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Act On Special And Integrated Education. -Informal Coordination In The German Language Of The Version Applicable To The Inhabitants Of The German-Speaking Region

Original Language Title: Loi sur l'enseignement spécial et intégré. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande

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6 JULY 1970. - Special and integrated education law. - Informal coordination in the German language of the version applicable to the inhabitants of the German language region



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the version applicable to the inhabitants of the German language region of the Act of 6 July 1970 on special education (Belgian Monitor of 25 August 1970), as amended successively by:
-the Act of 12 July 1974 amending the Act of 6 July 1970 on special education (Belgian Monitor of 9 October 1974);
- the Act of 29 June 1983 concerning the compulsory schooling (Moniteur belge of 6 July 1983);
- the Act of 11 March 1986 on the organization and subsidizing of integrated special education (Belgian Monitor of 13 September 1986);
- Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 1er August 1991);
- the decree of the Council of the German-speaking Community of 1er June 1992 amending certain provisions relating to special education and integrated education (Belgian Monitor of 8 August 1992);
- the decree of the Council of the German-speaking Community of 18 April 1994 amending article 6 of the Act of 6 July 1970 on special and integrated education (Belgian Monitor of 2 August 1994);
- the decree of the Council of the German-speaking Community of 20 November 1995 amending Article 5 of the Law of 6 July 1970 on special and integrated education (Belgian Monitor of 18 January 1998);
- the decree of the Council of the German-speaking Community of 31 August 1998 on the missions entrusted to the organizer powers and the staff of the schools and bearing general educational and organizational provisions for the ordinary schools (Belgian Monitor of 24 November 1998);
- the decision of the Government of the German-speaking Community of 2 June 1999 on the implementation of articles 121 and 124 of the decree of 31 August 1998 on the missions entrusted to the organizing powers and to the staff of the schools and on general educational and organizational arrangements for the ordinary schools (Belgian Monitor of 13 October 1999);
- the decree of the Parliament of the German-speaking Community of 11 May 2009 on the center for pedagogy of support and specialized pedagogy, aiming to improve pedagogy specialized in ordinary and specialized schools and encouraging the support of students with special needs or difficulty of adaptation or learning in ordinary and specialized schools (Belgian Monitor of 4 August 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER NIEDERLÄNDISCHEN KULTUR UND MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER FRANZÖSISCHEN KULTUR
6. JULI 1970 - Gesetz über das Sonderschulwesen [und das integrierte Schulwesen]
[Überschrift ergänzt durch Art. 1 of the G. vom 11. März 1986 (B.S. vom 13. September 1986)]
KAPITEL I - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - [[Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in einer Förderschule eingeschriebenen Kinder und Jugendlichen, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß; Artikel 93.7 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen festgestellt wurde.] Sie werden im Folgenden Personen mit Behinderung genannt.]
Das Sonderschulwesen sorgt für die Bildung und Erziehung von Personen mit Behinderung:
a) indem es die Entwicklung ihrer körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten und ihre soziale Anpassung gewährleistet,
(b) compensation vorbereitet:
- Familienleben das,
- auf die Ausübung eines Handwerks oder eines Berufs, das/der mit ihrer Behinderung vereinbar ist,
- auf eine Beschäftigung in einem geschützten Umfeld.
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 11. März 1986 (B.S. vom 13. September 1986) und abgeändert durch Art. 59 of the Dekr. DG vom 11. May 2009 (B.S. vom 4. August 2009)]
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
(a) Familienoberhaupt:
die Eltern, den Vormund oder die Person, der de jure oder de facto die Aufsicht über eine Person mit Behinderung anvertraut wurde,
(b) Lehranstalt für Sonderschulunterricht:
jede vom Staat organisierte, grantierte oder anerkannte Lehranstalt, wo Personen mit Behinderung regelmäßig Unterricht erteilt wird,
(c) Abteilung für Sonderschulunterricht:
- eine oder mehrere Klassen für Sondervorschul- oder Sonderprimarschulunterricht,
- ein oder mehrere Studienjahre im Sondersekundarschulunterricht, wo Personen mit Behinderung regelmäßig Unterricht erteilt wird,
und die übergangsweise eine Abteilung an einer Lehranstalt des Regelschulwesens bilden.
Der König legt die Frist fest, nach der solche Abteilungen autonomous Lehranstalten werden.
(d) Institut für Sonderschulunterricht:
jede vom Staat organisierte, grantierte oder anerkannte Lehranstalt für Sonderschulunterricht, der ein Internat angeschlossen ist,
(e) Heim:
jedes Internat, in dem Personen mit Behinderung untergebracht werden, um es ihnen zu ermöglichen, als external Schüler eine Lehranstalt oder Abteilung für Sonderschulunterricht zu besuchen,
(f) Aufnahmefamilie:
jede Familie, die Personen mit Behinderung aufnimmt, um es ihnen zu ermöglichen, alsex Schüler eine Lehranstalt oder Abteilung für Sonderschulunterricht zu besuchen.
Art. 3 - Es gibt mehrere Typen von Sonderschulunterricht. Jeder dieser Typen umfasst den Unterricht, der den allgemeinen und besonderen Bildungsbedürfnissen der Personen mit Behinderung einer selben Gruppe angepasst ist, wobei diese Bedürfnisse je nach Art und Schweregrad der in dieser Gruppe vorkommeinderen Hauptbeh
Für Personen mit Mehrfachbehinderung wird der Sonderschultyp unter Berücksichtigung der Bildungsbedürfnisse bestimmt, die angesichts des Alters und der Fähigkeiten der Betreffenden zu versorgen sind.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates für das Sonderschulwesen die verschiedenen Sonderschultypen, die vom Staat organisiert oder grantiert werden können.
KAPITEL II - Aufnahme von Schülern in das Sonderschulwesen
Art. 4 - [Die Vorteile dieses Gesetzes sind den Schülern vorbehalten, die mindestens drei Jahre alt sind oder dieses Alter bis zum 31. Dezember des laufenden Schuljahres erreichen und am 30. Juni des laufenden Schuljahres höchstens einundzwanzig Jahre alt sind.
Auf der Grundlage eines positiven Gutachtens des Klassenrates kann der in Artikel 93.24 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen angefies Förderausschus die Genehmigung erteilen, dass die Vorteile Juni des laufenden Schuljahres überschritten haben. Die Genehmigung gilt für ein Schuljahr und kann nur einmal erteilt werden.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 60 of the Dekr. DG vom 11. May 2009 (B.S. vom 4. August 2009)]
Art. 5 - [...]
[Art. 5 aufgehoben durch Art. 207 Nr. 2 of the Dekr. DG vom 11. May 2009) (B.S. vom 4. August 2009)]
[KAPITEL IIbis - Integriertes Schulwesen
[Kapitel IIbis mit Art. 5bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 11. März 1986 (B.S. vom 13 September 1986)
Art. 5bis - [...]]
[Art. 5bis aufgehoben durch Art. 121 § 2 Nr. 3 of the Dekr. DG vom 31. August 1998 (B.S. vom 24. November 1998) und Art. 3 of E. DG vom 2. Juni 1999 (B.S. vom 13. Oktober 1999)
KAPITEL III - Beratungsausschüsse des Sonderschulwesens
Art. 6 - 11 - [...]
[Art. 6 bis 11 aufgehoben durch Art. 207 Nr. 2 des Dekr. DG vom 11. May 2009 (B.S. vom 4. August 2009)]
KAPITEL IV - Und Kontrolle Organization
Art. 12 - § 1 - Jedes Institut oder jede Lehranstalt für Sonderschulunterricht darf so viele Schulen oder Kurse umfassen, wie es Typen von Sonderschulunterricht gibt, die dort in Bildungseinheiten mit vollem Stundenplan oder Teilzeitstundenplan organisiert werden.
Die Schulen für Sondervorschul- und Sonderprimarschulunterricht werden in Klassen organisiert.
Die Schulen und Kurse für Sonderschulsekundarunterricht werden je nach Ausrichtung und Inhalt des Unterrichts in Schul- oder Kursabteilungen organisiert.
§ 2 - Der König trifft alle Maßnahmen, die im Hinblick auf die ständige Betreuung der Schüler des Sonderschulwesens notwendig sind.
Dieser Auftrag wird den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen und Personen anvertraut.
Art. 13 - Pro Sonderschultyp bestimmt der König:
[1. die Anzahl und die geographische Verteilung der Schulen und Kurse, die der Staat einrichtet oder grantiert, damit die Eltern die freie Wahl haben, sowie - über die Infrastruktur zur Guarantee der freien Wahl hinaus - die Kriterien und Modalitäten für die Einricht
Diese Bestimmungen sind in allen Schulnetzen anwendbar und werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt,]
[2.] die Normen für die Anzahl Schüler in den in Artikel 12 erwähnten Schulen und Kursen, Abteilungen und Klassen unter Berücksichtigung des Mindest- und Höchstalters der Schüler,
[3.] die Befähigungsnachweise, die von den Personalmitgliedern des staatlichen Sonderschulwesens erbracht werden müssen, und die Gehaltstabellen für dieses Personal.
[Art. 13 neue Nummer 1 eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 12. Juli 1974 (B.S. vom 9. Oktober 1974); frühere Nummer 1 und 2 umnummeriert zu Nr. 2 und 3 durch Art. 1 des G. vom 12. Juli 1974 (B.S. vom 9. Oktober 1974)
Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 207 Nr. 2 of the Dekr. DG vom 11. May 2009 (B.S. vom 4. August 2009)]
Art. 15- Das Programm der Schulen, Abteilungen und Kurse im Sonderschulwesen wird je nach Fall vom Minister des Unterrichtswesens erstellt oder gebilligt.
Die Lehranstalten für Sonderschulunterricht dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen Zeugnisse oder Diplome ausstellen, die auf Formularen erstellt werden, die von den Lehranstalten für Regelschulunterricht derselbene benutzt werden.
Art. 16 - Der König organisiert die pädagogische Inspektion der Institute, Lehranstalten und Abteilungen für Sonderschulunterricht sowie der Heime und Aufnahmefamilien.
KAPITEL V - Pensionen
Art. 17 - [...]
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 92 Nr. 20 of the G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)
KAPITEL VI - Hoher Rat für das Sonderschulwesen und Optimierungsrat für das staatliche Sonderschulwesen
Art. 18 - 19 - [...]
[Art. 18 bis 19 aufgehoben durch Art. 207 Nr. 2 des Dekr. DG vom 11. May 2009 (B.S. vom 4. August 2009)]
KAPITEL VII - Fahrtkosten und Hausunterrichtskosten
Art. 20 - Der Staat übernimmt nach vom König festzulegenden Modalitäten pro Sonderschultyp und pro Unterrichtsebene auf Vorschlag des Hohen Rates für das Sonderschulwesen die Fahrtkosten von Personen miterung, die sich von ihrem Wohnort
Der Staat kann sich nach Modalitäten, die durch einen auf Vorschlag des Hohen Rates für das Sonderschulwesen ergangenen Königlichen Erlass festzulegen sind, an den Kosten für Hausunterricht beteiligen, der Personen mit Behinderung erteiltärd
KAPITEL VIII - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. May 1959 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vor-, Primar-, Mittel- und Normalschulunterricht, den technischen und den Kunstunterricht
Art. 21 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 2 - Abänderungen der am 20. August 1957 koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen
Art. 22 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 3 - Abänderungen der am 30. April 1957 koordinierten Gesetze über den technischen Unterricht
Art. 23 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Status der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens
Art. 24 - 25 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1958 zur Schaffung eines Fonds für Schulbauten und schulbezogene Bauten des Staates und eines Fonds für Hochschulbauten und Studentenunterkünfte des Staates, abgeändert durch das Gesetz vom 29. May 1959 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vor-, Primar-, Mittel- und Normalschulunterricht, den technischen und den Kunstunterricht
Art. 26 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 - Die Lehranstalten und Abteilungen, die während des Schuljahres 1969-1970 Sonderschulunterricht erteilt haben, genießen weiterhin alle ihnen zuerkannten Vorteile bis zum Inkrafttreten der diesbezüglichen Erlasse zur Ausführung des vorliegen
Art. 28 - Der König bestimmt pro Sonderschultyp die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt zu Beginn des Schuljahrs nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Absatz 3 von Artikel 2 der koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen wird am Tag des Inkrafttretens des in Artikel 20 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben