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Act To Amend Act Of 4 July 1989 On The Limitation And Control Of Electoral Expenditure Incurred For The Election Of The House Of Representatives, As Well As The Financing And Open Accounting Of Political Parties. -Translation Alle

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques. - Traduction alle

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11 JUIN 2015. - An Act to amend the Act of 4 July 1989 on the limitation and control of election expenses incurred for the election of the House of Representatives, as well as the open financing and accounting of political parties. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 11 June 2015 amending the Act of 4 July 1989 on the limitation and control of election expenses incurred for the election of the House of Representatives, as well as the financing and open accounting of political parties (Belgian Monitor of 22 June 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
11. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "hundertzwanzig Tagen" durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 27 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 27 - Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der politischen Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das Rechnungsjahr 2014 betrifft, die an den Präsidenten Art der Abgeordnetenkammer innerhalb des Kalenderjahres 2015 zu übermitssenteln sind
"Art. 24 - Der in Artikel 23 erwähnte Bericht wird innerhalb hundertzwanzig Tagen nach Kontenabschluss dem Minister der Finanzen und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zugesandt, die dafür Sorge tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdoku
Darüber hinaus übermittelt der Präsident ein Exemplar der Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragt ihn, in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3 innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. Die Überprüfung durch den Rechnungshof setzt die in Absatz 3 vorgesehene Frist aus.
Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den Finanzbericht innerhalb neunzig Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmä Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der Kontrollkommission als Anlage beigefügt. Falls auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung im Gange ist, die sich unmittelbar auf die Finanzierung der Parteien bezieht, erfolgt die Billigung unter Vorbehalt.
Das Verfahren und die Modalitäten für die Kontrolle und Anhörung der Betroffenen werden in der Geschäftsordnung der Kontrollkommission festgelegt. Diese Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die Zusammenfasung des Finanzberichts, die Bemerkungen und die Billigungsurkunde werden unverzüglich vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer dem Finanzminister und den Diensten des Belgischen Staatsblatts übermittelt, dien innerhalb dreißig
Art. 25 - Wird der Finanzbericht von der Kontrollkommission nicht gebilligt beziehungsweise wird dieser Bericht nicht oder verspätet eingereicht, führt dies zum Verlust der Dotation, die der in Artikel 22 erwähnten Einrichtung aufgrund des Kapitels III
Die in Artikel 24 erwähnte Billigung unter Vorbehalt hat die einstweilige Aussetzung eines Zwölftels der jährlichen Dotation zur Folge.""
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 27/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie am 31. Dezember 2014 gültig waren, finden Anwendung auf die Kontrolle der Finanzberichte über die Buchführung der politischen Parteien und ihrer Komponenten für das Rechnungsjahr 2013 und auf die Kontrolle der Berichte der Vorsitzenden derlegn May 2014 verwendeten Geldmittel, die beide von der Kontrollkommission im Laufe des Kalenderjahres 2015 durchgeführt werden."
Art. 5 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird der Satzteil "außer Artikel 27, der ab dem Steuerjahr 1991 in Kraft tritt" aufgehoben.
Art. 6 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Übergangsbestimmung
Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der politischen Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das Rechnungsjahr 2014 betrifft, die dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Laufe des Kalenderjahres 2015 zu übermitteln sind, muss Punk
"2. zusammenfassende Rechnungen (Bilanz und Ergebnisrechnung) jeder der Parteikomponenten, so wie in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 definiert. Diese Rechnungen können als Übersichtstafel erstellt werden und müssen pro Komponente mindestens folgende Angaben aufweisen:
(a)Summe der Aktiva, Summe der Rückstellungen und Schulden und Gesamtbetrag des Vermögens,
(b) Erträge und laufende Aufwendungen, laufendes Ergebnis vor Finanzergebnis, Finanzergebnis, außergewöhnliches Ergebnis, Ergebnis des Rechnungsjahres,
c) in Vollzeitbeschäftigungen umgerechneten Personalbestand, dessen Kosten die Parteikomponente trägt.""
Art. 7 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Artikel 3 bis 6 werden wirksam mit 1. Januar 2015.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS