Advanced Search

An Act To Amend The Law Of 23 March 1989 Concerning The Election Of The European Parliament. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

7 JANVIER 2014. - An Act to amend the Act of 23 March 1989 on the election of the European Parliament. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 7 January 2014 amending the law of 23 March 1989 on the election of the European Parliament (Belgian Monitor of 6 February 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht bes
Art. 3 - Artikel 1 § 2 of the Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt abgeändert:
1.In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "durch einen individualn Beschluss in Zivil- oder Strafsachen" durch die Wörter "infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde egt
Art. 4 - In der Überschrift von Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "von einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen Formation" durch die Wörter "von einer politischen Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oderer regional
3. Paragraph 2 Absatz 9 wird wie folgt ersetzt:
"Für Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, umfasst die Annahmeakte für jeden von ihnen eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der:
1. ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, ihre letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und die Anschrift ihres Hauptwohnortes in Belgien angeben sind,
2. sie bescheinigen, dass sie nicht gleichzeitig Kandidat in einem anderen Mitgliedstaat sind,
3. sie bescheinigen, dass ihnen das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtlich
4. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt:
" § 7 - Sobald ein Wahlvorschlag, auf dem ein oder mehrerere Kandidaten vorkommen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, dem Vorsitzenden eines Hauptwahlvorstandes des Kollegium ausgehänmit
Der Minister des Innern oder sein Beauftragter notifiziert die in § 2 Absatz 9 erwähnte schriftliche Erklärung den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsmitgliedstaates, damit diese ihn davon in Kenntnis setzen, ob der betreffenden Person ihr
Nach Empfang dieser Information übermittelt der Minister des Innern oder sein Beauftragter sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und dem Greffier der Abgeordnetenkammer."
Art. 8 - Artikel 22 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "belgische Kandidaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 7 erwähnte Erklärung nicht beigefügt haben" werden durch die Wörter
2. Die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind und die ihrer Annahmehlakte die Erklärung und die Bescheinigung, die in Artikel 21 § 2 Absatz 8 erwähnt sindn
Art. 9 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"5. ist Artikel 178 durch folgenden Absatz zu ergänzen:
Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information überkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist Der betreffende Kandidat, der sein Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat verloren hat, darf nicht für gewählt erklärt werden und es werden ihm keine der Stimmzlagt zugunsten der Die Anzahl Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat
Art. 12 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. März 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. In Nr. 1bis werden die Wörter "das Stimmrecht nicht durch einen individualn Beschluss in Zivil- oder Strafsachen in seinem Herkunftsstaat" duwerrch die Wörter "das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat n
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 43bis - Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information über die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist
1. Wird diese Information vor der in Artikel 43 erwähnten Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, kann die Wahl des ordentlich Gewählten oder Ersatzgewählten nicht für gültig erklärt werden. Die Abgeordnetenkammer verteilt die Sitze erneut und bestimmt gemäß Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 erneut die Gewählten.
2. Wird diese Information nach der in Artikel 43 erwähnten Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, verliert der ordentlich Gewählte oder Ersatzgewählte von Rechts wegen diese Eigenschaft im Europäischen Parlament."
Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM