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General Act On Family Allowances. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi générale relative aux allocations familiales. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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19 DECEMBER 1939. - General Family Allowance Act. - German translation of amendments



The texts in Annexes 1 to 4 respectively constitute the translation into the German language:
- articles 62 and 63 of the Act of 25 April 2014 on various social security provisions (Belgian Monitor of 6 June 2014);
- Article 91 of the Law of 8 May 2014 amending and coordinating various Laws on Justice (I) (Belgian Monitor of 14 May 2014);
- articles 1, 2 and 10 of the Act of 15 May 2014 amending various laws within the framework of voluntary military engagement (Belgian Monitor of 1er August 2014),
- sections 1 and 2 of the Royal Decree of 29 June 2014 supplementing the list of members of the National Social Security Office of provincial and local governments, as set out in section 32, paragraph 1erco-ordinated laws relating to family allowances for wage workers (Moniteur belge of 25 July 2014, err. of 10 September 2014).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 14 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit infolge der 6. Staatsreform
(...)
Art. 62 - Artikel 77 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger wird aufgehoben.
Art. 63 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten,
beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts
(...)
Artikel 91 - Artikel 264 desselben Gesetzes, der Artikel 69 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger abändert, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 264 - Artikel 69 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 5 wird das Wort "Arbeitsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Wenn es im Interesse des Kindes erforderlich ist, kann je nach Fall der Vater, die Mutter, der/die Adoptierende, der Pflegevormund, der Vormund, der Kurator, der Verwalter oder der Berechtigte gegen die Auszahlung an diew in den Paragraphen 1, 2 oder 2 8 desselben Gesetzbuches Einspruch erheben. Volljährige Kinder können ebenfalls gegen die Auszahlung an die in § 1 erwähnte Person gemäß Artikel 572bis Nr. 14 desselben Gesetzbuches Einspruch erheben, indem sie ihr Interesse geltend machen."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 3

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Rahmen des freiwilligen Militärdienstes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 62 § 8 der durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem" durch die Wörter "der achten Kalwenderoche nach der Woche, in der" ersetzt.
(...)
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 4

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Ergänzung der in Artikel 32 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger enthaltenen Liste der Mitglieder des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltun
(...)
Artikel 1 - In Artikel 32 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 20. Juli 1991, 30. Dezember 1992 und 22. Februar 1998 und durch den Königlichen Erlass vom 18. August 1995, wird Absatz 1 durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. die lokalen Polizeikorps, die im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind."
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.
(...)