Advanced Search

Act Relating To The Control Of The Institutions For Occupational Retirement Provision. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande de dispositions modificatives

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

27 OCTOBER 2006. - Law on the Control of Professional Retirement Institutions. - German translation of amendments



The texts in Annexes 1 and 2 respectively constitute the translation into the German language:
- articles 406 and 407 of the Act of 19 April 2014 on alternative collective investment organizations and their managers (Belgian Monitor of 17 June 2014);
- articles 98 and 99 of the Act of 25 April 2014 on various provisions (Belgian Monitor of 7 May 2014).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organizationn für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
Teil VII - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN
(...)
Buch VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 406 - In Artikel 91 § 1 Nr. 2 of the Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte wird auf ein angemessenes und geeignetes Bonitätsbewertungsverfahren zurückgegriffen, bei dem nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, im die von Rating September 2009 über Ratingagenturen abgegegeben worden sind, Bezug genommen wird und durch das gegebenenfalls die Auswirkungen der Bezugnahmen auf solche Ratings abgemildert werden können."
Art. 407 - In Artikel 95 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In dieser Erklärung wird auch angeben, in welchem Maße und auf welche Weise die Bezugnahme auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des vos September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik verwendet wird."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...)
Abschnitt 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 98 - Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wird wie folgt ersetzt:
"Mitglieder der operativen Organismus für die Finanzierung von Pensionen müssen ständig über den beruflichen Leumund und die angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlich sind. Die Beurteilung dieser Fachkompetenz erfolgt insbesondere im Hinblick auf das ausgeübte Amt und soweit Berater hinzugezogen werden, die vorerwähnte Fachkompetenz besitzen."
Art. 99 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 25 - Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM