15 SEPTEMBER 2013. - An Act respecting the denunciation of a suspected breach of integrity within a federal administrative authority by a member of its staff. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 15 September 2013 on the denunciation of a suspected breach of integrity within a federal administrative authority by a member of his staff (Belgian Monitor of 4 October 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANIZATION
15. SEPTEMBER 2013 - Gesetz über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Personalmitglied: das statutearische Personalmitglied, das Personalmitglied auf Probe oder das aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigte Personalmitglied,
2. föderalen Verwaltungsbehörden: die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen Verwaltungsbehörden,
3. mutmaßlicher Integritätsbeeinträchtigung: den Verdacht
(a) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die einen Verstoß gegen die auf die föderalen Verwaltungsbehörden und ihre Personalmitglieder anwendbaren Gesetze, Erlasse, Rundschreiben, internen Vorschriften und internen Verfahren darstellt,
b) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die ein unannehmbares Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit der Personen oder für die Umwelt darstellt,
(c) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die offensichtlich von einem schweren Verstoß gegen die Berufspflichten oder gegen die ordnungsgemäße Verwaltung einer föderalen Verwaltungsbehörde zeugt,
dass ein Personalmitglied wissentlich angeordnet oder empfohlen hat, eine Integritsbeeinträchtigung, wie in den Buchstaben a), b) und c) erwähnt, zu begehen,
4. Kontaktstelle: die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson als Kontaktstelle in der internen Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung und die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßtig
Absatz 1 Nr. 3 betrifft nicht:
1. die moralische Belästigung gegenüber den in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen,
2. die Diskriminierung aufgrund:
(a) Alters, der sexualn Ausrichtung, Personenstands, der Geburt, Vermögens, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der politischen Überzeugung, Behind Artwerkschaftlichen Überzeugung, der Sprache May 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung,
(b) Geschlechts, der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Mutterschaft im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 10. May 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern,
(c) der Staatsangehörigkeit, der angeblichen Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 10. May 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen.
KAPITEL 3 - Meldesystem
Art. 3 - § 1 - Das System für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung wird für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung benutzt, die in den föderalen Verwaltungsbehörden von einem Personalmitiglied, das
§ 2 - Auf Vorschlag der für die Integritätskontrolle und den öffentlichen Dienst in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen Minister bestimmt der König durch einen imrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Schaffung, die
Im Rahmen der internen Komponente verfügt jede föderale Verwaltungsbehörde über eine oder mehrere für Integritätsfragen zuständige Vertrauenspersonen pro Sprachrolle, die als Kontaktstelle fungieren.
§ 3 - Bei den föderalen Ombudsmännern wird die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" geschaffen, die external Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung darstellhen Die Zentrale Kontaktstelle gehört zu den Diensten der föderalen Ombudsmänner.
Die föderalen Ombudsmänner der föderalen Verwaltungsbehörden führen die ihnen durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben aus. In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner führen die föderalen Ombudsmänner diese Aufgaben auch in den föderalen Verwaltungsbehörden aus, die aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenenenenn ha
Die föderalen Ombudsmänner sind mit der Leitung und Verwaltung der externaln Komponente für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung beauftragt. Der Stellenplan und das Personalstatut der Zentralen Kontaktstelle werden gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner festgelegt.
Art. 4 - Das Personalmitglied, das beabsichtigt, eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung zu melden, kann sich jederzeit von einer für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson, von der Zentralen Kontaktstelle oder von der föderal
Art. 5 - Das Personalmitglied meldet eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung:
1. die in den vorhergehenden fünf Kalenderjahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dorm stattfindet oder zeitnah dorm stattfinden wird,
2. die auf einer begründeten Vermutung beruht.
KAPITEL 4 - Vorherige Stellungnahme
Art. 6 - § 1 - Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 1 handeln möchte, beantragt zunächst bei einer für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es im aktiven Dienstgnahunh
Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 2 handeln möchte, beantragt zunächst bei der Zentralen Kontaktstelle schriftlich eine vorherige Stellungnahme.
§ 2 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme muss durch Angaben gestützt werden, die auf der Grundlage einer ehrlichen und begründeten Vermutung mutmaßen lassen, dass die Integritätsbeeinträchtigung in den vorhergehenden fünf Jahren
Der Antrag auf vorherige Stellungnahme enthält mindestens folgende Angaben:
1. Datum der Versendung des Antrags auf vorherige Stellungnahme,
2. Name und Kontaktdaten des Personalmitglieds, das die vorherige Stellungnahme beantragt,
3. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der das Personalmitglied im aktiven Dienst ist,
4. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, die von der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist,
5. Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung,
6. Datum oder Zeitraum, an beziehungsweise in dem die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, stattfindet oder stattfinden wird.
§ 3 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme, der mit den in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben ergänzt worden ist, wird vom Personalmitglied ausgefüllt und unterzeichnet und je nach Fall der für Integritätsfragen zuständigen Vertr
§ 4 - Spätestens zwei Wochen nach Datum des Empfangs des Antrags auf vorherige Stellungnahme kann die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle das Personalmitglied, dorderas die vorherige Stellungnahme beantragt, a
Gegebenenfalls legen die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle und das Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, in gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten - wie Datum
Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle bestätigt dem Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, die Modalitäten für die Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme.
Die Erläuterung der im Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Angaben muss spätestens vier Wochen nach Empfangsdatum abgeschlossen sein.
§ 5 - Spätestens sechs Wochen nach Empfangsdatum gibt die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle eine schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme ab über die Zuläsigkeit und die offenslich
§ 6 - Spätestens acht Wochen nach Empfangsdatum übermittelt die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle dem Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, schriftlich ihre durch die Stellunh
Die Stellungnahme ist günstig, wenn die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und offensichtlich begründet erachtet.
In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. Wen die Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie offensichtlich begründet ist, fügt die für Integritätsfragen zuständige die
§ 7 - Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme beantragt hat, kann sich jederzeit an die Zentrale Kontaktstelle wenden, wenn es der Meinung ist, dass die Bearbeitung seines bei der für Integritsfragen zuständigen Vertrauensperson eingereichten Antrags In diesem Fall kommt das in Artikel 8 § 2 bestimmte Meldeverfahren zur Anwendung.
Art. 7 - § 1 - Gibt eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson einer föderalen Verwaltungsbehörde eine ungünstige Stellungnahme ab und kann das Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, dem Inhalt der Stellungnahme
§ 2 - Die Zentrale Kontaktstelle übermittelt dem Personalmitglied, das die Überprüfung seines Antrags auf vorherige Stellungnahme beantragt hat, und der in § 1 erwähnten Vertrauensperson spätestens zwölf Wochen nach dem inrifangh
Die Stellungnahme ist günstig, wenn die Zentrale Kontaktstelle die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und offensichtlich begründet erachtet.
In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig.
Wen die Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie offensichtlich begründet ist, fügt die Zentrale Kontaktstelle dieser Stellungnahme relevante Empfe
KAPITEL 5 - Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung
Art. 8 - § 1 - Ein Personalmitglied informiert seinen funktionellen Vorgesetzten oder einen hierarchischen Vorgesetzten ehrlich und auf der Grundlage einer begründeten Vermutung über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbei Der betreffende funktionelle oder hierarchische Vorgesetzte wahrt die Vertraulichkeit der Identität und der Rechtslage dieses Personalmitglieds und sorgt dafür, dass die Meldung keine nachteiligen Folgen für das Personalmitglied hat.
Wen ein Personalmitglied weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch einen hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist Zugleich teilt das Personalmitglied der für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson seine Wahl mit für:
1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es der für Integritsfragen zuständigen Vertrauensperson die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis erteilt, seine Identität preiszugeben, oder
2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson die Identität des Personalmitglieds vertraulich behandelt, sie bestmöglich schützt und sie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche
§ 2 - Ein Personalmitglied macht eine Meldung bei der Zentralen Kontaktstelle:
1. wenn eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, nicht vorhanden ist,
2. wen es weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch einen hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftilich ist, informieren möchte und wen
3. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche Integritsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, bezieht und es den höchsten hierarchischen Vorgesetzten dieser föderalen Verwa
4. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche Integritsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde bezieht, bei der es nicht beschäftigt ist.
Art. 9 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine günstige Stellungnahme erhält, bestätigt den föderalen Ombudsmännern spätestens zwei Wochen nach dem in Artikel 6 § 6 oder in Artikel 7 § 2 Absatz 1 erwähnten Empflichsdatumgri Meldung de Inrma
Zugleich teilt das Personalmitglied den föderalen Ombudsmännern seine Wahl mit für:
1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es den föderalen Ombudsmännern die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis erteilt, seine Identität preiszugeben, oder
2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die föderalen Ombudsmänner die Identität des Personalmitglieds vertraulich behandeln, sie bestmöglich schützen und sie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche Erlaubnis
§ 2 - Spätestens vierzehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum setzen die föderalen Ombudsmänner den höchsten hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Verwaltungsbehörde, auf die sich die Meldung
Wengrit
KAPITEL 6 - Untersuchung in Bezug auf die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung
Abschnitt 1 - Untersuchungsauftrag
Art. 10 - § 1 - Nach Anwendung von Artikel 9 und spätestens fünfzehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum leiten die föderalen Ombudsmänner eine Untersuchung über die mutmaßliche Integritätsbee
§ 2 - Die föderalen Ombudsmänner, die die Untersuchung leiten und koordinieren:
1. wenden die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung an und wahren die Rechte der Verteidigung,
2. dokumentieren und rechtfertigen ordnungsgemäß und gewissenhaft alle Handlungen und Beschlüsse,
3. legen den Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung schriftlich fest.
§ 3 - Die föderalen Ombudsmänner können sich bei der Durchführung der Untersuchung über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung von Sachverständigen beistehen lassen.
§ 4 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die Sachverständigen, die ihnen beistehen, können jedes Personalmitglied, das sie für nützlich erachten, in diese Untersuchung einbeziehen. Das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, hat das Recht, sich von einem Beistand beistehen zu lassen.
Art. 11 - § 1 - Der Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung enthält mindestens:
1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die Anlass zu der Untersuchung gibt,
2. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die Untersuchung durchgeführt wird,
3. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen,
4. die Fragen, die im Rahmen der Untersuchung zu beantworten sind,
5. das vorgesehene Enddatum der Untersuchung: Die Untersuchung muss spätestens zwanzig Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum abgeschlossen sein. Die vorgesehene Dauer kann um höchstens vier Wochen verlängert werden, vorausgesetzt, es liegt eine Begründung vor.
§ 2 - Jede Änderung des Untersuchungsauftrags wird von den föderalen Ombudsmännern in einem Addendum schriftlich festgehalten.
§ 3 - Der Untersuchungsauftrag und das in § 2 erwähnte Addendum werden von den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls von den Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, unterzeichnet und datiert.
Abschnitt 2 - Schriftliche Notifizierung der Untersuchung
Art. 12 - Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, erhalten von den föderalen Ombudsmännern eine schriftliche Notifizierung der Untersuchung.
Diese Notifizierung enthält mindestens:
1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die Anlass zu der Untersuchung gibt,
2. die Möglichkeit, dass die Untersuchung auf die Begebenheiten und Umstände ausgedehnt wird, die im Laufe der Untersuchung bekannt werden und die für die Bestimmung des Ausmaßes, der Artön und der Schwere der mutmaßlichen Integritsbeeintrlichen
3. das Recht des Personalmitglieds, das in die Untersuchung einbezogen wird, sich von einem Beistand beistehen zu lassen,
4. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die Untersuchung durchgeführt wird,
5. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen.
Die Notifizierung kommt nicht zur Anwendung, wenn dies im Interesse der Untersuchung erforderlich ist. Die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird im schriftlichen Untersuchungsbericht mit Gründen versehen.
Abschnitt 3 - Persönliche Erklärung und schriftlicher Bericht
Art. 13 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen:
1. gewährleisten, dass die Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, ihre Erklärung völlig frei abgeben können,
2. nehmen die persönliche Erklärung der Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, entgegen, um objektive Informationen zusammenzutragen,
3. erstellen einen schriftlichen Bericht über die Erklärung der Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden.
§ 2 - Die Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, erteilen den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls den Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, alle relevanten und erläuternd
§ 3 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte schriftliche Bericht wird den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen werden, übergeben, damit sie ihre Anmerkungen hinzufügen können.
§ 4 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte und gemäß § 3 ergänzte schriftliche Bericht trägt den Namen und die datierte Unterschrift der föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung
Jede Seite des Berichts wird nummeriert.
Wenn ein Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, oder gegebenenfalls sein Beistand sich weigert, den Bericht zu unterzeichnen, wird dies im Bericht vermerkt.
Abschnitt 4 - Ergänzter schriftlicher Bericht
Art. 14 - § 1 - Spätestens zwei Wochen nach dem Datum des Abschlusses der Untersuchung ergänzen die föderalen Ombudsmänner diesen Bericht durch ihre Standpunkte zum Inhalt, ihre Beurteilung und die Maßnahmen, die sie empfehlen.
§ 2 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt, dass die mutmaßtig
Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden Personen:
1. dem höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat,
2. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden,
3. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat.
§ 3 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussgern lässt:
1. dass die mutmaßwain Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich stattgefunden hat, dass sie jedoch nicht über genügend Elemente verfügen, um zu schlussfolgern, dass sie von einem Verbrechen oder Vergehen Kenntnis erhalten haben
2. dass dieweden
Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden Personen:
1. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden,
2. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat.
§ 4 - Ist eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder ein föderaler Ombudsmann im Laufe des Meldeverfahrens der Meinung, über genügend Elemente zu verfügen, um schlussgern zu können, dass sie von einem Verbrechen oder Vergehen
1. ist Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches unverzüglich anwendbar, was die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson betrifft. Diese setzt den höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, schriftlich davon in Kenntnis. Wen sich jedoch in ausreichendem Maße herausstellt, dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, darin verwickelt ist
2. ist Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner unverzüglich anwendbar, was den föderalen Ombudsmann betrifft. Wen sich in ausreichendem Maße herausstellt, dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden
§ 5 - Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder der föderale Ombudsmann notifiziert die Angabe, die aus der Anwendung von § 4 Nr. 1 und 2 resultiert, dem Personalmitglied:
1. das gemäß Artikel 8 § 1 gehandelt hat,
2. das der Vertrauensperson oder dem föderalen Ombudsmann zufolge nicht in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen, das zu melden ist, verwickelt ist.
KAPITEL 7 - Schutz vor einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder Arbeitsumstände nachteilig ist
Art. 15 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner schützen folgende Personen vor einer in § 2 erwähnten Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeegrit
1. das Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat,
2. das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, und
3. das als Beistand auftretende Personalmitglied, das dem Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, beisteht.
§ 2 - Unter einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung resultiert, versteht man unter anderem:
1. die Entlassung eines Personalmitglieds, mit Ausnahme der Entlassung auf Antrag,
2. die vorzeitige Beendigung oder die Nichtverlängerung einer zeitweiligen Anstellung,
3. die Nichtumwandlung einer zeitweiligen Anstellung für eine Probezeit in eine endgültige Anstellung, wenn diese in Aussicht gestellt werden kann,
4. die Versetzung eines Personalmitglieds oder die Ablehnung eines diesbezüglichen Antrags,
5. das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme,
6. das Ergreifen einer Maßnahme für die interne Ordnung,
7. das Ergreifen einer Disziplinarmaßnahme,
8. das Vorenthalten einer Lohnerhöhung,
9. das Vorenthalten von Aufstiegsmöglichkeiten,
10. das Vorenthalten von Vergünstigungen, die andere Mitarbeiter jedoch erhalten,
11. die Verweigerung eines Urlaubs,
12. die Erteilung einer ungünstigen Bewertung.
§ 3 - Der Schutzzeitraum beginnt:
1. für das Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, an dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum,
2. Für das Personalmitglied und das als Beistand auftretende Personalmitglied, die in die Untersuchung einbezogen werden, an dem Datum, an dem die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die Sachverständigen sie in die Untersuchung in Beztig
Der König legt die Dauer des Schutzzeitraums fest. Diese beträgt mindestens zwei Jahre nach dem Abschluss des ergänzten schriftlichen Berichts oder nach einer endgültigen gerichtlichen Verurteilung.
§ 4 - Der Schutz wird dem Personalmitglied, das eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde melden möchte, jedoch nicht gemäß Artikel 8 gehandelt hat, nicht gewährt.
§ 5 - Der Schutz, der dem Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung meldet, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 gewährt wird, wird am Datum des Abschlusses des ergänzten schriftlichen Berichtws, wie in Artfikelh
1. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, in der Kenntnis gehandelt hat, dass diese Meldung nicht ehrlich war,
2. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, selbst in die gemeldete mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist.
Der Schutz, der dem Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 gewährt wird, wird am Datum des Abschlusses des ergänzten schriftlichen Berichts, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, wen
1. dass das Personalmitglied den Ermittlern im Rahmen seines Untersuchungsauftrags vorsätzlich unhrliche, nicht wahrheitsgetreue und offensichtlich unvollständige Informationen erteilt hat,
2. dass das Personalmitglied selbst in die gemeldete mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt war.
§ 6 - Die föderalen Ombudsmänner notifizieren dem Personalmitglied schriftlich den Beschluss, den Schutz zu gewähren, ihn nicht zu gewähren oder ihn aufzuheben.
§ 7 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde informiert die föderalen Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde.
In diesem Fall informieren die föderalen Ombudsmänner den Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde.
Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch unterbrochen.
§ 8 - Der in § 1 erwähnte Schutz wird von den föderalen Ombudsmännern von Rechts wegen gewährt.
Art. 16 - § 1 - Personalmitglieder, die behaupten, dass sie Opfer einer in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahme sind oder eine solche Maßnahme ihnen angedroht wird, können während des in Artikel 15 erwähnten Zeitraums eine mit Gründen payhen
§ 2 - Wenn während des Schutzzeitraums einem geschützten Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen getroffen werden, obliegt die Beweislast, dass keine Maßnahme getroffen oder angedroht wird oder worden ist
§ 3 - Die föderalen Ombudsmänner ersuchen schriftlich den höchsten hierarchischen Verantwortlichen der in § 2 erwähnten föderalen Verwaltungsbehörde nachzuweisen, Artass während des Schutzzeitraums dem geschützten Personalmitglied gegenüber kel
§ 4 - Der in § 3 erwähnte hierarchische Verantwortliche verfügt ab dem Datum des Empfangs des in § 3 erwähnten schriftlichen Ersuchens über vier Wochen, um den föderalen Ombudsmännern einen schelsriftlichen Bericht zur Verfügung zu stellen
§ 5 - Geht aus dem in § 4 erwähnten schriftlichen Bericht zweifelsfrei hervor:
1. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen getroffen oder angedroht worden sind, ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner - unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer gesetzlicher Sanktionen - anwendbar und wird gegen das Personalmitglied der föderalen Verwaltungsbehörde, hat eine in Artikel 15 §teh
2. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme getroffen beziehungsweise angedroht Arten ist und dass das Personalmitglied sich anhand einer unehrlichen und nichtu März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner - unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer gesetzlicher Sanktionen - anwendbar und wird gegen das Personalmitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
KAPITEL 8 - Sanktionen im Falle betrügerischer Meldungen
Art. 17 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer durch Gesetz vorgesehener Sanktionen ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner anwendbar und wird gegen ein Personalmitglied der föderalen Verwaltungsbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wenn aus dem ergänzten schriftlichen Bericht, wie inwegeh
1. dass das Personalmitglied vorsätzlich eine falsche und nicht wahrheitsgetreue Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung gemacht hat,
2. dass das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen worden ist, den föderalen Ombudsmännern und den Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, vorsätzlich falsche, nichtstdigilte oder un
3. dass das Personalmitglied vorsätzlich gehandelt oder Beschlüsse gefasst hat, ausschließlich um die Untersuchung zu verhindern, zu erschweren beziehungsweise abzuschließen oder um eine Person dazu anzustiften.
KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 18 - Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1999, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner
Art. 19 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Meldungen von mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigungen zu untersuchen gemäß dem Gesetz vom 15. September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder."
Art. 20 - Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2001, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Berichte umfassen ebenfalls die Empfehlungen, die die föderalen Ombudsmänner in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes vom 15. September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder formulieren und die dazu dienen, das System für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbee
KAPITEL 10 - Inkrafttreten
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Dienststellen
H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM