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Special Act Amending The Special Law Of 6 January 1989 On The Constitutional Court And The Special Act Of 12 January 1989 Relating To Brussels Institutions, Enabling The Organization Of Regional Consultations

Original Language Title: Loi spéciale portant modification de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises, en vue de permettre l'organisation de consultations populaires régionales

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6 JANVIER 2014. - Special law amending the special law of 6 January 1989 on the Constitutional Court and the special law of 12 January 1989 on the Brussels Institutions, with a view to allowing the organization of regional popular consultations. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1er to 7 and 9 of the special law of 6 January 2014 amending the special law of 6 January 1989 on the Constitutional Court and the special law of 12 January 1989 on the Brussels Institutions, with a view to allowing the organization of regional popular consultations (Belgian Monitor of 31 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen im Hinblick auf die Ermöglichung der Organisation regionaler Volksbefragungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof
Art. 2 - In Titel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 13. Juli 2001, 9. März 2003, 12. Juli 2009 und 21. Februar 2010, wird ein Kapitel IV mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL IV: Kontrolle der Volksbefragungen".
Art. 3 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 30ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30ter - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege einer Entscheidung über jede regionale Volksbefragung, bevor sie organisiert wird, indem er die Einhaltung der in Artikel 1 erwähnten Normen sowie der in oder auflegund von Artikel 39bis
Der Antrag wird vom Präsidenten des Regionalparlaments eingereicht. Dieser Antrag ist datiert, umfasst den Gegenstand der Volksbefragung unter Angabe des damit verbundenen regionalen Zuständigkeitsbereichs und enthält die Formulierung der Frage, die gestellt wird, den Namen des Initiators der Nameksbefragung oder, wenitin es mehre Diese Verwaltungsakte wird mit einem Verzeichnis der Aktenstücke übermittelt, aus denen sie sich zusammensetzt.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet binnen einer Frist von sechzig Tagen nach Einreichung des Antrags.
Erfüllt die Volksbefragung eine der in Absatz 1 erwähnten Normen, Bedingungen oder Modalitäten nicht oder wird der Verfassungsgerichtshof nicht hinzugezogen, wird die Volksbefragung nicht organisiert. Die Volksbefragung darf auch nicht organisiert werden, solange der Verfassungsgerichtshof nicht entschieden hat."
Art. 4 - In Titel V desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. Februar 2010, wird ein Kapitel VIIIbis mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel VIIIbis - Verfahren zur Kontrolle der Volksbefragungen".
Art. 5 - In Kapitel VIIIbis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 118bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 118bis - Die Artikel 67, 79, 80 bis 82, 91 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Absatz 3, 92, 93, 95, 101, 102, 108 und 119 sind auf das Verfahren zur Kontrolle der Volksbefragungen anwendbar.
Die Artikel 110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117 sind anwendbar, vorausgesetzt, der Begriff "Entscheid" wird jeweils durch den Begriff "Entscheidung" ersetzt.
Artikel 68 ist anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 2 werden die Wörter "in der Sitzung" gestrichen.
Artikel 98 ist anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 1 werden nach den Wörtern "ihre Nichtigkeitsklage" die Wörter "und ihren Antrag" eingefügt.
Artikel 114 ist auch anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 1 werden nach den Wörtern "erlassenen Entscheide" die Wörter "sowie die in Artikel 30ter erwähnten Entscheidungen" eingefügt."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel VIIIbis wird ein Artikel 118ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 118ter - Der Registrar notifiziert dem Ministerrat, den Gemeinschafts- und Regionalregierungen, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen außer derjenigen, von der der Antrag ausgeht, sowie dem Initiator der Volksbefragung unverzüglich die
Art. 7 - In dasselbe Kapitel VIIIbis wird ein Artikel 118quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 118quater - Binnen zehn Tagen nach Eingang der vom Greffier aufgrund von Artikel 118ter vorgenommenen Notifizierungen können der Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen, die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen außer derjeni Der Schriftsatz enthält ein Verzeichnis der Beweisstücke.
Jedem Antrag oder Schriftsatz werden zehn vom Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt. Die Einreichung zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden.
Schriftsätze, die nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht sind, werden von der Verhandlung ausgeschlossen."
(...)
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM