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Miscellaneous Provisions Urgent Social Legislation Act. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits

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21 DECEMBER 2013. - Law on various urgent provisions on social legislation. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 3 to 5 and 27 to 32 of the Act of 21 December 2013 on various urgent provisions in the field of social legislation (Moniteur belge of 27 January 2014, err. of 27 February 2014 and 19 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 2 - Unterwerfung
(...)
Abschnitt 2 - Binnenschifffahrt
Art. 3 - Artikel 8 of the Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 8 - Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen ist ermächtigt, vom Landesamt für soziale Sicherheit jährlich einen Beitrag zu verlangen, umasse Verwaltungskosten
Die Grenze der Verwaltungsrücklage der Abteilung Soziale Sicherheit ist auf sechs Monate Verwaltungskosten beschränkt.
Führt das Ergebnis des Geschäftsjahres zu einer Überschreitung der Grenze der Verwaltungsrücklage, wird diese Beteiligung um den Betrag der Überschreitung verringert.
Der Beitrag des Landesamtes für soziale Sicherheit beläuft sich auf 25 Prozent der Verwaltungskosten und wird für das Jahr 2013 und das Jahr 2014 auf 45 Prozent der Verwaltungskosten erhöht.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten kann den Betrag des Beitrags ändern."
Abschnitt 3 - Sonderbeitrag auf die im Rahmen einer sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung entrichteten Prämien
Art. 4 - In Artikel 38 § 3ter Absatz 2 of the Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger werden die Wörter "3.5%" durch die Wörter "8,86%" ersetzt.
Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit 1. Januar 2013 wirksam wird, und von Artikel 4, der mit 1. Juli 1992 wirksam wird und am 30. Juni 1993 aufhört, wirksam zu sein.
(...)
KAPITEL 5 - Berufskrankheiten
Art. 27 - In Artikel 116 Absatz 1 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 werden die Wörter "von Artikel 125 § 2" durch die Wörter "von Artikel 125 § 3" ersetzt.
KAPITEL 6 - Familienbeihilfen
Abschnitt 1 - Maßnahme zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Kassen für Familienbeihilfen und technische Maßnahme im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs
Art. 28 - Artikel 28 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Buchstaben a) und b) die nachfolgenden Buchstaben b) und c) eingefügt:
"b) wenn die Beträge, die in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2, 3 - was die vor dem 1. Januar 2014 notifizierten Abbuchungen betrifft -, 6 und 8 im Laufe eines Kalenderjahres auf den Rücklagenfonds angerechnet werden, 25 Prozent der Mittel des besagten Fonds zu Beginn des Kalenderjahres überschreiten,
c) wenn das Defizit des Geschäftsführungskontos mehr als 25 Prozent der Mittel der Verwaltungsrücklage zu Beginn des Kalenderjahres beträgt,".
2. In Absatz 1 wird Buchstabe b) zu Buchstabe d).
3. In Absatz 4 werden die Buchstaben b) und c) durch die nachfolgenden Buchstaben b) und c) ersetzt:
"b) wenn die Mittel des Rücklagenfonds im Laufe eines Zeitraums von drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind,
c) wenn die Mittel der Verwaltungsrücklage im Laufe eines Zeitraums von drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind."
Art. 29 - Artikel 141 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und den Königlichen Erlass Nr. 68 vom 10. November 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern übermittelt dem zuständigen Minister zu Beginn jeden Quartals einen Bericht mit Bezug auf die Kontwen, die Einrichtung im Laufe des vorangehenden Quartals bei den dem Landam
Diese Berichte werden gemäß einem vom zuständigen Minister festgelegten Muster erstellt."
Abschnitt 2 - Subsidiärer Schutz
Art. 30 - In Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 Nr. 3 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die Flüchtling sind" durch die Wörter "die Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus sind" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 1 Absatz 7 Nr. 3 of the Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantirter Familienleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen dem Wort "Flüchtlinge" und den Wörtern "im Sinne des Gesetzes" die Wörter "und Personen mit subsidiärem Schutzstatus" eingefügt.
Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 28, der am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM