4 AVRIL 2014. - An Act to amend the Act of 25 April 1963 on the Management of Public Interest Organizations of Social Security and Social Security. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of April 4, 2014 amending the Act of April 25, 1963 on the management of bodies of public interest in social security and social welfare (Belgian Monitor of May 5, 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der geschäftsführende Ausschus des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus:
1. einem Präsidenten,
2. zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds ersetzt,
3. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen,
4. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfasung, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission.
Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien von Vertretern fest.
Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation und dem Hohen Rat für Selbständigle und
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Organisationen und ernennt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von diesen Organisationen vorgelegt werden.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Art ihrer Bestimmung fest.
Die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind stimmberechtigt.
Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder haben bis zum 30. Juni 2014 beratende Stimme. Die ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind ab dem 1. Juli 2014 stimmberechtigt, außer was die Personalverwaltung und das föderale Status of Personals betrifft; in diesen Angelegenheiten behalten sie beratende Stimme."
Art. 4 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nummer 3 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 4" und den Wörtern "erwähnten Einrichtungen" die Wörter "und Artikel 4quater" eingefügt.
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der Arbeitgeberorganisationen, der Arbeitnehmerorganisationen und, was das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der Vertreter ander an der Verwaltung dchuer Eamiinrichtung beteiligten
3. Es wird eine Nummer 4./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4./1 was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft: die Anwesenheit der Mehrheit, pro vertretene Gruppe, der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten stimmberechtigten Mitglieder; dieses Quorum ist jedoch nicht erforderlich bei den in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Vertretern für Entscheidungen in Sachen Personalverwaltung und föderales Status of Personals,"
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern werden mit absoluter Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder getroffen. Im Übrigen gilt ab dem 1. Juli 2014 jede Entscheidung in anderen Angelegenheiten als der Personalverwaltung und dem föderalen Personals immer als abgewiesen, wenn die Mehrheit der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten bestimmten ordentlichen Mitglimt Die anderen Abstimmungsmodalitäten werden in der Hausordnung festgelegt."
Art. 5 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 4 erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen," Art die Wörter "die in Artikel 4 und Artikel 4quan handwähnten 2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen oder, was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfänger
2. In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die in Artikel 4 oder in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Arten vertreten" durch die Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern untersteht dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister."
Art. 6 - Artikel 7 of the Gesetzes vom 26. Juli 1960 zur Neuordnung der Einrichtungen für Familienbeihilfen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft. Die durch das vorliegende Gesetz erfolgten Abänderungen, die Vertretung der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfasung und der Gemeinschaftskommission im geschäftsführenden Ausschus des Landesamtes für Fami August 1980 zur Reform der Institutionen, und zwar nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM