17 AOUT 2013. - Law adapting the law of 15 February 1993 creating a Centre for Equal Opportunities and Combating Racism to transform it into a Federal Centre for the Analysis of Migration Flows, the Protection of the Fundamental Rights of Aliens and the Fight against Trafficking in Human Beings. - German translation of extracts
The following text is the translation into the German language of articles 1 to 12, 14 to 16 and 18 to 20 of the Act of 17 August 2013 adapting the law of 15 February 1993 creating a Centre for Equal Opportunities and Combating Racism with a view to transforming it into a Federal Centre for the Analysis of Migration Flows, the Protection of the Fundamental Rights of Foreigners and the Fight against Trafficking in Human Beings (Belgian Monitor of 5 March 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Anpassung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im Hinblick auf dessen Umwandlung in ein Föderales Zentrum für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Mens
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus wird wie folgt ersetzt:
"Gesetz zur Schaffung eines Föderalen Zentrums für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels".
Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Es wird ein Föderales Zentrum für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels, nachstehend "Zentrum" genannt, geschaffen. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. May 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Das Zentrum hat im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten als Auftrag, über die Wahrung der Grundrechte der Ausländer zu wachen und die öffentlichen Behörden über Art und Umfang der Migrationsströme aufzuklären. Das Zentrum erfüllt seine Aufträge im Geiste des Dialogs und der Konzertierung mit allen öffentlichen und privaten Akteuren, die von der Politik der Aufnahme und der Integration von Einwanderern betroffen sind. Außerdem ist das Zentrum im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten beauftragt, die Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels zu fördern."
Art. 5 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Januar 2003 und 10. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. im Rahmen seiner in Artikel 2 definierten Aufträge in jedem Rechtsstreit vor Gericht zu treten, zu dem die Anwendung der folgenden Gesetze Anlass geben kann:
-Gesetz vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels,
- Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen."
2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. jeden anderen von gleich welcher öffentlichen Behörde anvertrauten Auftrag im Rahmen seiner durch Gesetz zuerkannten Zuständigkeitsbereiche zu erfüllen".
3. Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der Minister der Justiz teilt dem Zentrum jährlich die gerichtlichen Statistiken in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels mit."
Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. die Struktur des Zentrums, sodass die verschieden in Artikel 3 erwähnten Aufträge optimal organisiert werden können".
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Das Zentrum wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die vom Föderalen Parlament als Mitglieder der Föderalen Kammer des Interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und Bekassim Sie werden durch Königlichen Erlass ernannt."
Art. 9 - In Artikel 6 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
Art. 10 - In Artikel 35/13 Absatz 1 Nr. 4 of the Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2013, werden die Wörter "Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus" durch die Wörter "Interföderale Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 4 Nr. 5 of the Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, werden die Wörter "durch das Gesetz vom 15. Februar 1993 geschaffene Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus" durch die Wörter "durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 geschaffene Interföderale Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 8 § 7 of the Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter "in Artikel 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus" durch die Wörter "in Artikel 4 Nr. 7 und 9 des Gesetzes vom 10. May 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung" ersetzt.
(...)
Art. 14 - In Artikel 32duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"5. das durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 geschaffene Interföderale Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen".
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 16 - Artikel 26 des Gesetzes vom 13. May 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Dezember 2002 und 20. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter "das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus" durch die Wörter "das durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 geschaffene Interföderale Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus" durch die Wörter "des Gesetzes vom 10. May 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung" ersetzt.
3. In Absatz 4 zweiter Satz wird zwischen den Wörtern "unterrichtet das" und dem Wort "Zentrum" das Wort "Interföderale" eingefügt.
4. In Absatz 5 werden die Wörter "das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus" durch die Wörter "das Interföderale Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen" ersetzt.
(...)
Art. 18 - In Artikel 4 Nr. 5 of the Gesetzes vom 10. May 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung werden die Wörter "durch das Gesetz vom 15. Februar 1993 geschaffene Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus" durch die Wörter "durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 geschaffene Interföderale Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 of the Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, werden die Wörter "Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus" durch die Wörter
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Zustimmung zum Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 zur Schaffung eines Interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration, Soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM