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Miscellaneous Provisions Act In Electoral Matters. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant dispositions diverses en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits

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10 FEBRUARY 2014. - Act on various electoral provisions. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1 to 14 and 20 to 38 of the Act of 10 February 2014 on various electoral provisions (Belgian Monitor of 14 February 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung
KAPITEL 1 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 91 Absatz 1 of the Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst werden" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse des Kantons" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt.
2. In § 8 wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt.
Art. 4 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "darf nicht vor" durch die Wörter "muss spätestens um" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter ", gegebenenfalls der Name seines Ehepartners" aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 116 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der natürlichen Personen angeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch einem Friedensrichter oder Notar twote Offenkundigkeitsurkunde beschehn Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen."
Art. 8 - In Artikel 122 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen möchten" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 128 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird Absatz 2 durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt."
Art. 11 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Absätze 4 und 5 wie folgt ersetzt:
"Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen."
Art. 12 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden nach den Wörtern "verschiedener Wahlbüros" die Wörter "- verpflichtenderweise aus derselben Gemeinde des Kantons -" eingefügt.
Art. 13 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden die Wörter "eine Auslosung vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung
Art. 14 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt.
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Art. 20 - Artikel 11 of the Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse sowohl im Kanton Eupen als auch im gesamten Wahlkreis ein" durch die Wörter "sowohl auf Ebene des Kantons Eupen als auch im gesamten Wahlkreis die Ergebnisse der Stimmenauszählung
2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse im Kanton Sankt Vith ein" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons Sankt Vith die Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 12 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst werden" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 14 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt.
Art. 23 - In Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird der letzte Absatz aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 22 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt:
"Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der natürlichen Personen angeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch einem Friedensrichter oder Notar twote Offenkundigkeitsurkunde beschehn Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen."
Art. 25 - In Artikel 25 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen möchten" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt."
Art. 27 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden nach den Wörtern "verschiedener Wahlbüros" die Wörter "- verplichtenderweise aus derselben Gemeinde des Kantons -" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eine Auslosung vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für jede Gemeinde des Kantons einzeln
Art. 28 - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur
Art. 29 - In Artikel 11 of the Ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben.
Art. 30 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. "Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angeben Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Wähler gemacht." ersetzt.
2. In Absatz 3 wird der Satz "Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden." durch den Satz "Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin dar
Art. 31 - In Artikel 16 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen möchten" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt."
Art. 33 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl
Art. 34 - Artikel 7 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle und in Großbuchstaben auf dem Bildschirm angeben. Der Vorname folgt, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben."
Art. 35 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter ", Gemeinde" durch die Wörter "und Gemeinde" ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden die Wörter "Das Ministerium des Innern" durch die Wörter "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres" ersetzt.
Art. 37 - Artikel 17 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In den ersten Satz werden nach den Wörtern "zur Billigung vorgelegt" die Wörter "; dieser überprüft gegebenenfalls die Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den in seinem Bereich verwendeten Stimmzetteln" eingefügt.
2. Die Wörter "Jeder Vorsitzende" werden durch die Wörter "Jeder Vorsitzende oder die von ihm bestimmte Person" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, "durch die Wörter "aus, die pro Gemeinde gegliedert die Ergebnisse der Stimmenauszählung für den gesamten Kanton enthalten und" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, für die Familie und für Personen mit Behinderung
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM