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An Act To Amend The Law Of 29 June 1981 Laying Down The General Principles Of Social Security For Employed Persons. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande

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21 DECEMBER 2013. - An Act to amend the Act of 29 June 1981 establishing the general principles of social security for wage workers. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 21 December 2013 amending the Act of 29 June 1981 establishing the general principles of social security for wage workers (Moniteur belge of 28 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 31quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Bei Übertragung des Kundenstamms eines zugelassenen Sozialsekretariats, wie in Artikel 31ter § 2 Nr. 2 bestimmt, sowie der damit einhergehenden Rechte und Pflichten auf ein anderes zugelassenes Sozialsekretariat können die zwischen dem ehemaligen Sozialsekretariat und den angeschlossenen Arbeitgebern bestehenden Vollmachten in Abwe
Wenn ein zugelassenes Sozialsekretariat dieses System der automatischen Übertragung wählt, müssen die Vollmachten nicht wie in § 2 vorgeschrieben an das Landesamt für soziale Sicherheit oder das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und loka
Eine automatische Übertragung ist nur möglich, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige Sozialsekretariat das Landesamt für soziale Sicherheit oder das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und loka
2. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige Sozialsekretariat die an das ehemalige Sozialsekretariat angeschlossenen Arbeitgeber gemeinsam per Einschreiben
a) das festgelegte beziehungsweise vorgeschlagene Datum der Übertragung,
b) die Tatsache, dass Inhalt und Bedingungen des Mandat und des Vertrags mit dem ehemaligen Sozialsekretariat vollständig vom neuen Sozialsekretariat übernommen werden,
c) die Grundsätze der Übertragung, insbesondere was Zahlungen und andere Vereinbarungen mit Bezug auf die Vergangenheit betrifft,
d) die Möglichkeit für Arbeitgeber, die dem neuen Sozialsekretariat nicht angeschlossen werden möchten, sich der automatischen Übertragung ihres Mandates durch eine ausdrückliche Notifizierung an das ehemalige Sozialsekretariat
e) die Verantwortung der Arbeitgeber, was den Nachweis der Versendung der in Buchstabe d) erwähnten Notifizierung und die Kontinuität der sozialen Verwaltung betrifft.
3. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt das neue Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit oder dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erkl
4. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt das ehemalige Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit oder dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen in Form einerrkichneten
5. Das neue Sozialsekretariat legt für jeden Arbeitgeber, den es im Rahmen des vorerwähnten Verfahrens kontaktiert hat, eine Akte an, in der alle Mitteilungen in Bezug auf die Übertragung, wie in den Nummern 1 bis 4 angeben, vermerkt werden.
Diese Akte wird auf erstes Verlangen der in Nr. 1 erwähnten Einrichtungen zur Einsichtnahme vorgelegt."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2013.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM