Advanced Search

Law On Amendments Of The Royal Decree Of 30 January 1997 Concerning The Pension Scheme Of The Self-Employed Pursuant To Sections 15 And 27 Of The Law Of 26 July 1996 On The Modernization Of Social Security And Ensuring The Viabili

Original Language Title: Loi portant modifications de l'arrêté royal du 30 janvier 1997 relatif au régime de pension des travailleurs indépendants en application des articles 15 et 27 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabili

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

24 AVRIL 2014. - An Act to amend the Royal Decree of 30 January 1997 on the pension plan for self-employed persons pursuant to articles 15 and 27 of the Act of 26 July 1996 on the modernization of social security and ensuring the viability of legal pension schemes and article 3, § 1er, 4°, of the law of 26 July 1996 to fulfil the budgetary conditions of Belgium's participation in the European Economic and Monetary Union. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 24 April 2014 amending the Royal Decree of 30 January 1997 on the pension plan for self-employed persons pursuant to Articles 15 and 27 of the Act of 26 July 1996 on the Modernization of Social Security and ensuring the viability of the legal pension schemes and Article 3, § 1er, 4°, of the law of 26 July 1996 aimed at realizing the budgetary conditions of Belgium's participation in the European Economic and Monetary Union (Belgian Monitor of 6 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 4 § 3 of the Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "und vor dem Jahr liegen, in dem die Pension einsetzt" durch die Wörter "und vor dem Quartal liegen, in dem die Pension einsetzt" ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die zwei Quartale vor dem Quartal, in dem die Ruhestandspension einsetzt, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass die Beiträge an dem Datum des Einsetzens der Pension gezahlt worden sind, unter der Bedingung
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2013, wird ein Paragraph 2quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2quinquies - In Abweichung von § 2 sind für Quartale des Jahres, in dem die Pension einsetzt, unter Berufseinkünften Berufseinkünfte zu verstehen, die berücksichtigt worden sind im Hinblick auf die Einforderung der für die Quartale des Vorjahres aufgrund des König
Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt für den Teil, der den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Betrag übersteigt, so wie er den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes für das betre
Gibt es in dem Jahr vor dem Jahr, in dem die Pension einsetzt, keine Quartale der Berufstätigkeit als Selbständiger, werden die Berufseinkünfte berücksichtigt, die in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erndersses Näh. 38
Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Handelt es sich bei dem berücksichtigten Jahr um das Jahr, in dem die Pension einsetzt, entspricht der in Absatz 2 erwähnte Durchschnitt dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Durchschnitt."
Art. 5 - In Absatz 7 § 3 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "und vor dem Jahr liegen, in dem der Ehepartner verstorben ist" durch die Wörter "und vor dem Quartal liegen, in dem der Ehepartner verstorben ist" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 9 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "in Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen
A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM