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An Act To Amend Various Provisions To Prevent International Parental Child Abduction. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande

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22 MAI 2014. - An Act to amend various provisions to prevent international parental abduction of children. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 22 May 2014 amending various provisions to prevent international parental abduction of children (Belgian Monitor of 23 July 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Verhinderung internationaler Kindesentführungen durch einen Elternteil
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 374/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 374/1 - Der Elternteil, dem die Autorität über die Person des Kindes entweder aufgrund der in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung, die in Anwendung von Artikel 1256 desselben Gesetzbuches homologiert wurde Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anvertraut wurde, kann den Richter darum ersuchen, vorzuschreiben, dass auf dem auf den Namen des Kindes ausgestellten Identitätsdokument und Pass der Vermerk angebracht wird, dass das Kind ohne die Zustimmung Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen festgelegt ist.
Wen die elterliche Autorität von den Eltern des Kindes gemeinsam ausgeübt wird, kommt das Recht, die Hinzufügung des in Absatz 1 vorgesehenen Vermerks zu beantragen, dem Elternteil zu, über den der Richter bestimmt hat, dass
Auf Antrag desjenigen, der im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, das Besuchsrecht hat, kann der Richter entscheiden, dass auf dem Identitätsdokument und dem Pass des Kindes der Vermerk angebracht wird, dass auch die Zustimmung dieser Person erforderlich ist, damit der Minderjährige eine Auschengrenze
Der Richter notifiziert dem Standesbeamten der Wohngemeinde des Kindes die Entscheidung."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 374/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 374/2 - Die Befugnis, über einen auf Artikel 374/1 basierenden Antrag zu erkennen, kommt dem mit einem laufenden Ehescheidungsverfahren befassten Richter und, in allen anderen Fällen, dem zuständigen Richter zu."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 4 - Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".
Art. 5 - Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. May 2007, wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"k) den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".
KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches
Art. 6 - Artikel 53 Absatz 1 of the Konsulargesetzbuches wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM