4 AVRIL 2014. - An Act to amend the Act of March 21, 2007 regulating the installation and use of surveillance cameras. - German translation
The following text is the German translation of the Act of 4 April 2014 amending the Act of 21 March 2007 regulating the installation and use of surveillance cameras (Belgian Monitor of 25 April 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 7/1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, eingefügt durch das Gesetz vom 12. November 2009, werden im ersten Satz zwischen dem Wort "Menschenansammlungen" und den Wörtern "auf mobile" die Wörter "sowie für die automatische Nummernschilderkennung" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 7/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. November 2009, wird wie folgt abgeändert:
1.In § 3 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "beschließt," und den Wörtern "auf mobile" die Wörter "im Rahmen einer größeren Menschenansammlung" eingefügt.
2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn der Verwaltungspolizeioffizier beschließt, für die automatische Nummernschilderkennung auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, notifiziert er dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens diesen Beschluss. Jedes Quartal wird dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ein ausführlicher Bericht darüber, wie oft und wo diese mobilen Überwachungskameras eingesetzt worden sind, übermittelt.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars für die Notifizierung, die Form und den Inhalt des ausführlichen Quartalsberichts sowie die Art und Weise, wie das Standardformular und de
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM