresabschlüsse in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder im Belgischen Staatsblatt durchgeführt.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 stellen aktive kommerzielle Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, deren Anfangsdatum vor dem 1. Juli 2003 liegt, kein brauchbares Kriterium dar.
Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die Streichung auf, wenn eines der in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) bis e) erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt ist.
Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die Streichung auch auf, wenn eine Verwaltung oder ein Dienst einen offensichtlichen Fehler feststellt."
3. Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Streichungen und Aufhebungen erwähnt in § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 3 und 4 werden auf Betreiben des Verwaltungsdienstes der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos in den Anlagen zblgischen Stalich
Art. 19 - Artikel 18 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 25bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, so wie er durch vorliegendes Gesetz eingefügt wird, an einem Dezember 2013 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM