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Act Establishing The General Principles Of Social Security For Employed Persons. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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29 JUNE 1981. - Law establishing the general principles of social security for wage workers. - German translation of amendments



The texts in Annexes 1 and 2 respectively constitute the translation into the German language:
- Article 64 of the Royal Decree of 11 December 2013 concerning the personnel of the Belgian Railways (Belgian Monitor of 16 December 2013);
- sections 93, 95 and 105 of the Act of 26 December 2013 concerning the introduction of a single status between workers and employees with respect to the deadlines for notice and the day of deficiency and accompanying measures (Belgian Monitor of 31 December 2013, err. of 4 April 2014).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen
(...)
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...)
Kapitel 3 - Andere
(...)
Abschnitt 6 - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
(...)
Art. 64 - In Artikel 38 § 3bis Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. April 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "von der NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "von HR Rail" ersetzt.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
(...)
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 93 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird durch einen Paragraphen 3quaterdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3quaterdecies - Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 1. Januar 2019 entlassen wird und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung
Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung eingenommen.
Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwach
Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu."
(...)
Abschnitt 7 - Einführung eines Sonderausgleichsbeitrags zugunsten des Fonds für Unternehmensschließungen
Art. 95 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird durch einen Paragraphen 3quindecies mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3quindecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderausgleichsbeitrag auf die Vertragsbruchentschädigung des Arbeitnehmers entrichten, wie sie in Artikel 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und d) des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie dieser Artikel am 30. September 2013 anwendbar war, erwähnt ist. Nur der Teil der Entschädigung, der auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2014 erbrachten Leistungen gebildet wird, ist betroffen.
Dieser Beitrag beträgt 1 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung zwischen 44.509 EUR und 54.508 EUR.
Er beträgt 2 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung zwischen 54.509 EUR und 64.508 EUR.
Er beträgt 3 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung über 64.508 EUR.
Die Berechnung der jährlichen Entlohnung erfolgt auf der Grundlage der Lohn- und Leistungsdaten des letzten Quartals, in dem Leistungen gemeldet worden sind, nach folgender Formel:
Für Vollzeitarbeitnehmer:
(A/B)*260
Für Teilzeitarbeitnehmer:
((A/C)*D/5)*260
wobei
A = Betrag des Lohns
B = Anzahl Tage
C = Anzahl Stunden
D = Anzahl Stunden der Referenzperson pro Woche.
Für Arbeitnehmer, für die das Urlaubsgeld von einer Urlaubskasse ausgezahlt wird, wird A mit 1,08 multipliziert.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Lohn, Tagen und Stunden zu verstehen ist, unter Berücksichtigung der von der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen verwendeten Kodifikation.
Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung eingenommen. Der Ertrag dieses Beitrags ist für den Fonds für Unternehmensschließungen bestimmt.
Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters
(...)
Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 105 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 22. May 2001 und 24. Dezember 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Beitragssatz gemäß den von Ihm bestimmten Modalitäten verringern."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, 26. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM