Advanced Search

An Act To Grant A Bonus To Use In The Form Of A Reduction In The Personal Social Security Contributions To Employees With Low Wages And Some Workers Who Have Been Victims Of A Restructuring. -Translation All

Original Language Title: Loi visant à octroyer un bonus à l'emploi sous la forme d'une réduction des cotisations personnelles de sécurité sociale aux travailleurs salariés ayant un bas salaire et à certains travailleurs qui ont été victimes d'une restructuration. - Traduction all

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

20 DECEMBER 1999. - An Act to grant an employment bonus in the form of a reduction in personal social security contributions to wage-earners and some workers who have been restructured. - German translation of amendments



The texts in Annexes 1 to 4 respectively constitute the translation into the German language:
- articles 1 and 3 of the royal decree of 10 April 2013 taken in execution of article 2, § 2, fifth paragraph of the law of 20 December 1999 to grant a bonus to employment in the form of a reduction of personal social security contributions to workers with low wages and certain workers who have been victims of a restructuring, and amending the royal decree of 17 January 2000 taken in execution of article 2 of 1999
- Articles 1 to 3 of the Royal Decree of 15 December 2013 taken in execution of Article 2, § 2, 5e paragraph of the Act of 20 December 1999 to grant a bonus to employment in the form of a reduction of personal social security contributions to workers with low wages and certain workers who have been the victims of a restructuring, and amending the royal decree of 17 January 2000 taken pursuant to article 2 of the law of 20 December 1999 to grant a bonus to employment in the form of a reduction of personal worker contributions
- articles 18 and 19 of the Act of 25 April 2014 on various social security provisions (Belgian Monitor of 6 June 2014);
- articles 1 and 3 of the royal decree of 28 April 2014 taken in execution of article 2, § 2, fifth paragraph of the law of 20 December 1999 to grant a bonus to employment in the form of a reduction of personal social security contributions to workers with low wages and certain workers who have been victims of a restructuring, and amending the royal decree of 17 January 2000 taken in execution of article 2 of 1999
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
10. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind. Januar 2000 zur Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind
(...)
Artikel 1 - In Artikel 2 § 1 Buchstabe b), bbis), c) und cbis) of the Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, wird
(...)
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2013.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind. Januar 2000 zur Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind
(...)
Artikel 1 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sindge Dezember 2004, 11. Juli 2005 und 8. Juni 2008, wird wie folgt ergänzt:
"Ab 2013 beläuft sich dieser Betrag auf 2.181,00 EUR pro Kalenderjahr."
Art. 2 - Artikel 2 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004, 11. Juli 2005 und 8. Juni 2008, wird wie folgt ergänzt:
"Ab 2013 beläuft sich dieser Betrag auf 2.181,00 EUR pro Kalenderjahr."
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2013.
(...)

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 6 - Stärkung des Arbeitsbonus
Art. 18 - Artikel 2 § 2 Absatz 4 of the Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, eing Dezember 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2005 und 8. Juni 2008, wird wie folgt ergänzt:
"Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann Er gemäß den von Ihm festzulegenden Modalitäten ebenfalls auf einen Höchstbetrag verweisen und vorsehen, dass der individual Lohn eines Arbeitnehmers ein neuer bestimmender Faktor ist."
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2014.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
28. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind. Januar 2000 zur Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind
(...)
Artikel 1 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sindge Dezember 2004, 11. Juli 2005 und 8. Juni 2008 und die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 2013 und 10. April 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Buchstabe b) werden die Wörter "184,00 EUR" durch die Wörter "ein vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegender Höchstbetrag" ersetzt, und die Unterteilung wird wie folgt ergänzt:
", mit Auf- beziehungsweise Abrundung auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma, wobei 0.005 nach oben aufgerundet wird,".
2. In § 1 Buchstabe bbis) werden die Wörter "184,00 EUR" durch die Wörter "ein vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegender Höchstbetrag, wie in Artikel 2 § 1 Buchstabe b) vorgesehen," ersetzt, und die Unterteilung wird
", mit Auf- beziehungsweise Abrundung auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma, wobei 0.005 nach oben aufgerundet wird,".
3. In this case, we will be able to do so.
4. In § 2 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ergänzt:
"Ab 2014 beläuft sich dieser Betrag auf 12 x den Höchstbetrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen ist, wie in Artikel 2 § 1 Buchstabe b) vorgesehen."
(...)
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2014.
(...)