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Law Amending The Law Of 25 Ventôse An Xi Containing Organisation Of The Notarial Profession In Relation To The Account Of Quality Of Notaries And Mortgage Law Of December 16, 1851, In Relation To The Account Of Quality Of Lawyers, Notaries And Bailiffs

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers

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22 NOVEMBER 2013. - An Act to amend the law of 25 ventôse an XI containing organization of the notariat with regard to the quality account of notaries and the mortgage law of 16 December 1851 with regard to the quality account of lawyers, notaries and judicial officers. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 22 November 2013 amending the law of 25 ventôse an XI containing organisation of the notariat with regard to the quality account of notaries and the mortgage law of 16 December 1851 with regard to the quality account of lawyers, notaries and judicial officers (Belgian Monitor of 10 December 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Fan des Jahres XI zur Organisierung des Notariats
Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - § 1 - Jeder Notar macht einen Unterschied zwischen seinen eigen Geldern und den Geldern Dritter.
Die Gelder, die Notare bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer Notarsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen E Dieses Konto beziehungsweise diese Konten werden gemäß den von der Nationalen Notariatskammer festzulegenden Regeln eröffnet.
Der Notar verwaltet die Gelder von Klienten und von Dritten über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen.
Dieses Konto wird ausschließlich vom Notar verwaltet, unbeschadet der von der Nationalen Notariatskammer festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und Einzelanderkonten.
Ein Sammelanderkonto ist ein globals Konto, auf dem Gelder erhalten oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden müssen.
Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet wird.
§ 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen Debetsaldo aufweisen.
2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit dienen.
3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine Nettingvereinbarungen angewandt werden.
Die Nationale Notariatskammer kann ergänzende Regeln für die Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten festlegen.
§ 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der Notar die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder schnellstmöglich an die Empfänger.
Wenn der Notar die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen der Regelung der Nationalen Notariatskammer vorgesehenen Frist und spätestens binnen zwei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den Empfänger übertragen kann, zahflt er sie
Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR ngti Der König kann diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft.
§ 5 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Notar diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm binnen dieser Frist nichtden Die Frist wird ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind.
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der vom Notar bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934."
KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851
Art. 3 - In das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Forderungen auf Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere, die zu Gunsten eines Dritten auf Kontenegt werden, die in den Artikeln 446quater, 446quinquies, 522/1 und 522/2 des Gerichtsgesetzbuches und in den Artbin Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnt sind, werden vom Vermögen des Kontoinhabers getrennt.
Diese Forderungen sind von der Konkurrenzsituation zwischen den Gläubigern des Kontoinhabers gelöst und alle Verrichtungen mit Bezug auf dieswere Forderungen können der Masse gegenüber geltend gemacht werden, sofern sie Geld Zweckbestimmungies Diese Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere sind ebenfalls von der güterrechtlichen Auseinandersetzung und vom Nachlass des Kontoinhabers gelöst.
Wenn das Kontoguthaben unzureichend ist, um die in Absatz 1 erwähnten Dritten zu bezahlen, wird es im Verhältnis zu ihren Ansprüchen unter ihnen verteilt. Wenn der Kontoinhaber selber Rechte mit Bezug auf das Kontoguthaben geltend machen kann, wird ihm nur der Saldo zuerkannt, der übrig bleibt, nachdem Dritte alle ihre Rechte geltend gemacht haben."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM