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Act Establishing Statutory Deposit With The Royal Library Of Belgium. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande

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8 AVRIL 1965. - An Act to establish the legal deposit at the Royal Library of Belgium. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 8 April 1965 establishing the legal deposit at the Royal Library of Belgium (Belgian Monitor of 18 June 1965), as amended successively by:
- Act of 30 June 1994 on copyright and neighbouring rights (Moniteur belge of 27 July 1994, err. of 5 November 1994 and 22 November 1994);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- Act of 19 December 2006 amending Articles 1er and 2 of the Act of 8 April 1965 establishing the legal deposit at the Royal Library of Belgium to extend the scope to microfilms and digital media (Belgian Monitor of 23 March 2007, err. of 9 May 2007);
- the Act of 25 April 2014 amending the Act of 8 April 1965 establishing the legal deposit at the Royal Library of Belgium (Belgian Monitor of 13 June 2014).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR
8. APRIL 1965 - Gesetz zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien
Artikel 1 - [Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen, in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, die durch Buchdruck oder andere graphische Verfa
Mit digitalem Datenträger sind Veröffentlichungen auf materiellen Trägern wie Diskette, CD, CD-ROM oder DVD gemeint, Online-Veröffentlichungen ausgenommen.
Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren werden zwei Exemplare abgeliefert.
Der König kann die Anzahl Exemplare der in Absatz 1 erwähnten Veröffentlichungen erhöhen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 19. Dezember 2006 (B.S. vom 23. März 2007)]
Art. 2 - Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Belgien verlegt werden, und für Veröffentlichungen, die im Ausland verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren Belgier ist und seinen Wohnsitz in Belgien hat.
Die Ablieferungspflicht gilt für alle vorerwähnten Veröffentlichungen, die kostenlos verteilt oder öffentlich zum Kauf oder zur Miete angeboten werden.
Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und Broschüren[, Mikrofilmen und digitalen oder ähnlichen Datenträgern] und für Zeitschriften, die seltener als einmal pro Woche erscheinen, vorgenommen. Von jeder Zeitschrift, die neu erscheint oder deren Titel, Format oder Periodizität geändert worden ist, muss jedoch das erste Heft abgeliefert werden.
Die Ablieferung kann durch Sonderbeschluss des Chefkurators der Königlichen Bibliothek auf gleich lautende Stellungnahme des Rates dieser Einrichtung für andere Veröffentlichungen vorgeschrieben werden.
[Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 19. Dezember 2006 (B.S. vom 23. März 2007)]
Art. 3 - Die Ablieferung wird für Veröffentlichungen, die in Belgien verlegt werden, von den Verlegern und für Veröffentlichungen, die im Ausland verlegt werden, von den in Artikel 2 erwähnten Autoren vorgenommen.
Der König legt die für die Ablieferung einzuhaltende Frist fest.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter "Verlegern" natürliche oder juristische Personen zu verstehen, die auf eigene Kosten ein in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähntes Werk veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.
Art. 5 - Außer bei Werken, deren Einzelhandelspreis einen durch Königlichen Erlass festgelegten Betrag überschreitet, ist für die Ablieferung keine Zahlung vorgesehen.
Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der Chefkurator der Königlichen Bibliothek diejenigen, deren Ablieferung vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach Ablieferung entscheidet er, ob das betreffende Werk endgültig o
Art. 6 - [ § 1] - Bei Nichterfüllung oder mangerlhafter Erfüllung der Ablieferung von Pflichtexemplaren und mindestens dreißig Tage nach Versand einer Anforderung per Einschreibebrief darf die Königliche Bibliothek auf Kosten des Ablieferungspflich
[ § 2] - [Der Zuwiderhandelnde, der sich seinen Verpflichtungen entzogen hat, kann mit einer administrativen Geldbuße von 156 bis zu 1.500 EUR oder bei Rückfall im Jahr nwide einer ersten Zurhandlung von 300 bis zu 6.000 EUR belegt werden.]
[...]
[§3] - [Der Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien oder, mittels Vollmachtserteilung, der Leiter des Dienstes Pflichtablieferung erlegt die in § 2 erwähnten Geldbußen auf.
Die Geldbuße ist binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab der formaln Inverzugsetzung zu zahlen. Die Notifizierung wird wirksam am dritten Tag nach Versand des Einschreibebriefs, in dem die Geldbuße beurkundet ist.
Der Zuwiderhandelnde, der die Geldbuße beanstandet, verfügt über eine Frist von zwei Monaten, um beim Gericht Erster Instanz Beschwerde einzureichen.]
[Art. 6 früherer Absatz 1 umgegliedert zu § 1 durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014); früherer Absatz 2 umgegliedert zu § 2 und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014); früherer Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014); früherer Absatz 4 umgegliedert zu § 3 und ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 13. Juni 2014)]
Art. 7 - Eine List der von belgischen Verlegern abgelieferten Werke wird in dem Monat nach dem Monat der Ablieferung zusammengestellt und veröffentlicht.
Von den in Artikel 2 erwähnten Autoren abgelieferte Werke werden in eine Liste aufgenommen, die mindestens einmal pro Jahr veröffentlicht wird.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.